OGH 12Os117/95

OGH12Os117/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eduard M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.April 1995, GZ 6 d Vr 2021/95-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom Dezember 1988 bis Juni 1989 in Wien als Geschäftsführer der P***** Gesellschaft mbH einen Bestandteil des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite schaffte, indem er die auf die Firmenkonten dieser Gesellschaft bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien ***** eingehenden Gelder mittels Dauerabschöpfauftrages auf sein Sparbuch bei dem genannten Kreditinstitut *****, Losungswort Ö*****, transferierte, dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft vereitelte und einen nicht (exakt) festzustellenden, 500.000 S aber jedenfalls übersteigenden Schaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn die Anträge auf Einvernahme der Zeugen Peter A***** und Peter H***** "zum Nachweis dafür, daß die Firma Ö***** bzw nachmals P***** GesmbH sowohl in Wien und in Graz tätig gewesen war, weil beide Zeugen für die Firma in Graz tätig und auch bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet worden waren, von der Firma über den Geschäftsführer P***** ihre Löhne bzw Gehälter ausbezahlt erhalten haben" sowie - soweit von der Beschwerde releviert - auf Beischaffung der Unterlagen betreffend die Firmenkonten Nr ***** ***** der Bank Austria AG zum Nachweis dafür, "daß ab dem Zeitpunkt 26.9.1989, also dem Tag des Verkaufes, der Esad P***** zeichnungsberechtigt war" betrafen im Sinne des dazu ergangenen Zwischenerkenntnisses des Erstgerichtes durchwegs rechtlich unerhebliche Umstände, weil sie die den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen ersichtlich unberührt lassen.

Der Antrag auf Beischaffung der bezeichneten Kontounterlagen auch zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "keinen Dauerabschöpfungsauftrag erteilt, unterfertigt oder sonstwie beauftragt hat", läßt schon im Hinblick auf die zeitliche Fixierung des bezeichneten Auftrages vor (bloß) formellem Übergang der vom Angeklagten faktisch und formell dominierten Ö*****gesellschaft mbH an P***** und die nach ihm benannte, tatsächlich aber weiterhin vom Beschwerdeführer allein geleitete Gesellschaft (US 5, 6) die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquellen für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 19), ganz abgesehen davon, daß die Erteilung dieses Auftrages durch einen Mittelsmann des Angeklagten von den Tatrichtern nur subsidiär in Betracht gezogen wurde.

Die gerügte Abstandnahme von der Einvernahme eines informierten Vertreters der Bank Austria AG, "welcher den genauen Ablauf hätte schildern können, insbesondere auch zum Nachweis dafür, daß gesichert ist, daß Dritte, so wie hier der Angeklagte, überhaupt keinen Zugang zu den entsprechenden Beträgen haben", sowie auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, "insbesondere auch unter Berücksichtigung der von P***** Esad notwendigerweise unterfertigten Urkunden, insbesondere des Losungswortes und muß Esad P***** auch dementsprechende Aufträge etc bei der Bank unterfertigt haben. Daraus hätte sich ergeben, daß P***** Esad Urheber dieser Behebungen sein mußte", schließlich versagt schon in formeller Hinsicht, weil das Nachholen der genannten Beweisthemen, im Falle des angestrebten Zeugenbeweises auch des Beweismittels - wie vorliegend - erst in der Nichtigkeitsbeschwerde die erfolgreiche Geltendmachung der Verfahrensrüge von vornherein ausschließt (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 4 E 16, 18).

Auch die Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß nach dem Gutachten des Schriftsachverständigen (ON 18) neben (Rückzahlungs-)Belegen, die von der Hand des Angeklagten stammen, auch andere vorliegen, bei denen dies nicht zutrifft, ist in Ansehung der dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ersichtlich ebenso ohne jede rechtliche Relevanz, wie der Umstand, ob Esad P***** anläßlich der Übernahme der Geschäftsanteile der Ö*****gesellschaft mbH im Jahre 1988 (US 5) in Österreich war.

Der Einwand, das Urteil sei undeutlich begründet, weil keine Hinweise für eine Stellvertretung bei Erteilung des Dauerabschöpfungsauftrages sprächen, sodaß - abermals mit Bezugnahme auf die, wie erwähnt, in erster Instanz nicht beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der Bank Austria AG - davon auszugehen sei, daß sich Esad P***** dabei nicht vertreten habe lassen, übergeht - wie bereits ausgeführt - die dazu getroffenen Urteilsfeststellungen über die Erteilung des in Rede stehenden Dauerauftrages noch vor der eine Ingerenz auch bloß formeller Art des Esad P***** ausschließenden Scheinübertragung der Geschäftsanteile der Ö*****gesellschaft mbH an die P***** GesmbH (US 5 f) und erweist sich somit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.

Die im Rahmen der Mängelrüge relevierten, mit der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vorgelegten Urkunden sind unbeachtlich, weil sie gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) verstoßen.

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge wendet sich - ohne daß insoweit formale Begründungsfehler auch nur behauptet werden - in (hier) unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die zudem partiell nicht aktenkonformen Rechtsrügen (Z9 lit a und 10) verfehlen, zum Teil durch abermalige Bezugnahme auf die mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Urkunden die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt (insbesondere auch zur Frage des Eigentums an der P***** GesmbH, US 5 f und 10), dessen Vergleich mit dem Gesetz und somit eine gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt ( § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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