OGH 9ObA1044/95

OGH9ObA1044/9522.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Dr.Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Rudolf B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt *****, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 57.299,60 S brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.September 1995, GZ 8 Ra 93/95-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verfallsbestimmung des § 38 KVI gilt nach ihrem klaren Wortlaut für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen und damit auch für den vom Kläger erst drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemachten kollektivvertraglichen Anspruch auf eine gegenüber dem gesetzlichen Ausmaß erhöhte Abfertigung (zur Zulässigkeit einer derartigen kollektivvertraglichen Regelung, was die Abfertigung als Gegenstand des Verfalles und die Verfallsfrist betrifft, siehe insbes Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 754; Arb 10.578 = DRdA 1989/12). Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung Arb 10.141 hat nicht eine kollektivvertragliche Verfallsfrist zum Gegenstand, sondern stellt lediglich klar, daß die gesetzliche Ausschlußfrist des § 1162 d ABGB sich nur auf die Kündigungsentschädigung, nicht aber auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht. Den weiteren Ausführungen, die Verfallsfristen seien auf Ansprüche aus einem Vergleich oder konstitutiven Anerkenntnis nicht anzuwenden, ist zu erwidern, daß ein Anerkenntnis (Vergleich) des geltend gemachten erhöhten Abfertigungsanspruches durch die beklagte Partei vom Kläger nicht erwiesen wurde.

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