OGH 7Ob597/95

OGH7Ob597/9518.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph P*****, vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hans M*****, vertreten durch Dr.Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen Räumung (Streitwert S 120.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1995, GZ 6 R 228/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.Juli 1994, GZ 26 Cg 295/93-7, teilweise als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG St.L***** Grundbuch Bezirksgericht H*****, zu welcher unter anderem auch das Grundstück ***** (landwirtschaftlich genutzt) gehört. Im nordwestlichen Bereich dieses Grundstückes steht ein bislang vom Beklagten genutzter Holzschuppen, der diesem durch Übergabsvertrag vom 20.12.1973 von Erna P***** als Superädifikat in sein Eigentum übertragen worden ist. Es steht weder der Zeitpunkt der Erbauung des Schuppens noch die der Erbauung zugrundeliegende Vereinbarung fest; der Schuppen befand sich jedenfalls bereits in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg dort. Eine von den Rechtsvorgängern der Streitteile veranlaßte Grenzvermessung ergab, daß sich der Schuppen nur zum Teil auf dem dem Kläger gehörenden Grundstück befindet, hingegen der Rest auf einem der Agrargemeinschaft St.L***** gehörenden Grundstreifen. Der Rechtsvorgänger des Klägers gestattete gegen Ende der 40-iger Jahre dem damaligen Rechtsvorgänger des Beklagten die Betonierung des Hüttenfundaments gegen Bezahlung eines "Anerkennungszinses" in Form der Lieferung von landwirtschaftlichen Produkten. Dieser Usus hielt sich bis gegen das Ende der Sechzigerjahre. Beim Erwerb des Schuppens erklärte der vertragserrichtende Notar dem Beklagten den Begriff eines Superädifikates und verwendete dabei zur Veranschaulichung den in Kärnten dafür üblichen Begriff "Luftkeusche".

In einem vom Kläger am 2.9.1981 beim Bezirksgericht H***** zu Nc ***** eingeleiteten Verfahren zur Grenzerneuerung bzw. Grenzberichtigung wurde am 29.9.1991 mit Johann K*****, dem damaligen Obmann der Agrargenossenschaft St.L*****, eine neue Grundstücksgrenze in einem Vergleich einvernehmlich festgesetzt. Johann K***** war nach den Satzungen der Agrargenossenschaft St.L***** berechtigt, diese nach außen zu vertreten und hat den Vergleich ohne jede Zusatzbedingung abgeschlossen. Durch die im Vergleichsweg erzielte Grenzberichtigung trat die Agrargenossenschaft an den Kläger 58 m2 ihres Grundstückes ab. Nach diesem Vergleich befand sich die klagsgegenständliche Holzhütte zur Gänze auf dem Grundstück ***** des Klägers. Der Kläger entrichtete die im Vergleich vereinbarte Ausgleichszahlung von S 120,-- pro m2; die Mehrheit der Agrargemeinschaft St.L***** stimmte aber dem von Johann K***** geschlossenen Vergleich mit dem Kläger nicht zu. Zehn Jahre später beschloß dieses Gremium, dem Kläger den Betrag zurückzuüberweisen, wenn er den ursprünglichen Grenzverlauf wieder herstellt.

Ortsüblicherweise beruhen Verträge zur Errichtung und Nutzung von Superädifikaten auf Nachbarschaftsgrund auf mündlichen Vereinbarungen, denen zufolge sich die Nachbarschaft zur Duldung des Überbaues bereit erklärt und der Begünstigte aus eigenen Mitteln den Bau errichtet und nutzt. Solche Vereinbarungen werden zumeist ohne zeitliche Befristung abgeschlossen, die Nachbarschaft besitzt aber in einem solchen Fall das von ihr grundsätzlich nie extensiv genutzte Recht, die Abtragung eines solchen Baues zu begehren, wenn sie das Grundstück für andere Zwecke benötigt. Schuppen, welche nicht auf eigenem Grund, sondern auf solchem einer Gemeinschaft errichtet werden, sind im allgemeinen im bäuerlich-landwirtschaftlichen Bereich auch ohne ausdrückliche Beschränkung nie auf Dauer ausgerichtet. In diesem Sinne wurde auch die klagsgegenständliche Hütte nur mit dem Willen errichtet, sie als auf Nachbarschaftsgrund errichtete Luftkeusche betreiben zu wollen. Der Kläger hat nach einer ersten Aufforderung an den Beklagten, den Holzschuppen zu räumen, diesen im Jahr 1991 nochmals zur Räumung der klagsgegenständlichen Hütte aufgefordert und dabei unter einem die Aufkündigung der Erlaubnis der Belassung des Überbaues ausgesprochen und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht.

Auf die Nichtbefolgung des Räumungsbegehrens hin brachte der Kläger am 16.4.1992 gegen den Beklagten eine Räumungsklage zu C ***** beim Bezirksgericht H***** ein, und stellte das Begehren, der Beklagte sei schuldig, das zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** St.L***** Bezirksgericht H***** gehörige Grundstück Nr.***** von seinem in der Nordwestecke dieses Grundstückes gelegenen Schuppen zu räumen und dem Kläger das Grundstück hinsichtlich dieses Schuppens geräumt zu übergeben. Er behauptete, daß der über den neuen Grenzverlauf geschlossene Vergleich rechtswirksam zustandegekommen sei und daß er sämtliche zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile in Ansehung des vom Beklagten benützten Grundes, auf dem das Superädifikat stehe, begründeten Rechtsverhältnisse welcher Art auch immer mit Wirksamkeit zum 31.3.1992 zur Auflösung bringe und bis dahin die Genehmigung zur Benützung des Grundstückes widerrufe. Der Beklagte wendete in diesem Verfahren unter anderem ein, daß der Vergleich über den Grenzverlauf nicht rechtswirksam zustandegekommen sei und daß er am Grund, auf dem der Schuppen stehe, Eigentum ersessen habe. Sowohl das Erst- wie auch das Landesgericht K***** als Berufungsgericht wiesen dieses Klagebegehren ab. Während das Bezirksgericht H***** davon ausging, daß zufolge eines nicht rechtswirksamen Zustandekommens Vergleiches im Verfahren Nc ***** vom 29.9.1981 der Schuppen nur zum geringen Teil auf dem klägerischen Grundstück stehe und der Kläger daher nicht zu einer Räumungsklage aktiv legitimiert sei, kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß mangels Feststellbarkeit eines der Erbauung des Schuppens zugrundeliegenden Benützungsvertrages nicht von einem Superädifikat ausgegangen werden könne und das Bauwerk daher nach der zwingenden Bestimmung des § 297 ABGB sich ohnedies im Eigentum des Klägers befinde. Der Kläger hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen.

Mit der daraufhin beim Erstgericht eingebrachten vorliegenden Klage stellte der Kläger das Begehren, der Beklagte sei schuldig, den im Bereich der nordwestlichen Ecke des Grundstückes Nr.***** KG St.L***** gelegenen Holzschuppen von seinen Fahrnissen zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben und brachte vor, zufolge Rechtswirksamkeit des anläßlich der Grenzberichtigung geschlossenen Vergleiches Eigentümer der gesamten Grundfläche, auf der der Schuppen stehe, zu sein. Er wiederholte den bereits zu C ***** des Bezirksgerichtes H***** vorgebrachten Sachverhalt unter Ergänzung des dortigen Verfahrenslaufes und -ergebnisses. Dem zu Folge fordere er den Beklagten, obwohl er der Meinung sei, der Schuppen sei ein Superädifikat, zur Räumung des Schuppens wegen titelloser Benützung auf. Er brachte vor, daß er den Beklagten in Ergänzung der Auflösungserklärung vom 10.12.1991 mit dem nach Beendigung des Verfahrens C ***** des Bezirksgerichtes H***** verfaßten Schreiben vom 18.6.1993 aufgefordert habe, den Schuppen bis zum 30.6.1993 zu räumen. Eine Entfernung des Schuppens würde zu einer bedeutenden Anhebung des Verkehrswertes der klägerischen Liegenschaft um mindestens S 150.000,-- führen.

In der (letzten) mündlichen Streitverhandlung vom 16.6.1994 brachte der Kläger ergänzend vor, daß (auch) die Agrargemeinschaft den Rechtsvorgängern des Beklagten keinesfalls die Zustimmung zu einer zeitlich unbeschränkten Benützung des Gemeinschaftsgrundes erteilt habe. Dessen seien sich die Rechtsvorgänger des Beklagten auch bewußt gewesen, weil sie den den Übergabsvertrag verfassenden Notar auf die Superädifikatseigenschaft hingewiesen hätten. Schuppen wie der gegenständliche seien bei ihrer Errichtung auf Gemeinschaftsgrund im bäuerlichen Landwirtschaftsbereich nie auf Dauer angelegt worden. Ihre Existenz unterliege den Beschlüssen der Agrargemeinschaft über die Nutzung der Grundfläche. Das Fehlen der Belassungsabsicht sei die Grundvoraussetzung für die Zustimmung der Agrargemeinschaft. Für den Fall, daß die Superädifikatseigenschaft des Schuppens angenommen werden sollte und dies zur Abweisung des Hauptbegehrens führe, werde das Eventualbegehren gestellt, daß der Beklagte das zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** St.L***** Grundbuch Bezirksgericht H***** gehörige Grundstück ***** von seinem in der Nordwestecke dieses Grundstückes gelegenen Schuppen zu räumen und dem Kläger das Grundstück hinsichtlich dieses Holzschuppens geräumt zu übergeben habe.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Er wendete unter anderem ein, daß der Schuppen auf dem Grund der Agrargemeinschaft errichtet worden sei, bzw., daß er zufolge Bauführung nach § 418 ABGB Eigentümer der Grundfläche, auf der der Schuppen stehe, geworden sei, bzw., daß er dies durch Ersitzung geworden sei, bzw., daß, wenn man die Rechtslage anders beurteile, ein Mietvertrag vorliege. Dem Eventualbegehren setzte er entgegen, daß der Schuppen in seinem Eigentum stehe. Zufolge der bisher nicht widerrufenen Zustimmung der Agrargemeinschaft St.L***** zum Bau des Schuppens bestehe das Superädifikat weiter. Der Rechtsvorgänger des Klägers habe in Kenntnis der Superädifikatseigenschaft dieses Schuppens dem Rechtsvorgänger des Beklagten 1952 dessen Renovierung zugestimmt.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Es vertrat die Ansicht, daß es sich beim gegenständlichen Schuppen um ein Superädifikat handle. Dies ergebe sich nicht nur aus der Übergabe an den Beklagten in dieser Rechtsform und aus dem Verhalten der Beteiligten beim Vergleichsabschluß im Jahre 1981, sondern auch aus dem ortsüblichen Prozedere bei der Errichtung derartiger Luftkeuschen. Im G*****tal würden bei Hüttenerrichtungen auf fremdem Grund nie konkrete Befristungen vereinbart; dennoch sei allen Beteiligten bei derartigen Vertragsabschlüssen klar, daß einmal die Benützungsbewilligung ihr Ende finden werde. Auch im vorliegenden Fall liege eine solche (informelle) Vereinbarung vor. Der im Rahmen des Grenzberichtigungsverfahrens geschlossene Vergleich sei rechtswirksam zustandegekommen. Hätte sie diesen nicht geschlossen, hätte sich die Agrargemeinschaft St.L***** statt dessen einer gerichtlichen Entscheidung über einen neuen Grenzverlauf beugen müssen. Selbst wenn man aber von der Rechtsunwirksamkeit dieses Vergleichs ausging, wäre der Kläger dennoch zum Entzug der Grundbenützungsbewilligung für seinen Grund, auf dem die Hütte stehe, berechtigt. Das auf titellose Benützung gestützte Hauptbegehren sei daher wegen erwiesener Superädifikatseigenschaft des Schuppens abzuweisen. Das Eventualbegehren sei zwar wortgleich wie jenes im zuvor geführten Verfahren C ***** des Bezirksgerichtes H***** und stütze sich auch auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt; nach ständiger Rechtsprechung stehe aber die Rechtskraft eines früher ergangenen abweisenden Räumungsbegehrens einer neuerlichen Räumungsklage nicht entgegen, sodaß der Grundsatz des "ne bis in idem" nicht verletzt sei. Die nicht nachgewiesene Vereinbarung eines Termins, zu dem der Grundbenützungsvertrag für das Superädifikat zu enden habe, gebe dem Grundeigentümer das Recht, diesen Vertrag aufzukündigen. Dieser Vorgangsweise habe der Kläger unter Setzung einer genügend langen Räumungsfrist entsprochen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens und hob aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung über das Eventualbegehren als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Es erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens teilte es die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Hingegen erweise sich die Berufung des Beklagten gegen die Stattgebung des Eventualbegehrens im Ergebnis als berechtigt. Diesem mit dem im Vorverfahren gestellten identen Begehren liege sowohl eine Identität der Parteien als auch des geltend gemachten Rechtsgrundes mit jenem des Vorverfahrens zugrunde. Ebenso wie das dort gestellte Begehren stütze sich das vorliegende Eventualbegehren auf die Auflösung des Grundbenützungsvertrages für das Superädifikat zum 31.3.1992.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig und berechtigt.

Die Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Gegenstand zwischen denselben Parteien ist ein Prozeßhindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muß. Die Nichtbeachtung dieser negativen Prozeßvoraussetzung bewirkt die Nichtigkeit der trotzdem gefällten Sachentscheidung des vorangegangenen Verfahrens in der Hauptsache. Die Identität des Anspruches liegt allerdings nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodaß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (vgl. RdW 1995, 386 mwN).

In der vom Erstgericht und vom Rekurswerber zutreffend zitierten Rechtsprechung (vgl. MGA ZPO14 § 411/112 sowie 2 Ob 596/51) wurde die Ansicht vertreten, daß die Räumungsklage stets von Zeitumständen bedingt sei und daß es in der Natur des Räumungsanspruches liege, daß er, werde er zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht, auf verschiedenen Grundlagen beruhe. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. In der Entscheidung 2 Ob 806/53 (= MietSlg 3731) wurde dazu ausgeführt, daß der Räumungsanspruch, der darauf gestützt werde, daß eine Sache ohne Titel während einer bestimmten Zeit benützt wurde, sich von jenem unterscheide, der auf der Benützung der gleichen Sache während eines anderen Zeitraumes beruhe, woraus folge, daß sich jede Räumungsklage gegen die Benützung während eines anderen Zeitpunktes richte. Im vorliegenden Verfahren will der Kläger mit seinem Eventualbegehren die Räumung eines Teils seiner Liegenschaft von dem Superädifikat des Beklagten mit der Begründung erreichen, er habe den Grundbenützungsvertrag, der Grundlage für den Bau des Superädifikates war, aufgelöst. Während er in seiner Klage vorbringt, aufgrund der durch das Berufungsurteil des Landesgerichtes K***** zu C ***** des Bezirksgerichtes H***** vom 26.3.1993 geänderten Sachlage den Beklagten zur Räumung mit Schreiben vom 18.6.1993 aufgefordert zu haben, den Holzschuppen zum 30.6.1993 wegen titelloser Benützung zu räumen (vgl. AS 11 in ON 1), hat das Erstgericht mit seiner Feststellung, daß der Kläger mit seiner nochmaligen Aufforderung an den Beklagten mit Schreiben vom 18.6.1993 (Beilage I), den Holzschuppen zu räumen, wobei er unter einem die Auflösung der Erlaubnis der Belassung des Überbaues auf seinem Grundstück ausgesprochen habe, eine überschießende Feststellung getroffen der Rechtserheblichkeit zukommt. Aus der Beilage I ist zu entnehmen, daß der Kläger nunmehr "in Abänderung bzw. Ergänzung" zu den in seinem Schreiben vom 10.12.1991 abgegebenen Erklärungen festhält, daß er sämtliche zwischen seinen und den Rechtsnachfolgern des Beklagten in Ansehung des Grundstückes ***** begründeten Rechtsverhältnisse, welcher Art auch immer, mit Wirksamkeit vom 30.6.1993 zur Auflösung bringt und mit Wirksamkeit bis dahin die Genehmigung zur Benützung seines Grundstückes widerruft. Mit der Zitierung dieses Schreibens in den Feststellungen wurde auch dessen Inhalt zu deren Gegenstand erhoben. Wenn das Erstgericht rechtlich ungenau davon ausging, daß der Kläger "mehrfach" die der Überbaugenehmigung zugrundeliegende Grundbenützungsbewilligung zur Auflösung gebracht habe, geht aus dem Inhalt der Beilage I hervor, daß der Kläger nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens C***** des Bezirksgerichtes H***** neuerlich das Grundbenützungsverhältnis zum 30.6.1993 zur Auflösung gebracht hat. Damit liegt dem vorliegenden Räumungsanspruch eine neue, zeitlich sich von der früheren unterscheidende Auflösungserklärung mit einem neuen Räumungstermin zugrunde. Die Frage, ob diese neue Räumungsaufforderung im Gegensatz zur früheren einen wichtigen Grund für die Auflösung anführen müßte, muß der materiellrechtlichen Beurteilung überlassen bleiben. Da eine neue Räumungsaufforderung vorliegt, kann die Rechtskraft der zu C ***** des Bezirksgerichtes H***** ergangenen Entscheidung nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache begründen. Das Berufungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit zu befassen haben, ob die neuerliche Auflösungserklärung das Grundbenützungsverhältnis, das der Erbauung und Belassung des Superädifikates des Beklagten zugrundeliegt, zur Auflösung gebracht hat.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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