OGH 2Nd506/95

OGH2Nd506/958.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin ***** W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B***** S.A., ***** wegen FFR 16.962,49 sA (S 34.094,61), infolge Antrages gemäß § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Zahlung von FFR 16.962,49 sA einzubringen. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin entgeltlich auf der Straße per LKW Güter transportiert, wobei der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Frankreich gelegen sei. Es handle sich um eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR könnten die Gerichte des Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet sich der Ort der Übernahme des Gutes befinde, im gegenständlichen Fall sohin die österreichischen Gerichte. Da aufgrund der österreichischen Zuständigkeitsvorschriften ein österreichischer Gerichtsstand fehle, wäre gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Angeregt werde die Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Abs 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

Nach dem Klagsvorbringen sind für die sachliche Zuständigkeit die Voraussetzungen des § 52 JN gegeben. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen dafür, der Anregung der Antragstellerin zu folgen und das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zubestimmen.

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