Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die Beklagte hat der Klägerin ab 1.8.1993 eine Alterspension von 2.026,70 S monatlich zu zahlen. Das auf Zahlung einer höheren Alterspension unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen."
Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 338,24 S Umsatzsteuer mit 2.029,44 S bestimmten halben Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 23.6.1933 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 1.6.1990 eine Invaliditätspension, deren Berechnung 184 Versicherungsmonate zugrundegelegt wurden. Im Juni und Juli 1993 erwarb die Klägerin zwei weitere Versicherungsmonate.
Mit Bescheid vom 12.10.1993 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Alterspension ab 1.8.1993, erklärte deren Anspruch auf Invaliditätspension mit 31.7.1993 als erloschen und setzte die Höhe der Alterspension ab 1.8.1993 mit monatlich 2.026,70 S fest. Dabei berücksichtigte sie wohl die im Juni und Juli 1993 erworbenen Versicherungsmonate, nicht aber Kindererziehungszeiten für die von der Klägerin geborenen Kinder, und zwar die am 19.10.1955 geborene Herta und den am 5.8.1961 geborenen Gerhard.
Das Begehren der innerhalb der Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides (§ 67 Abs 2 ASGG) erhobenen Klage richtet sich auf eine Alterspension ab 1.8.1993 im gesetzlichen Ausmaß, insbeosndere unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten; es stützt sich darauf, daß die Kindererziehungszeiten für die von der Klägerin in Österreich geborenen und großgezogenen beiden Kinder zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, nach § 551 Abs 9 ASVG idF BGBl 1993/335 gelte § 253 ASVG in der bis 30.6.1993 geltenden Fassung, weil der Stichtag der Invaliditätspension vor dem 1.7.1993 liege. Deshalb könnten die erst durch die zit Novelle eingeführten Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt werden.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 1.8.1993 die Alterspension unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Es stellte fest, daß die Klägerin die beiden Kinder im Inland erzogen und auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht zugunsten einer anderen Person verzichtet hat. Nach § 551 Abs 9 ASVG idF BGBl 1993/335 sei bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen § 253 ASVG in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle in dieser Fassung gebühre, wenn bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Invaliditätspension bestand und die Versicherte während des Bezuges dieser Leistung zumindest einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben hat, die Invaliditätspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Da die Klägerin im Juni und Juli 1993 Beitragsmonate erworben habe, sei ihre Alterspension ab 1.8.1993 neu zu bemessen, wobei die bisherige Invaliditätspension die Untergrenze darstelle. § 227 Abs 1 Z 4 und § 228 Abs 1 Z 10 ASVG seien gemäß § 551 Abs 1 Z 2 leg cit mit 1.7.1993 in Kraft getreten und daher anzuwenden, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen worden sei. § 551 Abs 9 ASVG stelle keine solche Regelung dar, weil er nur die Anwendung des § 253 ASVG aF normiere. Eine Auslegung, nach der sämtliche für die Berechnung der Pensionshöhe maßgeblichen Bestimmungen weiterhin in der alten Fassung anzuwenden wären, stünde mit dem klaren Gesetzeswortlaut in Widerspruch.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei im Ergebnis richtig. Die Klägerin habe am 23.6.1993 das 60. Lebensjahr vollendet. Damit sei der Versicherungsfall des Alters eingetreten (§ 223 Abs 1 Z 1 iVm § 253 Abs 1 ASVG idF vor BGBl 1993/335). Die in der letztgenannten Gesetzesstelle damals für diesen Fall vorgesehene Umwandlung der Invaliditätspension in die Alterspension mit 23.6.1993 (arg "... bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ..." und ".. in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß") habe aber nicht erfolgen können, weil die Klägerin am 23.6.1993 die damals für den Anspruch auf Alterspensionsleistung weiters erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am Stichtag nicht erfüllt habe. Da § 254 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991 BGBl 157 nach dessen Art V Abs 3 bei einem Stichtag 1.6.1990 auf die Klägerin nicht anzuwenden gewesen sei, sei sie nach dem 23.6.1993 weiterhin Invaliditätspensionistin geblieben. Als solche habe sie zwei weitere Versicherungsmonate erworben und am 19.7.1993 die Zuerkennung der Alterspension (unrichtig, aber unschädlich "die Umwandlung der Invaliditätspension in die Alterspension", die es ab 1.7.1993 nicht mehr gegeben habe) beantragt. Die Alterspension sei daher mit Stichtag 1.8.1993 auf der Basis der 51. ASVGNov unter Einbeziehung von 96 weiteren Versicherungsmonaten für Kindererziehung zu gewähren.
§ 551 Abs 9 ASVG idF BGBl 1993/335 sei auf die Klägerin nicht anzuwenden, weil nur der Stichtag für die Invaliditätspension vor dem 1.7.1993 liege, diese Pension aber nicht vor dem 1.7.1993 in die Alterspension umgewandelt worden sei. Kindererziehungszeiten wären aber auch dann anzurechnen, wenn man davon ausginge, daß sich die Invaliditätspension mit 23.6.1993 ex lege in die Alterspension umgewandelt hätte. In diesem Fall wäre Stichtag dafür, ob und in welchem Ausmaß die Alterspensionsleistung gebühre, der 1.7.1993, an dem § 227 Abs 1 Z 4 und § 228 Abs 1 Z 10 ASVG idF BGBl 1993/335 schon anzuwenden gewesen wären. Die Klägerin wäre am 1.7.1993 nicht mehr Invaliditäts-, sondern Alterspensionistin gewesen, auf die § 551 Abs 9 ASVG idF BGBl 1993/335 nicht anzuwenden gewesen wäre.
In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung; sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF ASGG-Nov 1993 BGBl 624 jedenfalls zulässig; sie ist auch berechtigt.
Nach § 253 Abs 2 ASVG in der vor der 51. ASVGNov (SRÄG 1993) BGBl 335
geltenden Fassung (aF) gebührte die Invaliditätspension, wenn bis zur
Vollendung des ... 60. Lebensjahres (der Versicherten) Anspruch auf
Invaliditätspension ... bestand, ab diesem Zeitpunkt als
Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen
Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Invaliditätspension ....
keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden. Bestand
bis zur Vollendung des ... 60. Lebensjahres Anspruch auf
Invaliditätspension ... und hatte die Versicherte während des Bezuges
.. dieser Leistung mindestens einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung erworben, gebührte die Invaliditätspension .. als
Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt
bestandenen Ausmaß (§ 253 Abs 3 leg cit aF).
Unter den zit Voraussetzungen des § 253 Abs 2 und 3 ASVG aF galten daher ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherten die sekundären Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension, etwa die Wartezeit, als erfüllt (4.10.1994, 10 Ob S 197/94; Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 385f). Die Vollendung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkte bei einem bis dahin bestehenden Anspruch auf Invaliditätspension ... nur, daß diese Pension nahtlos als Alterspension gebührte, ohne daß es eines Antrages bedurfte und ohne Auslösung eines neuen Stichtages (10 Ob S 197/94).
Da die Klägerin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit 23.6.1993 Anspruch auf Invaliditätspension hatte, gebührte ihr diese nach § 253 Abs 3 ASVG aF ab 23.6.1993 als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, weil die Versicherte während des Bezuges der Invaliditätspension im Juni 1993 einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben hatte.
Durch Art I Z 51 SRÄG 1993 (51. ASVGNov) BGBl 335 wurde § 227 Abs 1 Z 4 ASVG ua dahin geändert, daß als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 auch die Zeit der Erziehung des Kindes der Versicherten im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes galt. Durch Art I Z 53 SRÄG 1993 (51. ASVGNov) wurde dem § 228 Abs 1 ASVG die Z 10 angefügt, nach der als Ersatzzeit vor dem 1.1.1956 bei einer Versicherten, die im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hatte, die Zeit der Erziehung des Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt galt. Nach § 253 Abs 2 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) gebührt ab dem Tag, ab dem die Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz ... begründende Erwerbstätigkeit ausübt, die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 261 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. § 227 Abs 1 Z 4, § 228 Abs 1 Z 10 und § 253 ASVG idF des SRÄG 1993 traten nach § 551 Abs 1 Z 2 ASVG in der genannten Fassung mit 1.7.1993 in Kraft. Diese Bestimmungen waren jedoch nach Abs 6 der zit Übergangsbestimmung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Nach § 551 Abs 9 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) ist bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen § 253 in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ivansits, Die 51. Novelle zum ASVG DRdA 1993, 196 (199) führt aus, eine antragsgemäße Umwandlung einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in eine vorzeitige bzw normale Alterspension mit Neuberechnung sei zwar auch weiterhin möglich, schütze (aber) die bisherige Leistung nicht, weil die Abs 2 und 3 des § 253 aF im neuen Dauerrecht fehlten. Das Übergangsrecht bestimme allerdings, daß bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liege, bei Vollendung des 60. ... Lebensjahres § 253 in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Auf S 204 weist Ivansits ausdrücklich darauf hin, daß der überwiegende Teil des Leistungsrechtes (der 51. Nov) nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sei, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt.
§ 227 Abs 1 Z 4 und § 228 Abs 1 Z 10 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) wurden durch die Z 24 bzw 27 der 52. ASVGNov BGBl 1994/20 aufgehoben; diese Aufhebung trat nach § 553 Abs 1 Z 2 ASVG idF der
52. ASVGNov rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft. Durch Z 26 der 52. ASVGNov wurde § 227 a eingefügt. Nach dessen Abs 1 gilt als Ersatzzeit aus der Zeit nach dem 31.12.1955 überdies bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48. Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Nach § 228a Abs 1 ASVG idF der Z 28 der 52. ASVGNov gilt als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1.1.1956 überdies .. bei einer Versicherten, 1. die im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz im Inland hatte, und 2. die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Die § 227 a und § 228 a traten nach § 553 Abs 1 Z 2 ASVG idF der 52. ASVGNov rückwirkend mit 1.7.1993 in Kraft. Durch Z 71 der 52. ASVGNov wurde § 551 Abs 6 ASVG idF des SRÄG 1993 (51. ASVGNov) dahin geändert, daß die §§ 227a, 228a und 253 ASVG in der letztg Fassung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sind, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. § 551 Abs 9 ASVG idF des SRÄG 1993 erhielt durch Z 75 der 52. ASVGNov folgende Fassung: "Eine Pension, die gemäß Abs 8 nach dem am 30.6.1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: 1. der Pension, die auf Grund der ab 1.7.1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und 2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs 8 und der Pension gemäß Z 1 ergibt. Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1.7.1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 108h. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1". Nach § 551 Abs 10 idF der Z 76 und 77 der 52. ASVGNov ist bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b oder auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 das am 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253c, § 253d, § 276c oder § 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 oder § 276, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b, deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung .. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 gestellt, ist das am 30.6.1993 geltende Recht weiter anzuwenden. Die Einfügung des Abs 10 durch die 52. ASVGNov wurde in der RV 1375 BlgNR 18. GP wie folgt begründet: "§ 253 Abs 3 und 3 ASVG ist mit der 51. Nov zum ASVG aufgehoben worden. Das bedeutet, daß es ab 1.7.1993 keine Pensionsumwandlungen in eine Alterspension mehr gibt. § 551 Abs 9 ASVG (idF der 51. ASVGNov) sah vor, daß bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ..., deren Stichtag vor dem 1.7.1993 liegt, bei Vollendung des ... 60. Lebensjahres bei Frauen § 253 ASVG in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Nunmehr soll klargestellt werden, daß in einem solchen Fall unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, immer bei Vollendung des Anfallsalters für die normale Alterspension so vorzugehen ist. Dasselbe muß auch für Anträge auf eine vorzeitige Alterspension gelten. Damit ist auch klargestellt, daß beim Bezug einer laufenden Pension mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension bis zum 30.6.1993 kein Antrag auf die neuen Arten einer vorzeitigen Alterspension gestellt werden kann." In dem die 52. Novelle zum ASVG behandelnden Beitrag in der SozSi 1994, 15 (22) wird im Zusammenhang mit § 551 Abs 9 ASVG (idF der 51. Nov) ausgeführt, durch § 551 Abs 10 idF der 52. Nov werde klargestellt, daß in den Fällen des Abs 9 - unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werde oder nicht - immer bei Vollendung des Anfallsalters für die normale Alterspension so vorzugehen sei. Damit sei auch klargestellt, daß beim Bezug einer laufenden Eigenpension bis zum 30.6.1993 kein Antrag auf die neuen Arten einer vorzeitigen Alterspension gestellt werden könne.
Aus den dargestellten Übergangsbestimmungen insbes aus § 551 Abs 10 idF der 52. Nov, ergibt sich, daß sowohl § 227 Abs 1 Z 4, § 228 Abs 1 Z 10 und § 253 ASVG idF der 51. ASVGNov als auch die §§ 227a, 228a ASVG idF der 52. ASVGNov im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind.
Nach dem am 23.6.1993 geltenden und nach § 551 Abs 9 ASVG idF der 51. ASVGNov und § 551 Abs 10 leg cit idF der 52. ASVGNov in der am 30.6.1993 geltenden Fassung weiter geltenden Recht gebührt der Klägerin zwar die Invalidiätspension ab 23.6.1993 als Alterspension mindestens in dem bis dahin bestandenen Ausmaß weiter; dabei sind jedoch die erst ab 1.7.1993 geltenden, durch die 51. und 52. ASVGNov geschaffenen Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor und nach dem 1.1.1956 nicht zu berücksichtigen.
Der Klägerin steht daher ab 1.8.1993 nur die Alterspension in dem Ausmaß zu, das dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht und daher nach § 71 Abs 2 ASGG idF ASGG-Nov 1994 als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist. Das Mehrbegehren ist jedoch abzuweisen.
Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens ist der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Kosten der Revisionsbeantwortung zuzubilligen.
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