OGH 2Nd507/95

OGH2Nd507/952.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Meyndt ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** BV, ***** wegen S 30.891,10 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Kremsmünster als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, die Zahlung von S 30.891,10 samt Zinsen. Sie sei auf Grund eines grenzüberschreitenden, dem CMR-Abkommen unterliegenden Vertrages als Frachtführer tätig gewesen. Es seien drei Transporte durchgeführt worden, bei denen der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehen Ort im Inland gewesen seien.Die beklagte Partei schulde der Klägerin aus diesen Transporten den Klagsbetrag. Gleichzeitig mit der Klage stellte die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Kremsmünster als für den gegenständlichen Rechtsstreit örtlich zuständiges gemäß § 28 JN. Da der Ort der Übernahme oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort im Inland liege, sei gemäß Art 31 CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und somit auch die Voraussetzung für die Ordination.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem CMR-Abkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort im Inland liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; 8 Nd 503/92 uva).

Nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen der klagenden Partei (§ 41 Abs 2 JN) ist das Bezirksgericht Kremsmünster für diese Rechtssache sachlich zuständig, sodaß in Stattgebung des Ordinationsantrages dieses Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war.

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