OGH 7Ob1641/95

OGH7Ob1641/9518.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Elisabeth B*****, und der mj.Catharina B*****, erstere vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, letztere vertreten durch ihre Mutter Magdalena B*****, diese ebenfalls vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Rekurses dieser Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3.Mai 1995, GZ 1 R 145/95-413, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Elisabeth Brandner und der mj. Catharina B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Antragsbegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (EFSlg 73.298 ua). Aus dem Antrag ON 370 geht hervor, daß die Antragstellerinnen nichts anderes wollen als neuerlich einen vorläufigen Unterhaltstitel in Höhe der Familienbeihilfe nach § 382a EO, weil sie der Meinung sind, die einstweiligen Verfügungen vom 14.1.1993, ON 302 und ON 303 wegen § 396 EO nicht mehr in Exekution ziehen zu können.

Da ohnehin bereits solche Anträge gestellt wurden und diesen bereits stattgegeben wurde, wurde der nochmalige Antrag zu Recht zurückgewiesen. Überdies liegen infolge der einstweiligen Verfügungen vom 14.1.1993 vollstreckbare Titel zur Hereinbringung des vorläufigen Unterhaltes vor, sodaß es an der negativen Voraussetzung des § 382a EO ("wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist") fehlt. Außerdem ist Elisabeth bereits volljährig, sodaß für sie § 382a EO keine Anwendung finden kann. Daß sie eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit.a EO begehrt hätte, kann dem Antrag nicht mit der entsprechenden Deutlichkeit entnommen werden. Sie hätte diesbezüglich auch den Rechtsweg bestreiten müssen.

§ 396 EO kommt nach einhelliger Ansicht nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Vornahme des Vollzuges vorangehende Maßnahmen des Sicherungswerbers voraussetzt (Sicherheitsleistung oder Kostenvorschuß). Die Exekution zur Erzwingung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines im Sicherungsverfahren geschaffenen Titels ist nicht an die Frist des § 396 EO gebunden (Heller-Berger-Stix III, S.2869 ff, S.2874; EvBl 1958/260 ua).

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