Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit den Grundsätzen der Rsp des OGH, insb zur Schutzfähigkeit von Buchstabenzusammensetzungen die lautlich nicht aussprechbar sind (MR 1992, 37-CTC mwN), in Einklang. Hätte man aber davon auszugehen, daß der Firmenbestandteil "BA" nicht "Be-A" gesprochen wird, dann fehlte es an der akustischen Verwechslungsgefahr; die optische Verwechslungsgefahr wird durch den Gebrauch der Punkte im Zeichen der Beklagten hintangehalten (vgl ÖBl 1977, 126 - h.i.s.). Die Klägerin kann auch aus der Markenrichtlinie 89/104 EWG (kurz: RL) nichts gewinnen, weil diese in der hier maßgeblichen Frage der Verwechselbarkeit keine vom öst. Recht abweichende Regelung enthält. Art 5 RL setzt gleichfalls Verwechslungsgefahr für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers voraus.
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