OGH 9ObA147/95

OGH9ObA147/958.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger und Herbert Lohr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerda S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei F.M. Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel und Dr.Gernot Pettauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 176.411 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1995, GZ 8 Ra 38/95-70, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.September 1994, GZ 5 Cga 248/93p-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die Klägerin macht austrittsabhängige Ansprüche von insgesamt 176.411 S brutto sA geltend. Mit Wirkung vom 1.Jänner 1989 sei ihr Dienstverhältnis mit Jenö E***** von der beklagten Partei übernommen worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte unter anderem mangelnde Passivlegitimation ein. Die Klägerin sei bis 10.August 1989 bei der Jenö E***** & Co GmbH & Co KG (im folgenden: (E***** KG) als Marktleiterstellvertreterin beschäftigt gewesen.

Zum bisherigen Verfahrensgang sei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.August 1993, 9 Ob A 120,121/93 (DRdA 1994/13 [zust Kerschner] = ARD 4499/26/93 = Infas 1994 A 23) verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang erstattete die Klägerin zur Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei folgendes ergänzendes Vorbringen:

Sowohl auf der Arbeitsbescheinigung als auch auf dem Lohnzettel sei als Dienstgeber die beklagte Partei angegeben. Ab 1.Jänner 1989 sei die Lohn- und Gehaltsabrechnung von der beklagten Partei in der Zentrale in D***** durchgeführt. Der Ausspruch einer Entlassung durch den Marktleiter habe nur nach Rücksprache mit der beklagten Partei erfolgen können. Den Dienstnehmern in der Filiale sei mitgeteilt worden, daß alle Betriebe der E***** KG von der beklagten Partei übernommen worden seien. Anläßlich der Übernahme durch die beklagte Partei sei eine Inventur gemacht worden. Das Geschäft sei anläßlich der Mitteilung der Übernahme durch die beklagte Partei zwecks Umbaues während eines Monats gesperrt und renoviert worden. Siegfried S***** sei dem Marktleiter Willibald G*****, der der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin gewesen sei, übergeordnet worden; er habe auch die Kündigung des Willibald G***** ausgesprochen. Entscheidungen, die vom Marktleiter und der Klägerin als seiner Stellvertreterin erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Dienstgeber zu treffen gewesen seien, hätten mit Siegfried S***** besprochen werden müssen, der zwei- bis dreimal wöchentlich in den Betrieb gekommen sei. Der Betrieb sei in "f*****" umbenannt worden. Jenö E***** sei ab dem 1.Jänner 1989 nicht mehr im Betrieb erschienen, obwohl er vor dieser Zeit ca einmal monatlich gekommen sei. Ebenso sei Herr P*****, der eine Funktion bei der E***** KG ausgeübt habe, nicht mehr im Betrieb erschienen. Seit dem 1.Jänner 1989 sei die Klägerin nicht mehr nur als Kassiererin, sondern auch als Marktleiterstellvertreterin beschäftigt gewesen. Das Gehalt sei nicht wie bisher am Monatsersten, sondern am 15. des Folgemonates ausgezahlt worden. Die Klägerin habe die ordnungsgemäße Auszahlung bei Siegfried S***** und Willibald G***** urgiert.

Die beklagte Partei bestritt, daß Siegfried S***** von einer Übernahme des Dienstvertrages gesprochen habe und brachte ergänzend vor, der Vorgesetzte der Klägerin sei mit Marktleiter Willibald G***** gleichgeblieben; trotz der angeblichen Übernahme durch die beklagte Partei seien die Firmenstampiglien der E***** KG auch weiterhin verwendet worden. Die mit der Stampiglie der beklagten Partei versehene Arbeitsbescheinigung sei erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausgestellt worden. Die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 3.Oktober 1988 sämtlichen Lieferanten bekanntgegeben, daß die F.M. Z***** Lebensmittelhandel als Ganzes in die F.M. Z***** GmbH eingebracht worden sei. Sämtliche Lieferanten seien überdies darüber informiert worden, daß die Rechnungsadressen und Firmen weiterhin ident seien, insbesondere auch die E***** KG. Der Klägerin als Hauptkassiererin und Marktleiterstellvertreterin werde dieser Umstand ebenfalls bekannt gewesen sein, da sie aufgrund ihrer Position als leitende Filialangestellte jedenfalls auch mit Rechnungen von Lieferanten regelmäßig konfrontiert gewesen sei. Bei der Einschulung durch Rudolf G***** und Ulrike S***** sei der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden, daß die E***** KG weiterhin aufrecht bestehe und lediglich die Lohn- und Gehaltsabrechnung für dieses Unternehmen von der beklagten Partei geführt werde. Siegfried S***** sei nicht als kompetenter Arbeitgebervertreter anzusehen, da sein Aufgabengebiet die Erschließung neuer Märkte sei; relevante Äußerungen über eine allfällige Änderung des Dienstgebers könnne lediglich der Geschäftsführer oder der Personalleiter Rudolf G***** abgeben. Eine Änderung des optischen Erscheinungsbildes der Filiale lasse nicht den Schluß zu, die beklagte Partei habe die Klägerin als Dienstnehmerin übernommen.

Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und traf folgende, vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen:

Die E***** KG besteht seit 24.Jänner 1977. Seit 21.Jänner 1988 ist die mit der beklagten Partei nicht idente F.M. Z***** Vermögensverwaltungs GmbH Kommanditistin und seit 12.Jänner 1989 alleinige Kommanditistin dieser Gesellschaft. Die E***** KG führte auch nach dem 1.Jänner 1989 ihre Geschäfte weiter und ist bis heute nicht untergegangen. Es kam zu keinen Krankenkassenab- und -neuanmeldungen. Die Klägerin war vom 6.April 1984 bis 10.August 1989 bei der E***** KG als Angestellte, zuletzt als Hauptkassiererin und Marktleiterstellvertreterin beschäftigt. Sowohl vor Entritt der F.M.Z***** Vermögensverwaltungs GmbH als Kommanditistin als auch danach war ihr unmittelbarer Vorgesetzter und Ansprechpartner für sämtliche personalrechtlichen Angelegenheiten der Marktleiter Willibald G*****. Die Klägerin wurde nie von einer Auflösung ihres Dienstverhältnisses zur E***** KG sowie von der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zur F.M.Z***** Vermögensverwaltung GmbH bzw einer Übernahme ihres ursprüngliches Dienstverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten verständigt.

Die beklagte Partei führt schon seit dem Jahre 1988 die gesamte Verwaltung für die E***** KG durch, ab 1.Jänner 1989 überdies noch die Lohnverrechnung und Personalverwaltung. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Lohnauszahlung über die beklagte Partei unter Änderung der Auszahlungsmodalitäten. Eine außerordentliche Inventur im Zuge des Kommanditistenwechsels 1987/1988 wurde nicht durchgeführt. Anstelle von Jenö E***** wurde Dkfm.Martin Z***** Geschäftsführer der E***** KG. Zugleich wurde das äußere Erscheinungsbild des Betriebes der E***** KG dem der "f*****-Marktketten" angeglichen. Es wurden insbesondere das Logo "E*****" durch das Logo "f*****" ersetzt. In den Räumlichkeiten des Betriebes, in dem die Klägerin beschäftigt war, wurden Adaptierungsarbeiten durchgeführt und das Warenangebot an das der f*****-Märkte angeglichen. Der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin, Marktleiter Willibald G*****, mußte sich nach der Angleichung bzw Umgestaltung unter Änderungen in der Gesellschafterstruktur in wichtigen personalrechtlichen Fragen statt an den bisherigen Geschäftsführer Jenö E***** an die vom nunmehrigen Gechäftsführer Dkfm.Martin Z***** bestellten Vertreter, nämlich die jeweiligen Geschäftsführer der "f***** GmbH" wenden. Im Zuge der Übernahme der Lohnverrechnung durch die beklagte Partei wurde den Mitarbeitern der E***** KG eine Hausordnung der beklagten Partei übermittelt. Der Marktleiter Willibald G***** erhielt von der F.M.Z***** GmbH - Personaldienst und zentrale Verwaltung eine Vollmacht zur polizeilichen Anzeige von Diebstählen. An die Klägerin selbst erteilte weder die beklagte Partei noch die F.M.Z***** Vermögensverwaltung GmbH arbeitsrechtliche Anweisungen und traten auch nicht als Arbeitgeber auf, insbesondere wurden keine Erklärungen über die künftige Gestaltung des Dienstverhältnisses in der Eigenschaft als neuer Arbeitgeber abgegeben.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß bis zum Ausscheiden der Klägerin durch ihren vorzeitigen Austritt die E***** KG Dienstgeberin geblieben sei. Die beklagte Partei habe keine Maßnahmen gesetzt, die erkennen ließen, daß ein neuer Dienstgeber in den bestehenden Dienstvertrag eintreten wolle.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, traf die von der entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes abweichende Feststellung, daß die E***** KG weiterhin bis zum vorzeitigen Austritt der Klägerin am 10.August 1989 auf sämtlichen Gehaltszetteln, Krankenscheinen, Stundennachweisen und ähnlichen Arbeitspapieren als Dienstgeberin aufgeschienen sei und teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die beklagte Partei, die nicht Gesellschafterin der E***** KG geworden sei, habe bis zum Austritt der Klägerin nicht den Anschein erweckt, sie sei neuer Dienstgeber der Klägerin geworden. Die erfolgten Änderungen der Ausgestaltung des Geschäftslokales und des Sortiments hätten auf die beklagte Partei nicht mehr hingewiesen als auf 36 weitere, der Z*****-Gruppe angehörenden Gesellschaften. Daran könne auch der Umstand, daß in der Arbeitsbescheinigung Beilage B als Dienstgeberin die beklagte Partei angeführt sei und daß im Lohnzettel Beilage C sowohl die "Jenö E***** KG" als auch die beklagte Partei angeführt seien - ohne daß einer von ihnen als Dienstgeber bezeichnet werde - nichts ändern. Daß die beklagte Partei ab 1988 die Verwaltung und ab 1989 die Lohnverrechnung und Personaladministration für die E***** KG durchgeführt habe, habe noch keine Änderung des Dienstvertrages bzw des Dienstgebers bewirken können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und festzustellen, daß die passive Klagslegitimation gegeben sei und sodann die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird Abänderung im Sinne des Klagebegehrens und schließlich Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht beantragt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Zunächst ist den Ausführungen der Revisionsgegnerin, die Klägerin habe selbst in ihrer Revisionsschrift die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen betätigt, daß ein Dienstgeberwechsel tatsächlich nicht eingetreten sei, im Hinblick auf dieses Anerkenntnis seien die weiteren Revisionsausführungen hinfällig, zu erwidern, daß bei Bedachtnahme auf den übrigen Inhalt der Revision in der Wendung "die rechtliche Beurteilung ist insoferne richtig, als ein Dienstgeberwechsel tatsächlich nicht eingetreten war" nicht ein Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei zu erblicken ist, sondern lediglich ein in der Formulierung mißglückter Hinweis darauf, daß die E***** KG auch nach Eingliederung in die Z*****-Gruppe als rechtlich selbständiges Unternehmen aufrechterhalten wurde.

Zu Recht rügt die Revisionswerberin, daß dem Auftrag des Obersten Gerichtshofes insofern nicht entsprochen wurde, als eine Feststellung darüber, welche Erklärungen der für die Arbeitgeberin auftretende Siegfried S***** gegenüber der Belegschaft über das weitere Schicksal ihrer Dienstverhältnisse abgegeben hat, nicht getroffen wurde. Die Klägerin hat vorgebracht, den Arbeitnehmern der Filiale sei mitgeteilt worden, daß alle Betriebe der E***** KG von der beklagten Partei übernommen worden seien. Der Zeuge Willibald G***** hat dazu ausgesagt, S***** habe bei einem Lichtbildervortrag gesagt, die Firma Z***** übernehme die Firma E*****, die Dienstverhältnisse bleiben aufrecht wie bisher; und "bei dem Lichtbildervortrag S*****s wurde uns die Entwicklung der Firma Z***** gezeigt und uns gesagt, daß wir ab sofort zur Firma Z***** gehören". Die Klägerin hat dazu ausgesagt, "vor der Übernahme ist S***** mir gegenüber nie aufgetreten. Während meines Krankenstandes gab es schon eine Betriebsversammlung, bei der S***** mitgeteilt hat, daß wir von Z***** übernommen werden. Davon haben mir dann Arbeitskollegen und auch mein Vorgesetzter G***** berichtet". Statt nun eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Belegschaft der Filiale gegenüber die von der Klägerin behauptete und vom Zeugen Willibald G***** bekundete Erklärung abgegeben wurde oder nicht, ist das Erstgericht mit der Feststellung "an die Klägerin selbst erteilten weder die beklagte Partei noch die F.M.Z***** Vermögensverwaltung GmbH arbeitsrechtliche Anweisungen und traten auch nicht als Arbeitgeber auf, insbesondere wurden keinerlei Erklärungen über die künftige Gestaltung des Dienstverhältnisses in der Eigenschaft als neuer Arbeitgeber abgegeben" einerseits einer Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen ausgewichen (sofern man die Worte "an die Klägerin selbst" auf die gesamte Feststellung bezieht) und hat andererseits - sofern der zweite Teil der "Feststellung" auch die von Siegfried S***** der Belegschaft gegenüber abgegebenen Erklärungen erfassen sollte (worauf die Ausführungen zur mangelnden Einsicht auch des Zeugen G***** in die wahre Sach- und Rechtslage hindeuten) - nicht eine Feststellung getroffen, sondern eine rechtliche Beurteilung ohne Feststellungsgrundlage vorgenommen.

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin vermißte Feststellung, der Zeuge S***** habe bei einem Lichtbildvortrag über die beklagte Partei bzw den Z*****-Konzern gesagt, die Firma Z***** übernehme die Firma E*****, die Dienstverhältnisse blieben aufrecht wie bisher, spreche nicht für den Standpunkt der Klägerin, sondern für den beklagten Partei, durch die sogenannte Übernahme habe sich weder am Bestand E***** KG noch am Bestand der Dienstverhältnisse etwas geändert, kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Beschluß vom 11.August 1993 ausgesprochen hat, ist bei Auslegung der von Siegfried S***** abgegebenen Erklärung darauf Bedacht zu nehmen, daß sie sich an das Verkaufspersonal eines Lebensmittelsupermarktes richtete, bei dem die Kenntnis, daß die Eingliederung in einen Konzern bzw die "Übernahme einer Firma durch eine andere" an der rechtlichen Selbständigkeit des übernommenen Unternehmens nichts ändern müsse, nicht vorauszusetzen ist. Berücksichtigt man den angesprochenen Personenkreis, mußte der Erklärende vielmehr davon ausgehen, daß die Erklärungsempfänger seine Äußerung dahin verstanden, daß zwar ein Wechsel des Arbeitgebers eintrete, aber keine Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen.

Obwohl daher, wie die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge zutreffend darlegte, den vom Obersten Gerichtshof im Beschluß vom 11. August 1993 erteilten Aufträgen teilweise nicht entsprochen wurde, kann bereits aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei abschließend beurteilt werden.

Soweit das Berufungsgericht vermeint, die Änderungen des Geschäftslokals - das Logo E***** wurde durch das Logo f***** ersetzt, die Betriebsräumlichkeiten wurden adaptiert - und des Sortiments - das Warenangebot wurde dem der f*****-Märkte angeglichen - hätten nicht mehr auf die beklagte Partei als auf die anderen 36 der F.M.Z*****-Gruppe angehörenden Gesellschaften hingewiesen, ist dem zu erwidern, daß diese Vorgänge und der Umstand, daß ab 1.Jänner 1989 Ansprechpartner für wichtige personalrechtliche Fragen nicht mehr der mit der E***** KG namensgleiche Geschäftsführer Jenö E*****, sondern andere, der Z*****-Gruppe zuzuordnende Personen waren, bei der Belegschaft den Eindruck einer Änderung auch des Unternehmensinhabers erwecken oder zumindest verstärken konnten. Zieht man in Betracht, daß die beklagte Partei die einzige Gesellschaft der F.M.Z*****-Gruppe war, die - als mit der Verwaltung des Unternehmens, der Lohnverrechnung, der Personaladministration und der Lohnauszahlung betraut sowie als Erlasserin der Hausordnung und Unterzeichnerin einer Vollmacht zur Anzeige von Diebstählen - den Arbeitnehmern der Filiale gegenüber Arbeitgeberfunktionen wahrnahm, dann mußten von den betroffenen Arbeitnehmern auch die für sich allein nicht auf eine bestimmte Gesellschaft der Z*****-Gruppe hindeutenden Änderungen im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft gebracht werden. Beurteilt man dieses Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Verkaufspersonals eines Lebensmittelsupermarktes als Adressaten, dann mußten sie - auch ohne diesbezügliche Erklärung des Siegfried S***** - mangels Offenlegung des Gegenteils durch die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmende beklagte Partei daraus erschließen, daß nicht mehr die E***** KG, sondern die beklagte Partei ihr neuer Arbeitgeber ist, mit dem der Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird (vgl Arb 10.788).

Ausgehend von der Passivlegitimation der beklagten Partei wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen haben.

Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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