OGH 6Ob598/95

OGH6Ob598/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria W*****, vertreten durch Dr.Heimo Huber, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Karl W*****, vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5.Juli 1995, AZ 4 R 320/95 (ON 24), womit der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 27.März 1995, GZ 1 C 80/94-18, stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Dieser hat sich am Verfahren erster Instanz nur insofern beteiligt, als er sich mehrfach wegen Krankheit bzw. Arzttermine entschuldigte (ON 3 und 9), ein Prozeßvorbringen jedoch nicht erstattete und auch zu den anberaumten Tagsatzungen nicht erschienen war.

Das Erstgericht gab der Scheidungsklage statt (ON 18).

Das Berufungsgericht verwarf die dagegen erhobene Berufung des Beklagten, insoweit damit eine Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde und gab der Berufung im übrigen Folge. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich die Absicht äußerte (991 BlgNR 17.GP, 12), daß er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will (RZ 1992/18). Mangels Ausspruchs des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß war der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

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