Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs:
Da die Begründung, aus der Klage sei für die Adressatin klar erkennbar gewesen, daß tatsächlich nicht die im Rubrum als beklagte Partei bezeichnete Cafe B***** GmbH, sondern die Vera T***** Cafehaus GmbH in Anspruch genommen werden sollte, so daß durch die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei kein unzulässiger Parteienwechsel erfolgte, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revisionsrekurswerberin sei ergänzend erwidert, daß ein unzulässiger Parteiwechsel schon deswegen nicht vorliegt, weil im Rubrum der Klage die Cafe B***** GmbH als Inhaberin des Cafe B***** bezeichnet wird und dieser Teil der Parteienbezeichnung nicht auf diese Gesellschaft zutraf, so daß schon dem Rubrum der Klage nicht entnommen werden konnte, daß tatsächlich die Cafe B***** GmbH in Anspruch genommen werden sollte. Mit § 235 Abs 5 ZPO wollte der Gesetzgeber gerade in Fällen wie dem vorliegenden die Berichtigung der Parteienbezeichnung ermöglichen. Dies ergibt sich aus dem EB zur RV der ZVN 1983 (669 BlgNR 15.GP 52f zu Z 31 [§ 235 ZPO]), wonach der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Beklagter legitimiert (siehe RdW 1985, 213 uva; zuletzt 9 ObA 108/94).
2. Zur Revision:
Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis auf die angebliche Unzulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung Nichtigkeit geltend macht, ist sie auf die Ausführungen zu ihrem Revisionsrekurs zu verweisen.
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Klägerin sei weder als Austritt zu werten, noch habe es die beklagte Partei zur Entlassung der Klägerin nach § 82 lit f GewO, erster Fall berechtigt, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin, die am 28.März 1994 unmittelbar nach Dienstschluß erfahren hatte, daß ihre Schwiegermutter schwer erkrankt sei und sie mit ihrem Mann nach Jugoslawien fahren müsse, sofort ihre unmittelbare Vorgesetzte Barbara K***** verständigt, die allerdings erklärte, sie müsse erst mit der Geschäftsführerin Rücksprache halten. Noch am selben Abend fuhr die Klägerin mit ihrem Mann nach Jugoslawien, ohne daß ein weiterer Kontakt mit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten oder der Geschäftsführerin zustande kam. Nach dem Begräbnis der Schwiegermutter am 4.April 1994 kehrte die Klägerin sofort nach Salzburg zurück, traf dort am 5.April 1994 um 2,00 Uhr ein und wollte an diesem Tag um 10,00 Uhr ihren Dienst antreten.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bildeten die schwere, zum Tode führende Erkrankung und das nachfolgende Begräbnis einer nahen Angehörigen einen rechtmäßigen Hinderungsgrund (siehe Arb 10.649; WBl 1990, 341; ecolex 1990, 47; ARD 4194/10/90) und ist die Klägerin mit ihrer Mitteilung an die unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte ihrer Verpflichtung, die Dienstverhinderung anzukündigen und damit der Arbeitgeberin die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, nachgekommen (siehe Kuderna Entlassungsrecht2, 105). Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist (Kuderna aaO; WBl 1990, 341), so daß das Berufungsgericht zu Recht die Relevanz der von der Revisionswerberin bekämpften Feststellung, die Klägerin habe am Abend des 28.März 1994 nochmals bei ihrer Vorgesetzten angerufen, um die Erlaubnis zur Abreise einzuholen, die Vorgesetzte aber nicht erreicht, verneint hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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