Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
Der Beklagte ist schuldig, in Ansehung des Teilbetrages von S 1,277.915,97 in die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten auf der der Klägerin zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG G***** unter CLNr 184 als Haupteinlage und auf dem der Klägerin gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** KG G***** unter CLNr 175 als Nebeneinlage für die Forderung des Beklagten von S 1,500.000,-- einverleibten Simultanpfandrechtes einzuwilligen.
Das Mehrbegehren auf Einwilligung zur Einverleibung der gänzlichen Löschung dieses Simultanpfandrechtes, sohin auch in Ansehung des Restbetrages von S 222.084,03, wird hingegen abgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 221.549,23 bestimmten Kosten des gesamten Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß mit dem Beklagten, einem ihrer beiden Söhne, am 27.10.1976 einen in Notariatsaktform errichteten Schenkungsvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"Erstens: Frau Paula S*****, im folgenden kurz Geschenkgeberin
genannt, schenkt hiemit mit Wirksamkeit vom 15.10.1985 ..... ihrem
Sohn, Herrn Erich S*****, den Barbetrag von S 1,500.000 ...... und
Herr Erich S*****, im folgenden kurz Geschenknehmer genannt, nimmt diese Schenkung hiemit dankend an.
Zweitens: Der Schenkungsbetrag samt der im folgenden vereinbarten Aufwertung ist am 15.10.1985 spesen- und abzugsfrei von der Geschenkgeberin an den Geschenknehmer zur Auszahlung zu bringen.
.....
Drittens: Der Schenkungsbetrag ist bis zum Fälligkeitstag unverzinslich. Er ist jedoch derart wertgesichert, daß Frau Paula S***** bzw ihre Erben und Rechtsnachfolger dem Geschenknehmer im selben Verhältnis mehr oder weniger als den Schenkungsbetrag zu begleichen haben, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Lebenshaltungskostenindex (Revision 1966 ...) für den Monat der tatsächlichen Zahlung (nach Wahl des Geschenknehmers für den Monat der Fälligkeit) höher oder niedriger liegt, als der für den Monat August 1976 ..... maßgebende Index ....
Diese Wertsicherung hat nur obligatorischen Charakter und soll durch das unten bestellte Pfandrecht nicht verdinglicht werden.
...............
...............
Sechstens: Die Geschenkgeberin wird in Hinkunft das eine oder andere
Mal ihre Liegenschaften zur Sicherung von Verbindlichkeiten
verpfänden, die der Geschenknehmer in Hinkunft im Zusammenhang mit
seiner Existenzgründung eingehen wird. Sollte die Geschenkgeberin aus
diesen Haftungsübernahmen zur Zahlung herangezogen werden und sollte
der Geschenknehmer die Geschenkgeberin nicht völlig schadlos halten,
ist der von der Geschenkgeberin bezahlte Betrag bzw Restbetrag samt
aufgelaufenen Nebengebühren vom seinerzeitigen Schenkungsbetrag in
Abzug zu bringen, wobei die Kompensationsbeträge in derselben Art
wertgesichert werden, wie der Schenkungsbetrag an sich, jedoch
ausgehend vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung seitens der
Geschenkgeberin. ......
.............
Achtens: Zur Sicherstellung der Schenkungsforderung ihres Sohnes Erich S***** im Betrag von S 1,500.000 verpfändet hiemit Frau Paula S***** die ihr gehörigen Liegenschaften im Grundbuch über die Katastralgemeinde G*****:
a) EZ *****, Haus-Nummer ***** mit dem Grundstück Nr *****,
b) die ihr gehörende Hälfte an der EZ *****, mit den Grundstücken:
Nr ***** Wohnhaus und Nr ***** Baufläche, Hofraum
und erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, daß auf Grund dieses Notariatsaktes ob den vorstehenden Liegenschaften bzw Liegenschaftshälfte das Simultanpfandrecht für die Forderung des Erich S***** im Betrag von S 1,500.000 einverleibt werden könne.
Herr Erich S***** nimmt die oben stehende Pfandbestellung hiemit an
............."
Auf Grund dieses Schenkungsvertrages wurde zugunsten des Beklagten das Simultanpfandrecht wie vereinbart einverleibt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung der Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung des Simultanpfandrechtes. Sie habe über Wunsch des Beklagten vor Eintritt der Fälligkeit des geschenkten Betrages Zahlungen an und für den Beklagten geleistet, auf welche die Regelung des Vertragspunktes Sechtens des Notariatsakts zur Anwendung zu kommen habe. Die Zahlungen seien der Indexsteigerung entsprechend aufzuwerten, aber auch vereinbarungsgemäß angemessen zu verzinsen. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Valorisierung der aufgewendeten Beträge und deren Verzinsung bis zum Fälligkeitstag Zahlungen geleistet, die die hypothekarisch sichergestellte Forderung von S 1,500.000 bei weitem überstiegen. Die Forderung, die dem Pfandrecht zugrunde liege, sei daher getilgt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit Zahlungen an oder für ihn durch die Klägerin erfolgt seien, seien sie keinesfalls auf die Schenkung vom 27.10.1976 anzurechnen. Zahlungen, die die Klägerin nach Abschluß des Notariatsaktes zu seinen Gunsten geleistet habe, seien weitere unabhängige Schenkungen gewesen, die Klägerin habe nämlich den Großteil ihres Vermögens an den Bruder des Beklagten Adolf S***** übertragen, weshalb die Klägerin sich zur Herstellung eines gewissen Ausgleichs veranlaßt gesehen habe. Eine Vereinbarung über die Anrechnung auf die Schenkung vom 27.10.1976 sei nicht getroffen worden. Auch komme eine Verzinsung und Valorisierung der Beträge nicht in Betracht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten auf der ihr zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG G***** als Haupteinlage und auf dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** KG G***** als Nebeneinlage einverleibten Simultanpfandrechtes in Ansehung des Teilbetrages von S 1,454.239,45 statt. Das Mehrbegehren in Ansehung des Restbetrages von S 45.760,55 wies es ab. Es stellte über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus ausführlich alle von der Klägerin vereinbarungsgemäß in Anrechnung auf den Schenkungsvertrag erbrachten Einzelzahlungen nach jeweils bezahltem Betrag (einschließlich Spesen und Verzugszinsen, jedoch ausschließlich von Zwischenzinsen) und den jeweils gemäß Punkt Sechstens des Notariatsaktes entsprechenden (oder in geringerem Ausmaß geltend gemachten) Steigerungsbetrag mit insgesamt S 1,454.239,45 fest. Die jeweils bezahlten Beträge samt Spesen und Verzugszinsen jedoch ausschließlich der Valorisierungen betragen demnach S 250.936,-- (Ersturteil S 16 bis 18, dort S 250.710,-- und Spesen von S 226,--), S 971.713,97 (Ersturteil S 25 bis 27) und S 55.266,-- (Ersturteil S 35/36), zusammen somit S 1,277.915,97. das Erstgericht äußerte folgende Rechtsansicht:
Der im Schenkungsvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel des geschenkten Betrages komme dem Gesetz entsprechend, aber auch auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung keine dingliche Wirkung zu. Deshalb sei bei der Frage, ob und inwieweit eine Tilgung der Pfandforderung stattgefunden habe, ausschließlich von der intabulierten Forderung von S 1,500.000 auszugehen. Eine allenfalls auf Grund der Wertsicherungsklausel vorzunehmende Aufwertung des Schenkungsbetrages habe hier dagegen außer Betracht zu bleiben (NZ 1973, 79 ua). Hingegen sei es zulässig, allfällige Zahlungen des Schuldners (hier der Klägerin als Geschenkgeberin) auf die von den Parteien in Punkt Sechstens des Notariatsakts "vorgenommene" (vereinbarte) Art und Weise zu valorisieren. Die von der Klägerin vor Fälligkeit der Schenkung (15.Oktober 1985) geleisteten Zahlungen seien daher - auf die Hypothekarkreditschuld aufgewertet - auf die nicht valorisierte Schenkungsschuld (von S 1,500.000) anzurechnen. Bei der Tilgung der Pfandschuld habe der Gläubiger eine Löschungsquittung auszustellen. Verweigere er dies, müsse der Hypothekarschuldner die Klage auf Löschung des Pfandrechts im Prozeßweg erwirken. Eine bloße Verminderung der Pfandforderung lasse zwar die Pfandhaftung der ganzen Sache für die Restschuld unberührt, gebe aber Anspruch auf eine Teillöschungsquittung. Daher sei auch bei bloß teilweiser Tilgung der Pfandforderung die Klägerin berechtigt, deren Löschung bis zur Höhe der erbrachten Teilleistungen zu fordern. Nach den Feststellungen sollten die Zahlungen der Klägerin an und für den Beklagten keine zusätzliche Schenkungen zu der im Notariatsakt vom 27.10.1976 zugesagten Schenkung sein. Sie sollten vielmehr auf diese Schenkung angerechnet und entsprechend Punkt Sechstens valorisiert berücksichtigt werden. Dies gelte nun sowohl für den von der Klägerin für den Beklagten bezahlten Hypothekarkredit bei der C***** kraft der Regelung des Schenkungsvertrages selbst, für die übrigen Zahlungen auf Grund mündlicher Zusatzvereinbarungen. Die Klägerin nehme daher zu Recht die Berücksichtigung ihrer Zahlungen im valorisierten Wert zum Fälligkeitstag in Anspruch. Anderes gelte für die von ihr reklamierten Zwischenzinsen, da der Schenkungsvertrag eine solche Verzinsung gerade nicht vorsehe. Die mit den zahlreichen zu Gunsten des Beklagten erfolgten Postanweisungen verbundenen Spesen fielen dem Beklagten zur Last, weil er durch die Änderung seines Wohnsitzes nach Abschluß der Schenkungsvereinbarung gemäß § 905 Abs 2 Satz 2 ABGB die dadurch bewirkte Erhöhung der Kosten zu tragen habe und die Parteien von dieser dispositiven Norm vertraglich nicht abgegangen seien. Im übrigen folge dieses Ergebnis auch aus der Auslegungsregel des § 915 ABGB, weil die Häufigkeit der Überweisungen und der damit verbundenen Kosten den Vertragsintentionen der Parteien nicht entsprach und nicht angenommen werden könne, daß die Klägerin die mit den zahlreichen Überweisungen verbundenen Kosten im Rahmen der Abstattung des Schenkungsbetrages auf sich nehmen hätte wollen. Nach den Feststellungen sei der Klägerin ungeachtet ihrer Position als Mitschuldnerin (gegenüber der kreditierenden Bank) im Innenverhältnis die Stellung einer Bürgin zugekommen, die überdies noch ihre Liegenschaften zum Pfand gegeben habe. Weder als Bürgin noch als Pfandbestellerin sei sie dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, für seine Schulden in Vorlage zu treten. Die mit der Verzögerung der Zahlungen verbundenen Nachteile, insbesondere die Verzugszinsen, habe daher der Beklagte durch Anrechnung auf den Schenkungsvertrag zu tragen. Im Umfang der festgestellten anrechenbaren Zahlungen sei daher dem Klagebegehren Folge zu geben.
Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen das gesamte Klagebegehren ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es befand das erstinstanzliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die erstrichterlichen Feststellungen zur Gänze und vertrat folgende Rechtsansicht: Es könne unerörtert bleiben, ob die vom Erstgericht vorgenommene Berechnungsmethode der Valorisierung der vor dem Fälligkeitstag vorgenommenen Leistungen der Klägerin rechtens sei, weil ein Anspruch auf Teillöschung dem Wesen des Pfandrechtes widerspreche. Es könne daher weiter unerörtert bleiben, ob sich der Teilerfolg der Klägerin gegenüber ihrem Klagebegehren als ein minus oder ein aliud darstelle. Bei Pfandrechten ergebe sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung hafte. Der Gläubiger sei daher, wenn er nur teilweise befriedigt werde, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben. Die weitere Haftung des Grundstückes sei demnach von der Frage, in welchem Maß der Gläubiger nach teilweiser Befriedigung seiner Forderung pfandrechtlich gedeckt ist, unabhängig. Eine allfällige Überdeckung der Forderung des Gläubigers durch das ihm eingeräumte Grundpfand werde vom Gesetz in Kauf genommen. Da die Teilabweisung rechtskräftig geworden sei, sei es zwingend, daß die Klägerin auch nur eine Teillöschung des Pfandrechtes erwirken könnte. Da dies aber rechtlich unmöglich sei, sei die Abweisung des gesamten (einheitlichen) Klagebegehrens die Konsequenz. Der gegenteiligen Meinung des Erstrichters könne nicht beigetreten werden. Wenngleich auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, daß die Verminderung der Restschuld Hand in Hand mit der Verminderung des Umfangs des Pfandrechts gehe, und der Hypothekengläubiger dem Schuldner und Eigentümer der Pfandliegenschaft im nämlichen Umfang die Ausstellung einer grundbuchsfähigen Teillöschungsquittung schulde (6 Ob 757/77 ua), könne das Berufungsgericht dieser Auffassung allenfalls in solchen Fällen folgen, in denen fällige Teilschulden beglichen würden, nicht aber dann, wenn eine einheitliche Schuld trotz Fälligkeit nicht zur Gänze befriedigt worden sei. Da sohin die hypothekarisch besicherte Forderung des Beklagten noch nicht zur Gänze getilgt sei, sei das Klagebegehren gänzlich abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision der klagenden Partei ist teilweise berechtigt.
§ 469 ABGB bestimmt: "Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht
auf .... Zur Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld
allein nicht hinreichend. Das Hypothekargut bleibt solange verhaftet,
bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist. Bis dahin
kann der Eigentümer des Gutes auf Grund einer Quittung oder einer
anderen, das Erlöschen der Pfandschuld dartuenden Urkunde das
Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen, die den Betrag der eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt."
§ 469 ABGB ist Ausdruck des pfandrechtlichen Akzessorietätsprinzips:
Grundsätzlich ist das Pfandrecht vom Bestand der sichergestellten Forderung abhängig. Mit dem materiellen Erlöschen der Forderung verliert der Pfandgläubiger das Recht auf Befriedigung aus der Pfandsache. Die Verminderung der Restschuld geht Hand in Hand mit der Verminderung des Umfangs des Pfandrechtes. Der Pfandbesteller kann bei Hypotheken eine Löschungsquittung begehren und im Weigerungsfall Löschungsklage erheben. Ist die Forderung zum Teil erloschen (getilgt), so darf der Gläubiger, der die Teilzahlungen angenommen hat, eine Teillöschungsquittung nicht verweigern (6 Ob 757/77, 3 Ob 382/61, 3 Ob 269/60, so schon GlU 15.352; Petrasch in Rummel2 Rz 1, 2 und 4 zu § 469; Ehrenzweig2 I/2 504; Klang in Klang2 II 521, 529).
Vom Akzessorietätsprinzip des Pfandrechtes zu unterscheiden ist das
Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung für die ganze gesicherte
Forderung bis zu ihrer vollständigen Tilgung ungeachtet einer
Veräußerung oder Teilung der Pfandliegenschaft, sodaß der
Hypothekargläubiger einer Verminderung der Pfandhaftung (etwa durch
lastenfreie Abschreibung und Veräußerung eines Teils der
Pfandliegenschaft) - von Schikanefälllen abgesehen - nicht zustimmen
muß (SZ 57/39 uam). Um eine Verminderung der Pfandhaftung in diesem
Sinne geht es im vorliegenden Verfahren indes nicht, weil die
Klägerin nicht die Zustimmung des Beklagten etwa zur lastenfreien
Abschreibung und Veräußerung der Pfandliegenschaft(en), sondern - als
Ausfluß des Akzessorietätsprinzipes - die Zustimmung des Beklagten
zur Löschung des Pfandrechts wegen (von ihr behaupteter gänzlicher,
nach den Verfahrensergebnissen jedoch nur teilweiser) Tilgung der
Pfandschuld begehrt. Dieses Begehren ist aber dem auf Ausstellung
einer (Teil-)Löschungsquittung wesensgleich, es richtet sich bloß
nicht auf die Ausstellung einer Privaturkunde (Löschungsquittung),
sondern sogleich auf die Abgabe einer Willenserklärung mit dem Ziel,
durch das angestrebte Urteil eine öffentliche - sowohl für die
Löschung als auch für die Übertragung des Pfandrechts gemäß § 469
ABGB - grundbuchsfähige Urkunde zu erlangen (6 Ob 757/77 ua; Klang
aaO). Kann die Klägerin aber bei bloß teilweiser, vom Beklagten auch
angenommener Tilgung der Pfandschuld eine Teillöschungsquittung
verlangen und im Weigerungsfall Klage auf Einwilligung in die
entsprechende teilweise Löschung des Pfandrechts erheben, so besteht kein Zweifel daran, daß ein Verfahrensergebnis, das im Gegensatz zu den Klagsbehauptungen nicht die vollständige, sondern nur die teilweise Tilgung der Pfandschuld ergibt, nicht als etwas anderes anzusehen ist und zur vollständigen Klagsabweisung führt.
Das Berufungsgericht hat zwar alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einwandfreier Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens übernommen, ausgehend von seiner, vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht jedoch die in der Berufung des Beklagten bekämpfte Berechnungsmethode der Valorisierung der vor dem Fälligkeitstag vorgenommenen (auf die Schenkung anrechenbaren) Leistungen ungeprüft gelassen. Die vom Erstrichter ausführlich dargelegte und minutiös angewandte Berechnungsmethode begegnet insoweit keinen Bedenken, als die nach dem Wohnortwechsel des Beklagten notwendig gewordenen Übermittlungskosten der zahlreichen Geldsendungen ebenso in die Schenkungssumme eingerechnet wurden, wie die wegen Verzugs des Beklagten bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen von der (im Innenverhältnis als Bürgin haftenden) Klägerin aufgewendeten höheren Beträge für die Verzugszinsen. Anders steht es aber mit der vom Erstrichter der Schenkungsvereinbarung (Punkte Drittens und Sechstens) entnommenen, von ihm einseitig zu Lasten des Beklagten ausgelegten Valorisierung der "Kompensationsbeträge" (das sind die vor der Fälligkeit des Schenkungsbetrages bezahlten, auf den Schenkungsbetrag anzurechnenden Beträge). Der Beklagte hat schon in der Berufung gegen das Ersturteil, aber auch in der Revisionsbeantwortung im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, daß eine derartige Abrechnungsregel mit Wirkung für die Pfandhaftung der festgestellten Vereinbarung nicht zu entnehmen ist. Im Schenkungsvertrag (Punkt Drittens) haben die Parteien ausdrücklich hervorgehoben, daß die für den erst im Oktober 1985 fälligen Schenkungsbetrag vereinbarte Wertsicherung nur obligatorischen Charakter hat und durch das bestellte Pfandrecht nicht verdinglicht werden soll. Im Punkt Sechstens haben die Parteien weiters vereinbart, daß die - vorauszusehenden und daher bereits einer vorsorglichen Regelung zugeführten - vor der Fälligkeit der Schenkungssumme in Anrechnung auf diese vorzunehmenden Zahlungen der Klägerin "vom seinerzeitigen Schenkungsbetrag in Abzug zu bringen sind", wobei die (sogenannten) Kompensationsbeträge wie der Schenkungsbetrag selbst - jedoch ausgehend vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung - wertgesichert werden. Aus dieser gleichwertigen Wertsicherung des Schenkungsbetrages und seiner vorzeitigen (Teil-)Entrichtung folgt aber zunächst, daß eine Abrechnung im Falle nicht vollständiger Bezahlung des Nominalbetrages vor dem Fälligkeitstermin erst nach diesem (Oktober 1985) vorgenommen werden kann, weil bis dahin die Wertsicherungsrelationen nicht feststanden. Dieses Ergebnis folgt schon daraus, daß die Klägerin für alle vor Fälligkeit des Schenkungsbetrages bezahlten Teilbeträge sofort eine Teillöschungsquittung hätte verlangen können. Vor Fälligkeit konnte aber ein erst mit Fälligkeit feststehender Aufwertungsbetrag von Teilzahlungen nicht ermittelt werden. Bei der vom Erstgericht gewählten Methode hätte sich daher vor Fälligkeit ein ziffernmäßig bestimmter Betrag, mit dem die Schuld getilgt war, nicht ermitteln lassen. Bis Oktober 1985 erfolgte Teilzahlungen können daher nur in den Kapitalbeträgen verrechnet werden, wie sich dies aus
der in Punkt Sechstens vorgesehenen Vertragsregelung ("..........vom Schenkungsbetrag in Abzug zu bringen........") zwanglos ableiten
läßt. Da die Parteien die Unverzinslichkeit des Schenkungsbetrages ausdrücklich vereinbarten (Punkt Drittens), kommt auch eine sonst wohl sachgerechte Abzinsung der vorzeitig erbrachten Vertragsleistungen nicht in Betracht. Sachgerecht ist daher nur die direkte Abrechnung der tatsächlich geleisteteten anrechenbaren Zahlungen auf die Schenkungssumme und der Vorbehalt der nach der Fälligkeit der Schenkungssumme vorzunehmenden Abrechnung nach der beiderseitigen Wertsicherungsvereinbarung. Da die Parteien das Pfandrecht ausdrücklich nur auf die Kapitalschenkungssumme bezogen, verminderte sich zufolge der vom Erstgericht festgestellten anrechenbaren Zahlungen von insgesamt S 1,277.915,97 die Pfandhaftung von S 1,500.000,-- auf S 222.084,03, sodaß das Klagebegehren nur in Ansehung des zuletzt genannten Betrages nicht gerechtfertigt ist. Daraus folgt, daß die Aufwertung sowohl der Schuld aus dem Schenkungsvertrag als auch für die vor Fälligkeit von der Klägerin bezahlten Beträge keinen Einfluß auf die Sachhaftung haben. Die sich daraus ergebende Abrechnung muß gesondert erfolgen. Eine solche Abrechnung nahm die Klägerin nicht vor, sodaß nicht feststeht und beurteilt werden kann, ob ihr daraus eine zur Aufrechnung geeignete Forderung gegen den Beklagten zusteht.
Auf den vom Beklagten erstmalig in der Berufung vorgebrachten und in der Revisionsbeantwortung erneut vorgetragenen Einwand, die Klägerin habe den Großteil der regelmäßigen Zahlungen nicht in Erfüllung des Schenkungsvertrages, sondern in Erfüllung ihrer gegenüber dem in Not geratenen Sohn bestehenden Unterhaltsverpflichtung erbracht, ist wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht einzugehen.
Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 43 Abs 1 bzw 50, 43 Abs 1 ZPO, wobei nach dem Prozeßerfolg im erstinstanzlichen Verfahren (85 % zu 15 %) der Klägerin 70 % ihrer Kosten (wie sie vom Erstrichter im Grunde zutreffend mit S 204.987,-- samt 20 % USt von S 40.997,40, sohin mit S 245.984,40 ermittelt wurden - siehe Ersturteil S 44/45 -, daher S 172.189,08) und im Rechtsmittelverfahren (88 % zu 12 %) der Klägerin 76 % ihrer Kosten (auf der Basis "bis S 1,560.000,--") und dem Kläger 12 % seiner Barauslagen für die Berufung zustehen und dieseBeträge sogleich gegenverrechnet werden.
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