Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Auf Grund des oben bezeichneten Haftbefehls des Untersuchungsrichters vom 21.September 1995 (ON 122) wurde Dietmar Karl G***** am 27. September 1995 verhaftet. Am 28.September 1995 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt (ON 131), wogegen er Beschwerde erhob. Mit Beschluß vom 17.Oktober 1995 (ON 160) gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde nicht Folge und sprach aus, daß der angefochtene Beschluß gesetzmäßig ist (§ 179 Abs 6 StPO).
Inzwischen hatte am 10.Oktober 1995 eine Haftverhandlung stattgefunden, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wurde (ON 147). Eine Entscheidung über die auch dagegen erhobene Beschwerde ist noch nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Ausdrücklich nur gegen den eingangs erwähnten Haftbefehl richtet sich die mit 11.Oktober 1995 datierte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.
Sie ist unzulässig.
Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluß selbst sein (vgl die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen von Vorinstanzen: Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 46).
Im vorliegenden Fall hätte somit der Beschwerdeführer die Grundrechtsbeschwerde erst gegen den Haftbestätigungsbeschluß vom 17. Oktober 1995 (ON 160) richten dürfen. Der Rückgriff auf den durch die Haftentscheidung bereits überholten Haftbefehl war unstatthaft.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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