OGH 6Ob1689/95

OGH6Ob1689/959.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr.Alexander Hasch, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Friedrich W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Ganzert & Ganzert Partnerschaft in Linz, sowie der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei G*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 3,377.253 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1995, AZ 1 R 120/95 (ON 56), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat den von ihm erhobenen Mitverschuldenseinwand ausschließlich damit begründet, daß der Klägerin den Wärmedurchgangswert erhöhende Verlegefehler unterlaufen seien (ON 2 S 16f und ON 8 S 49f). Andere Umstände hatten daher bei der Prüfung des Mitverschuldens der Klägerin außer Betracht zu bleiben (ZVR 1973/1; ZVR 1987/24; ZVR 1989/108 ua). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin in voller Kenntnis der - gegenüber den Berechnungen des Beklagten in Wahrheit doppelt so hohen - Wärmedurchgangswerte der Kassetenwand mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen habe, fällt demnach nicht mehr in den Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einwendung; sie ist "überschießend" im Sinne der Rechtsprechung des OGH (JBl 1986, 121 mwN; MR 1993, 226 uva).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte