OGH 9ObA108/95

OGH9ObA108/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 35.150,84 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1995, GZ 32 Ra 195/94-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.April 1994, GZ 28 Cga 20/94d-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten aliquoten Prämien für 1991 und 1992 zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Dem Arbeitgeber steht es im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen zwar grundsätzlich frei, entgeltliche Zuwendungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Arbeitnehmer zu beschränken, doch darf er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenzieren und dadurch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen (Mayer-Maly/Marhold, ArbR I 143 ff mwH; Arb 9581; SZ 65/14 = DRdA 1992/44; 9 ObA 168/91 uva). Da die Beklagte ihren anderen Angestellten jeweils in nachhinein Prämien für das vergangene Jahr gewährte, durfte sie den Kläger nicht aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in ihrem Ermessen ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung bzw Genehmigung der Firmenleitung) lagen oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die sie allein herbeiführen konnte (Kündigung), davon ausschließen (vgl DRdA 1990, 368 = WBl 1990, 143 = ZAS 1991/9 [Adamovic]; SZ 63/78 = infas 1990 A 8 = DRdA 1991, 154 mwH ua). Fragen einer zulässigen zeitlichen Differenzierung (vgl Arb 10.241 ua) waren nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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