Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Begräbniskosten gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten, werden vom Gesetz (§ 549 ABGB) also so behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären (RZ 1958, 12). Die Aufnahme von Passiva ins Inventar hat gemäß § 105 AußStrG stattzufinden, soweit sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. In der Aufnahme liegt kein Schuldanerkenntnis (SZ 25/254). Die Aufnahme ins Inventar hat für die allfällige Pflichtteilsklage keinen Einfluß (EFSlg 35.122). Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Begräbniskosten dem Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sind, berührt keine erhebliche Rechtsfrage.
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