OGH 14Os111/95

OGH14Os111/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salvatore C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1995, GZ 30g Vr 1.788/95-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Salvatore C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem Wahrspruch der Geschworenen hat der Angeklagte am 9.Februar 1995 in Wien Verfügungsberechtigten der D*****-Bank unter Verwendung einer Waffe, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, mit Bereicherungsvorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Gesamtbetrag von 89.500 S, dadurch abgenötigt, daß er auf die Bankangestellte Sylvia S***** eine Schreckschußpistole (Gaspistole) richtete und rief: "Nur große Packl ! Keinen Alarm !", worauf ihm die Genannte den angeführten Geldbetrag aushändigte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Dem Beschwerdeeinwand, daß durch die Abweisung des nicht weiter begründeten Antrages des Angeklagten auf "Beischaffung der deutschen Untersuchungsunterlagen" Verteidigungsrechte verletzt worden seien, genügt es zu entgegnen, daß die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollten, schon von vornherein die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ausschließt. Selbst wenn man aber einräumen wollte, daß sich das Thema des Beweisantrages aus dem Zusammhang ergebe und aus den beizuschaffenden Unterlagen der Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu erbringen gewesen wäre, fehlt es an Ausführungen darüber, aus welchen Gründen zu erwarten sei, daß das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme die gutachterlichen Schlußfolgerungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen entkräften könnte, wonach keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung des Angeklagten gefunden werden konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte