Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner F***** ua des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (A) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A) mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gewerbsmäßig durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit in Wien
1) am 17.Februar 1995 Karl H***** zur Durchführung einer Taxifahrt (Schaden durch nur teilweise Begleichung des Fahrpreises von 144 Schilling: 24 Schilling) und
2) am 2.März 1995 Rosa K***** zur Verabreichung von Getränken im Wert von 202 Schilling
verleitet sowie
(zu C) am 17.Februar 1995 vorsätzlich den Taxameter in dem von Karl H***** gelenkten Fahrzeug (A 1) beschädigt (Schaden 6.000 Schilling).
Rechtliche Beurteilung
Diese beiden Schuldspruchfakten bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung, einen gleichzeitig gefaßten Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine unvollständige Begründung (Z 5) der den Urteilsfakten A 1 und C zugrundeliegenden Feststellungen behauptet, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das zu A 1 erstattete Vorbringen, der Taxameterstand habe (erst) bei Erreichen des Polizeikommissariats Leopoldgasse einen Fuhrlohn von 144 Schilling ausgewiesen (womit der für den maßgeblichen Zielort Lassallestraße in eben dieser Höhe konstatierte Fahrpreis nicht vereinbar sei), findet nämlich nicht nur im Beweisverfahren keine Deckung, sondern steht sogar mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten im Widerspruch (s S 276). Ebensowenig trifft es zu, daß eine Beschädigung des Taxameters durch die Polizei nicht festgestellt worden wäre (s S 19).
Auch die zum Urteilsfaktum A 2 erhobene Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl. Über den in der Hauptverhandlung vom 11.Juli 1995 gestellten Antrag auf Einvernahme einer (zur Tatzeit nicht anwesenden) Aushilfskellnerin wurde zwar kein Beschluß gefaßt, durch die Nichterledigung dieses Beweisantrages konnten jedoch Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 18). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 262) diente die beantragte Zeugeneinvernahme lediglich der Bestätigung der "Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten", ohne daß - wie es erforderlich gewesen wäre - dargetan wurde, welche Behauptungen tatsächlicher Art durch die in Rede stehende Beweisaufnahme bewiesen werden sollten.
Davon abgesehen findet das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde genannte Beweisthema, daß nämlich der Angeklagte am nächsten Tag seine Zechschuld bezahlen wollte, dazu aber aufgrund seines (durch Alkoholisierung und durch eine Verletzung am Hinterkopf beeinträchtigten) Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, in der Verantwortung des Angeklagten keine Deckung, weil sich Werner F***** in diese Richtung gar nicht verantwortet hat. In seiner Einlassung, die dem Antrag unmittelbar voranging und diesen ersichtlich auslöste, hatte er vielmehr behauptet, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wiederum das Lokal ("Rosi") aufgesucht und sich nach seiner Schuld erkundigt, nach Nennung eines Betrages von 500 Schilling aber die Bezahlung verweigert zu haben, worauf ihm die Kellnerin mit einer Anzeige drohte (S 261). Die Beschwerde, die solcherart von nicht aktengetreu wiedergegebenen Prämissen ausgeht, gelangt daher auch insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die vom Beschwerdeführer schließlich vermißte Konstatierung seiner zur Tatzeit (A 2) bestandenen Unfähigkeit, sinnvolle Angaben zu machen - womit er der Sache nach unter Behauptung seiner Zurechnungsunfähigkeit einen Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO releviert - war durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert, mangelte es doch seiner erst anläßlich der Sperrstunde erfolgten Erklärung, die konsumierten Getränke nicht bezahlen zu können, ungeachtet seiner auch von der Zeugin K***** bestätigten starken Alkoholisierung (S 211), nicht an Deutlichkeit. Daran scheitert auch der Versuch, den Beweiswert dieser Erklärung für die Konstatierungen zum Betrugsvorsatz unter Hinweis auf eine (im übrigen ambulant versorgte und hinsichtlich ihrer Entstehung zeitlich und örtlich nicht einordenbare) Platzwunde am Hinterkopf des Angeklagten in Frage zu stellen. Daß aber der Angeklagte bei den jeweiligen Bestellungen diskretions- und/oder dispositionsunfähig gewesen wäre, wurde weder behauptet noch liegen hiefür ausreichende Anhaltspunkte vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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