OGH 2Ob76/95

OGH2Ob76/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Dr.Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen S 85.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 20.April 1995, GZ 2 R 78/95-53, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zwettl vom 12.Dezember 1994, GZ 1 C 1785/92h-47, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es als Zwischen- und Teilurteil zu lauten hat:

Das Klagebegehren von S 85.000 sA besteht dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht. Das Mehrbegehren von S 42.500 sA wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 16.7.1992 ereignete sich auf der Landesstraße 8251 bei Straßenkilometer 5,578 in der KG Oberrosenauerwald in einem Kurvenbereich ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker seines PKW Ford Fiesta und Robert P***** als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges DAF FT 30 beteiligt waren.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt Zahlung von S 85.000 sA und brachte vor, daß der Lenker des ihm entgegenkommenden Sattelkraftfahrzeuges sein Fahrzeug in einer Kurve zu weit links gelenkt habe, sodaß er über die Fahrbahnmitte gekommen sei. Dies habe zur Folge gehabt, daß er mit seinem PKW am Beklagtenfahrzeug nicht mehr vorbeifahren habe können. Trotz sofortiger Reaktion habe er den Unfall nicht mehr verhindern können. Es treffe daher das Alleinverschulden den Lenker des Beklagtenfahrzeuges, wofür die Beklagte hafte. An seinem PKW sei wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Er begehre daher an Ersatz für seinen PKW, Unmeldekosten, Radioumbaukosten und angemessene Kosten eines Ersatzfahrzeuges, einen Betrag von S 75.000 sowie wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzengeld von S 10.000.

Die Beklagte wendete ein, daß das Alleinverschulden am Unfall den Kläger treffe, welcher mit seinem Fahrzeug im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit mit überhöhter Geschwindigkeit und überdies vor der unübersichtlichen Linkskurve nicht auf Sicht gefahren sei. Im übrigen hätte der Kläger nur eine Geschwindigkeit einhalten dürfen, die ihm Fahren auf halbe Sicht ermöglichte, da er in Annäherung an die unübersichtliche Linkskurve damit rechnen hätte müssen, daß ihm ein die Fahrbahnmitte überschreitendes Kraftfahrzeug, insbesondere ein Sattelkraftfahrzeug, entgegenkommen könne. Spätestens bei Wahrnehmung des Frontbereiches des LKWs hätte er die Fahrgeschwindigkeit reduzieren müssen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf hiezu folgende Feststellungen:

Die Unfallstelle liegt außerhalb des Ortsgebietes, geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen bestehen nicht. Die Straße beschreibt im Unfallbereich eine Kurve, an deren Innenseite eine sichtbehindernde Böschung ansteigt. Vor und nach der Kurve ist die Asphaltfahrbahn 5 m breit, im Bereich des Scheitelpunktes der Kurve erreicht sie eine Breite von 6 m. Zum Unfallszeitpunkt war es hell und trocken. Der Kläger fuhr mit seinem 1,61 m breiten PKW in Richtung Norden und reduzierte seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Rechtskurve auf ca 40 km/h. In Gegenrichtung fuhr Robert P***** mit dem 2,5 m breiten Sattelzug mit einem fahrtechnisch nicht zu beanstandenden Sicherheitsabstand von 0,4 m zum Kurvenaußenrand in die Kurve ein, wobei er seine Geschwindigkeit von 34 km/h mit einer Verzögerung von 1,44 m/sec2 reduzierte. Die Sichtmöglichkeit auf den Gegenverkehr ändert sich bei Durchfahren der Kurve ständig. Die geringste Sichtstrecke beträgt 34 m. Wegen der Länge des Stattelauflegers kann bei einer Fahrt mit dem Sattelzug, bei der die rechte Vorderecke ohne Seitenabstand zum Kurvenaußenrand verläuft, ein maximaler Abstand des Sattelauflegers zum Kurveninnenrand in Höhe der drei Achsen von 1,8 m erreicht werden. Beim Einhalten eines Sicherheitsseitenabstandes von 0,4 m zum Kurvenaußenrand beträgt dieser Abstand nur mehr 1,4 m, und zwar auch dann, wenn der Zugwagen in der letzten Phase weiter nach rechts ausgelenkt wird. Die beteiligten Lenker hatten bei einer Entfernung von 35 m erste Sicht auf das jeweils gegnerische Fahrzeug. Der Sattelzug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca 27 km/h. Robert P***** leitete sofort eine Notbremsung ein, weil er wußte, daß der Sattelaufleger dem entgegenkommenden Kläger die Fahrbahn versperrte. Er brachte den Sattelzug ca 13 m nach der ersten Sichtposition zum Stillstand. In der letzten Phase lenkte er den Zugwagen noch gering über den Kurvenaußenrand hinaus. Der Kläger sah zunächst nur, daß ihm neben dem Zugfahrzeug ausreichend Platz zur ungefährdeten Weiterfahrt zur Verfügung stehe, und fuhr daher unvermindert mit 40 km/h weiter. Erst 1,4 Sekunden nach erster Sicht konnte er erstmals erkennen, daß ihm der Sattelaufleger seine Fahrbahnhälfte versperrte. Er reagierte darauf mit einer Vollbremsung, konnte den Zusammenstoß jedoch nicht mehr vermeiden. Wenn der Kläger 0,23 Sekunden früher gebremst hätte, hätte er vor der Anstoßstelle sein Fahrzeug anhalten können. Um auf die Sichthälfte von 17,5 m anhalten zu können, hätte die Fahrgeschwindigkeit des Klägers nicht höher sein dürfen als etwa 37 km/h. Auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit wäre der Unfall (bei gleichem Reaktionszeitpunkt) nicht vermeidbar gewesen, weil der Anhalteweg aus 40 km/h 19,2 m beträgt. Der Kläger hätte aber auch aus 40 km/h noch vor dem Anstoß anhalten können, wenn er bei Ansichtigwerden des Zugfahrzeuges gebremst hätte.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß sich aus § 10 Abs 2 StVO die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht dann ergebe, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn unübersichtlich und so schmal sei, daß eine gefahrlose Begegnung voraussichtlich nicht oder kaum möglich sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren sei, habe sich jeder Lenker auch auf Fahrzeuge einzustellen, die im Bereich der Kurvenkrümmung einen größeren Raumbedarf haben. Der Kläger hätte daher damit rechnen müssen, daß ihm in der Kurve ein Sattelkraftfahrzeug wie im gegebenen Fall entgegenkomme, das für seinen 1,61 m breiten PKW eine (maximale) Durchfahrtsbreite von 1,8 m freilasse, wenn das entgegenkommende Fahrzeug extrem rechts fahre. Bei einer auch in diesem Fall nur zur Verfügung stehenden Summe von Sicherheitsabständen von 19 cm wäre eine gefahrlose Begegnung nur bei vorsichtigem Aneinandervorbeitasten möglich gewesen, sodaß die Verpflichtung auf halbe Sicht bestanden hätte. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei diesem Gebot nachgekommen. Hingegen hätte der Kläger bei Ansichtigwerden des Sattelzugfahrzeuges seine Geschwindigkeit entsprechend reduzieren müssen. Daß er erst 1,4 Sekunden später eine Bremsung eingeleitet habe, sei ihm daher vorzuwerfen. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei im konkreten Fall kein Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO anzulasten, da der von ihm eingehaltene Seitenabstand von 40 cm noch dem Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 2 StVO entspreche. Selbst wenn er aber einen jedenfalls zulässigen Abstand von 20 cm zum rechten Fahrbahnrand eingehalten hätte, wäre lediglich eine Durchfahrtsbreite von 1,6 m für den 1,61 m breiten PKW des Klägers verblieben, sodaß ein (geringfügiger) Verstoß gegen das Gebot des § 7 Abs 2 StVO nicht unfallskausal sei. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Sattelkraftfahrzeuges sei deshalb zu verneinen, weil diese eine Abweichung vom normalen Betrieb voraussetze. Eine bloße Überschreitung der Fahrbahnmitte wegen der Bauart des Fahrzeuges oder ein sonstiges Versperren der Fahrbahn des Gegenverkehrs beim normalen Betrieb begründe aber keine erhöhte Betriebsgefahr.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, erklärte die ordentliche Revision - wegen gesicherter Rechtsprechung - für nicht zulässig und billigte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht, vor allem aber eine verspätete Reaktion vorzuwerfen. Hingegen habe der gegnerische Lenker weder gegen § 7 Abs 2 StVO noch gegen § 22 StVO verstoßen. Auch die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit könne ihm nicht angelastet werden. Eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 EKHG bestehe nicht.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der in ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und teilweise auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, er habe nicht auf halbe Sicht fahren müssen, seine Reaktion sei zeitgerecht gewesen; der gegnerische Lenker hätte auf die von ihm geschaffene Gefahrensituation insbesondere durch Wahl einer äußerst geringen Geschwindigkeit und durch Abgabe von Hupzeichen reagieren müssen; die vom gegnerischen Fahrzeug ausgehende besondere Betriebsgefahr sei zu berücksichtigen.

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht von der Breite des eigenen Fahrzeuges und der Möglichkeit einer Begegnung mit einem Fahrzeug mit der nach § 4 Abs 6 KFG höchstzulässigen Breite von 2,5 m auszugehen (ZVR 1994/118 mwN). Im Hinblick auf die Breite des Fahrzeuges des Klägers von 1,61 m und die Fahrbahnbreite von 5 m bestand für den Kläger entgegen der Meinung der Vorinstanzen keine Verpflichtung, auf halbe Sicht zu fahren.

Von der Frage des Fahrens auf halbe Sicht ist die Frage der Anhaltepflicht zu unterscheiden. Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 m abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten Umständen zu erfolgen (ZVR 1994/118). Unter den hier gegebenen Umständen konnte der Kläger erkennen, daß ihm ein Sattelzug entgegenkam, dessen erhöhten Raumbedarf in der Kurve er in Rechnung stellen hätte müssen (vgl ZVR 1984/65 mwN). Er hätte daher nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren, sondern sogleich und nicht erst nach 1,4 Sekunden mit einer Bremsung reagieren müssen. Bereits durch eine um ca 0,2 Sekunden frühere Bremsung wäre der Unfall vermieden worden. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem Kläger seine Reaktionsverspätung als Verschulden angelastet.

Aber auch den Lenker des Sattelzuges trifft ein Verschulden: Ihm mußte klar sein, daß infolge der Beschaffenheit seines Fahrzeuges die Fahrbahn in der Kurve für den Gegenverkehr so eingeengt wurde, daß es für einen PKW kein Durchkommen gab. Unter diesen Umständen war von ihm besondere Vorsicht, Umsicht und Aufmerksamkeit zu fordern, um den sich für den Gegenverkehr ergebenden Gefahren entgegenwirken zu können (8 Ob 258/76). Diesen Anforderungen hat er aber nicht entsprochen: Einerseits hätte er die Fahrgeschwindigkeit noch unter die von ihm eingehaltene von immerhin 27 km/h herabsetzen müssen; andererseits war er verpflichtet, den Gegenverkehr durch Hupzeichen zu warnen (ZVR 1965/141; 8 Ob 258/76).

Der Fall der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1982/293, in dem ein Verstoß gegen § 22 Abs 1 StVO verneint worden war, ist insofern nicht vergleichbar, als damals ein Omnibus in einer Kurve zwar um 30 cm über die Fahrbahnmitte geraten, für den entgegenkommenden PKW aber (wie auch in ZVR 1981/262) noch eine ausreichende Durchfahrtsbreite verblieben war.

Da beide beteiligte Lenker ein Verschulden trifft, ist die von den Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr nach der Reihenfolge der Zurechnungsgründe des § 11 EKHG grundsätzlich bedeutungslos; es kommt für die Aufteilung des Schadens auf den Grad der Fahrlässigkeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers an (Apathy, EKHG § 11 Rz 17, 18, 33 mwN). Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall das Verschulden keines der beiden Lenker überwiegt, weshalb der Schaden im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen ist.

Es war daher die Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach zur Hälfte zu bejahen und das Mehrbegehren des Klägers abzuweisen. Da Feststellungen zu den vom Kläger erlittenen Schäden fehlen, wird das Erstgericht entsprechende Feststellungen nachzuholen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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