OGH 12Os88/95

OGH12Os88/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges teils als Beteiligter nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 und 12 2. und 3. Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Otto F*****, Stefan N***** und Robert W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. März 1995, GZ 40 Vr 542/94-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Otto F*****, Stefan N***** und Robert W***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Otto F*****, Stefan N***** und Robert W***** wurden (neben anderen rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach - so die nicht nach den einzelnen Angeklagten differenzierte Spruchfassung - "§§ 12, 2.u.3.Fall, 15, 146, 147 Abs.3 StGB" schuldig erkannt, wobei nach der spruchgemäßen Tatindividualisierung in Verbindung mit der Konkretisierung der jeweiligen Tathandlungen in den Urteilsgründen von den in § 12 StGB normierten Beteiligungsformen dem Angeklagten F***** der zweite Fall, Stefan N***** der zweite und dritte Fall, Robert W***** hingegen der erste und zweite Fall zur Last gelegt wurden. Demnach haben (in Wiener Neustadt und an anderen Orten) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (3) Robert W*****, Otto F***** und Stefan N***** andere zu dem Versuch bestimmt, Angestellte von Versicherungsunternehmen durch unrichtige Schadensmeldungen über fingierte Fahrzeugdiebstähle zur Auszahlung von Versicherungssummen im Gesamtbetrag von mehr als 500.000 S zu verleiten, indem sie - im Wege unmittelbarer Kontaktaufnahme seitens Otto F***** - Eleonora F***** zur wahrheitswidrigen Diebstahlsmeldung vom 7.Februar 1994 hinsichtlich des PKWs BMW M 3, polizeiliches Kennzeichen WB-68 DU, an die - zuvor vertraglich als Vollkaskoversicherer verpflichtete - Interunfall-Versicherungsanstalt (angestrebter Schaden: 663.515 S - laut Urteilsfaktum 1), und ferner - durch unmittelbare Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten N***** - Gudrun U***** hinsichtlich des PKWs Audi 89 Coupe Quattro, amtliches Kennzeichen WB-69 DU am 7.April 1994 zu einem analogen Vorgehen gegenüber der Wiener Städtischen Versicherungsanstalt (angestrebter Schaden: 356.000 S - laut Urteilsfaktum 2) veranlaßten; (5) Robert W***** überdies am 29.April 1994 Angestellte der Interunfall-Versicherungsanstalt durch eine wahrheitswidrige Diebstahlsmeldung hinsichtlich des Kraftfahrzeuges Chrysler Cherokee, polizeiliches Kennzeichen NK-95 HR, zur Auszahlung einer Versicherungsleistung im Betrag von 399.600 S zu verleiten getrachtet, wozu ihn (4) Stefan N***** im März oder April 1994 in seinem Tatentschluß bestärkte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - von Otto F***** aus Z 9 lit a, von Stefan N***** aus Z 5, 5 a und 10 sowie von Robert W***** aus Z 3, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto F*****:

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie den vorgebrachten Argumenten in Richtung strafloser Tatvorbereitung bloße Beitragstäterschaft des Angeklagten F***** zugrundelegt, sich dabei über die Kriterien der diesem Angeklagten angelasteten Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB hinwegsetzt und solcherart an urteilsfremden Tatsachen- und Rechtsprämissen anknüpft. Lediglich vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, daß es dem Beschwerdestandpunkt zuwider als für die Tatbeurteilung nicht entscheidend auf sich beruhen kann, ob die hier in Rede stehenden, durch die inkriminierte Einwirkung des Angeklagten jeweils bis ins Stadium strafbaren Versuchs gediehenen Betrugshandlungen auf die Abdeckung potentieller Geschäftsverluste ausgerichtet oder von anderen Bereicherungsmotiven getragen waren.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan N*****:

Die allein gegen das Schuldspruchfaktum 4 (Tatbeitrag zum Betrugsversuch des Robert W***** zum Nachteil der Interunfall-Versicherungsanstalt) gerichtete Beschwerdeargumentation erschöpft sich zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) in der jeweils unsubstantiierten Behauptung offenbar unzureichender Urteilsgründe bzw sich aus den "nicht verlesenen Akten" ergebender erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen und erweist sich solcherart als einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich.

Als gleichermaßen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt stellt sich aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) dar, die die angestrebte Faktenbeurteilung als bloßer Versicherungsmißbrauch nach § 151 StGB - denklogisch im übrigen nicht nachvollziehbar - aus einer Teilpassage der Verantwortung des Angeklagten N***** in der Hauptverhandlung statt - wie geboten - aus den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzuleiten trachtet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W*****:

Richtig ist zwar, daß der dem Erstgericht hinsichtlich der Angeklagten Otto F*****, Stefan N***** und Robert W***** unterlaufenen zusammenfassenden Tatbenennung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) als "Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 12,

2. u.3.Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB" bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Täterschaftsform jeweils für die einzelnen Angeklagten, insbesondere Robert W***** betreffend zum Schuldspruchkomplex 3 zum Tragen kommt, die dazu behauptete Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt dennoch nicht vor. Ergibt sich doch die von der Beschwerde vermißte Tatindividualisierung (auch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Täterschaftsform) primär aus der gesetzlich gebotenen Tatbeschreibung sowohl im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) als auch (darüber hinaus konkretisierend) in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), welchem Erfordernis im konkreten Fall das angefochtene Urteil auch unmißverständlich Rechnung trägt. Danach liegt dem Angeklagten W***** zum Faktenkomplex 3 Bestimmungstäterschaft (US 2, 7, 8 und 13) und zum Faktum 5 unmittelbare Täterschaft (US 2, 3, 11 und 13) zur Last. Soweit die gerügte Tatbenennung auch - die allein für den Angeklagten N***** hinsichtlich des Faktums 4 aktuelle - Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB ohne entsprechende Differenzierung miteinschließt, bleibt dies ohne jedwede materiellrechtlich nachteilige Auswirkung, weil - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher in § 12 StGB normierter Täterschaftsformen - der übrige Urteilsinhalt auch in diesem Punkt die gebotene Klarstellung trifft.

Was in den allein gegen den Faktenkomplex 3 gerichteten Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) vorgebracht wird, verfehlt - mangels umfassender Orientierung an allen entscheidenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes - insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der jeweils reklamierten Nichtigkeitsgründe. Dies gilt sowohl für den Einwand fehlender tatrichterlicher Konstatierungen zur Frage eines das Strafbarkeitsstadium nicht erreichenden Beitragsversuchs (Z 9 lit a) als auch für die Subsumtionsüberlegungen in Richtung § 151 StGB (Z 10), die aus einer tatsächlichen Problematisierung der Kenntnis des Angeklagten W***** von den seiner Einwirkung nachfolgenden Teilakten der Komplizen F***** und N***** (insbesondere auch hinsichtlich der Kontakte zu den Mitverurteilten Eleonora F***** und Gudrun U*****) sowie der Fortdauer seines Betrugsvorsatzes jeweils bis zu den Schadensmeldungen eine individuelle Verantwortlichkeit allein wegen Versicherungsmißbrauchs abzuleiten trachten. Setzen sich doch sämtliche dazu vorgebrachten Rechtsmittelargumente über die ausdrücklich abweichenden Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sich die Angeklagten W*****, N***** und F***** nach gemeinsamer Absprache über die konkrete Verwirklichung ihres Betrugsvorhabens ausdrücklich auch dazu verstanden, daß N***** und F***** "Personen finden sollten, die die beiden Autos zunächst auf deren Namen anmelden und kaskoversichern und danach der Versicherung als gestohlen melden würden" (US 8), worauf dementsprechend Gudrun U***** und Eleonora F***** zu den inkriminierten Täuschungsakten, sohin betrugsspezifischen Ausführungshandlungen bestimmt wurden.

Die - in den Rechtsrügen durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten - insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die von den Nichtigkeitswerbern außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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