OGH 2Nd505/95

OGH2Nd505/9519.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Meyndt und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V***** NV, ***** wegen S 33.100 sA, infolge Antrages der klagenden Partei, nach § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Kremsmünster als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei stellt den Antrag, das Bezirksgericht Kremsmünster als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem Entgelt für Transportleistungen begehrt wird. Die klagende Partei habe über Auftrag der beklagten Partei Frachtgut von Österreich nach Belgien bzw umgekehrt transportiert. Sämtliche Beförderungen seien mittels LKW auf Straße durchgeführt worden; der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort sei in Österreich gelegen, sodaß sich die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes aus Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme bzw der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411 IPRE 2/226; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR im Anhang I zu § 452).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht Kremsmünster als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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