Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (JBl 1986, 386 = MietSlg 37.239/37 = SZ 58/145; MietSlg 39.223; WoBl 1989/74; MietSlg 40.231 und 40.236; WoBl 1995/57) ist eine Nebenabrede dann ungewöhnlich iSd § 2 Abs 1 3.Satz MRG, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbarem Vertragsinhalt nicht oder jedenfalls nur selten vereinbart wird, etwa weil kein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Vereinbarung unentgeltlichen Abstellens eines Fahrzeuges in einem Schloßpark im Rahmen eines Mietvertrages über eine in einem Schloß gelegene Wohnung ungewöhnlich ist, im Rahmen der zu diesem unbestimmten Gesetzesbegriff ergangenen Rechtssprechung beurteilt. Eine solche Beurteilung hängt aber immer auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Ergebnis der in der Zulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung MietSlg 37.239/37, wonach das unentgeltliche Abstellen von Fahrzeugen in einem Hof als Vereinbarung im Rahmen eines Mietvertrages über eine Wohnung in einer städtischen Liegenschaft ungewöhnlich ist, ist kritisch aufgenommen worden (s. die Glosse in der Veröffentlichung in JBl 1986, 386). Das dortige Bestandobjekt ist aber auch nicht mit dem vorliegenden unmittelbar vergleichbar. Bei der rechtlichen Konstellation der Beklagten (ihre Rechtsvorgängerin ist auch ihre einzige Gesellschafterin) und angesichts der Feststellung, daß der Beklagten bei der Einräumung des Fruchtgenußrechtes bekannt war, daß die Mieter ihre Fahrzeuge unentgeltlich im Schloßpark abstellen, wäre die Beklagte an die getroffene Vereinbarung aber selbst dann gebunden, wenn sie als ungewöhnlich zu qualifizieren wäre (...kannte oder kennen mußte).
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