OGH 3Ob538/95

OGH3Ob538/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Michael E*****, wegen Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 20. April 1995, GZ 2 R 122/95-97, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2.März 1995, GZ 21 P 196/85-91, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 2.3.1995, GZ 21 P 186/95-91, aufgehoben wird.

Text

Begründung

Der Vater des am 7.10.1975 geborenen Kindes war aufgrund eines am 5.8.1985 geschlossenen Vergleiches verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- zu bezahlen. Auf diesen Unterhalt wurden dem Kind Vorschüsse in der Höhe von S 1.000,-- gewährt, und zwar zuletzt mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 7.5.1992 für die Zeit vom 1.3.1992 bis 31.10.1994.

Am 3.9.1993 stellte das Kind den Antrag, den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 2.000,-- zu verpflichten. Aufgrund dieses Antrags entschied das Erstgericht nach Durchführung von Erhebungen mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 23.1.1995, daß der Vater dem Kind mit Wirkung ab 1.8.1993 bis 31.10.1994 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000,-- zu zahlen hat.

Mit Beschluß vom 2.3.1995 erhöhte das Erstgericht von amtswegen die dem Kind bis 31.10.1994 gewährten Vorschüsse ab 1.8.1993 auf S 2.000,--.

Das Rekursgericht verwarf den Rekurs, den der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhob, soweit da mit Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltendgemacht wurde, und gab ihm im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Vorschüsse seien auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes noch rückwirkend anzupassen, weil es den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche, dem mehr oder weniger zufälligen Umstand der Beschlußfassung den Ausschlag geben zu lassen, zumal das volljährige Kind keine Möglichkeit habe, seinen Anspruch durchzusetzen.

Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auf die geltendgemachte Nichtigkeit ist allerdings nicht einzugehen, weil das Vorliegen dieser Nichtigkeit schon vom Rekursgericht verneint wurde und sie daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (WoBl 1993/31; JBl 1992, 780; JBl 1989, 389 ua).

In der Sache entspricht der Standpunkt des Revisionsrekurswerbers aber der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. In der - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 28.4.1994, 6 Ob 550/94, wurde nämlich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit § 19 Abs 2 UVG von vornherein nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen wollte, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15. GP 7, 14). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setze daher die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof dann in der - ebenfalls bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 28.3.1995, 4 Ob 526, 527/95, gefolgt und hat sie noch dahin erweitert, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Vorschüsse im Zeitpunkt des Erhöhungsantrages bereits eingestellt sind, sondern auch dann, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre.

Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Beschluß über die Erhöhung des Unterhalts erst nach Ablauf des Zeitraums, für den die letzten Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden, erlassen wurde. Da dies hier zutrifft, muß nicht darauf eingegangen werden, welche Bedeutung es hat, daß das Kind, dem die Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden, schon volljährig ist.

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