Spruch:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon nach dem Wortlaut des § 569 ABGB "muß das Gericht durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden". Es entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre (SZ 64/111; zuletzt 3 Ob 525/94; Kralik Erbrecht, 97), daß die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der in § 569 ABGB aber auch der in § 568 ABGB (a.M. hier von der Rechtsprechung abgelehnt Kralik Erbrecht, Ergänzungsheft 1985, 10) genannten Personen ist. Wesentlich ist aber nach dem Sinn und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung, Streitigkeiten über die Testierfähigkeit möglichst von vornherein einzuengen, nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber, wie die Rechtsmittelwerber offenbar meinen, die ausdrückliche Verwendung der im Gesetz nur zur Umschreibung der Erforschungspflicht des Richters angeführten Formulierung "daß die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe". Den erforderlichen formellen Anforderungen genügt die Vorgangsweise des Erstgerichtes im Akt 13 SW 91/84, zunächst unter Beiziehung eines Sachverständigen und des Sachwalters die ausdrückliche Befragung und Belehrung der Testierwilligen und deren Erklärungen und daraufhin das Gutachten des Sachverständigen als Ergebnis zu protokollieren und unmittelbar anschließend, wenn auch in einem gesonderten Protokoll vom selben Tag, den letzten Willen festzuhalten (vgl auch EvBl 1968/89; 6 Ob 366/59). Objektive Bedenken gegen die formelle Gültigkeit des Testamentes, die eine von § 126 Abs 1 AußStrG abweichende Verteilung der Parteirollen rechtfertigten, sind daher nicht gegeben. Alle Umstände, die den Inhalt und nicht die äußere Form des Testamentes betreffen, sind im streitigen Rechtsweg zu klären.
Die Beurteilung des Rekursgerichtes, daß hinsichtlich des bestellten Verlassenschaftskurators nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles kein Befangenheitsgrund vorliege, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
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