Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag (ua dann) kündigen, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Im vorliegenden Fall hat die Mieterin (= die Erstbeklagte) den Mietgegenstand nicht weitgegeben, sondern den von ihr in den Bestandräumen betriebenen selbständigen Teil ihres Unternehmens (die Abteilung O*****) in die Zweitbeklagte eingebracht. Damit haben sich sowohl die sachenrechtliche Zuständigkeit als auch der wirtschaftliche Einfluß geändert: Anlaß der Ausgliederung der O***** aus der Erstbeklagten und ihrer Einbringung in die Zweitbeklagte war die Übernahme sämtlicher Aktien der A***** AG, der Mehrheitsgesellschafterin der Erstbeklagten und damit "Großmutter" der Zweitbeklagten, durch die G***** Österreichische WarenhandelsgesellschaftmbH. Diesen Vorgang haben die Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung (1 Ob 591/93; vgl auch JBl 1994, 556 = ecolex 1994, 387) als Unternehmensveräußerung iS des § 12 Abs 3 MRG gewertet. Die Beklagten können ihre abweichende Auffassung auch nur begründen, weil sie entgegen dem festgestellten Sachverhalt davon ausgehen, daß die Erstbeklagte der Zweitbeklagten bloß eine "Kapitaleinlage" geleistet habe.
Die Revision der Erstbeklagten ist im übrigen schon deshalb zurückzuweisen, weil sie durch die Entscheidung nicht beschwert ist, hat sie doch in erster Instanz zur Gänze obsiegt. Eine Beschwer durch die Begründung wird - außer bei Aufhebungsbeschlüssen - abgelehnt (Kodek in Rechberger, ZPO vor 461 Rz 10).
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