Spruch:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 30. Oktober 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien und des Landesgerichts St.Pölten Amtshaftungsansprüche ab. Wird wie hier der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind (1 Nd 3/95 uva).
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