OGH 14Os159/95

OGH14Os159/957.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Mai 1995, GZ 6 b Vr 10.129/94-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet T***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB (I), ferner der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II/1) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/2) schuldig erkannt.

Ihm liegt - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - zur Last, in Hirtenberg dazu beigetragen zu haben, daß den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Quantum zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte, in Verkehr gesetzt werde, indem er Anfang 1994 die gesondert verfolgte Susanne B***** zwecks Ankaufes großer Mengen Heroin an den gesondert verfolgten Musa A***** verwies, welcher ihr in der Folge in Wien bis Anfang Juli 1994 insgesamt rund 150 bis 180 Gramm Heroin verkaufte (I/4).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten nur gegen diesen Teil des Schuldspruches aus § 281 Abs 1 Z 3 (§ 152 Abs 3) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Verlesung der schriftlichen Aufzeichnungen über den Inhalt von überwachten Telefongesprächen (§ 149 a StPO) wendet, die er mit seiner Lebensgefährtin Susanne B***** geführt hat, ist offenbar unbegründet.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß sich das in § 152 Abs 3 StPO verankerte Umgehungsverbot nur auf die Zeugnisbefreiung von Personen bezieht, die den in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen zuzuzählen sind, also nicht auf das Entschlagungsrecht von Angehörigen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO).

Durch die Verlesung der in Rede stehenden schriftlichen Aufzeichnungen wurde aber auch nicht das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO verletzt, weil es sich bei den Telefongesprächen der Susanne B***** mit dem Angeklagten nicht um die "Aussage" einer Zeugin oder Mitbeschuldigten im Sinne des § 252 Abs 1 StPO gehandelt hat. Darunter sind nur Angaben vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen zu verstehen (vgl Erl zur RV des StPÄG 1993, 924 BlgNR 18.GP, 31, li Sp 3.Abs), die also nach den Verfahrensvorschriften auch einer förmlichen gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Protokollierung zugänglich wären. Auf Privatgespräche, mögen sie auch von Amtsorganen mitgehört und amtlich festgehalten worden sein, trifft dies nicht zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist im § 390 a StPO begründet.

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