OGH 2Ob515/94

OGH2Ob515/9414.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** S.p.A., ***** Italien, vertreten durch Dr.Helga Hönel-Jakoncig, Dr.Veronika Staudinger, Rechtsanwältinnen in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 820.839,56 sA, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31.August 1993, GZ 1 R 167/93-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.April 1993, GZ 8 Cg 362/90-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Auf der Internationalen Messe "K 83", welche vom 5. bis 12.Oktober 1983 in Düsseldorf stattfand, stellte die klagende Partei von ihr erzeugte Produkte aus. Den Auftrag zur Besorgung der Beförderung dieser Ausstellungsgüter auf der Straße vom bei Mailand gelegenen Werk zur Messe und von dort zurück, erteilte die Klägerin ihrem Hausspediteur, der M***** S.p.A. in Mailand. Wegen der Überstellung der Ausstellungsstücke zur Messe nach Düsseldorf und von dort zurück wurde ein internationaler Frachtbrief im Sinne der Art 5, 6 CMR nicht ausgestellt. Die M***** S.p.A. schaltete über eine Firma S***** aus Mailand zum Rücktransport eines 26.220 kg schweren, 5 m langen, 1,4 m breiten und 2,2 m hohen, aus Stahl bestehenden Teiles einer Kunststoffpresse die beim "Hintransport" nicht beteiligte beklagte Partei als Frachtführerin ein. Zwischen der klagenden Partei und der M***** S.p.A. war bedungen, daß die Ent- und Beladung in Düsseldorf Sache der klagenden Partei ist. Deshalb erteilte diese die diesbezüglichen Aufträge der mit ihr in Geschäftsbeziehungen stehenden Firma C*****-Speditions GmbH (im folgenden kurz: Firma C*****) in Düsseldorf direkt. Arbeiter der klagenden Partei waren schon bei der Beladung der LKW-Züge mit den Ausstellungsstücken für die Düsseldorfer Messe im Werk der klagenden Partei zugegen gewesen und hatten die Verankerung der schweren Teile durchgeführt. Auf dem Stand der klagenden Partei auf der Düsseldorfer Messe wurde die Maschine teilweise für den Rücktransport zerlegt. Als schwerstes Stück fiel hiebei jener Teil der Kunststoffpresse der Type NB 700 an, der von der beklagten Partei transportiert wurde. Die Firma S***** orderte über ihre deutsche Filiale im mit Telex bestätigten telefonischen Auftrag vom 12.Oktober 1983 von der beklagten Partei den ihr bereits bekannten Sattelanhänger mit dem Kennzeichen T 67.901 für die Durchführung des Transportes. Dieser von der beklagten Partei gehaltene Sattelanhänger war nur zur Beförderung von Lasten bis zu einem Gesamtgewicht von 23.960 kg zugelassen. Bei maximaler Ausnutzung dieses Kapazität wäre der Lastzug auch bei Wahl einer schweren Zugmaschine noch unter der bei 38 t liegenden Grenze für in Österreich bewilligungspflichtige Sondertransporte geblieben. Der erforderliche, kosten- und zeitintensive Sondertransportbescheid für den Transit durch Österreich wurde nicht beantragt, so daß die behördliche Festlegung der Transitroute auf die Autobahn Kiefersfelden-Brenner sowie der Höchstgeschwindigkeit auf unter 70 km/h (der Sattelanhänger war für Geschwindigkeiten bis 70 km/h zugelassen) - wie dies für den Hintransport vorgenommen worden war - unterblieb. Am 14.Oktober 1983 wurde der Sattelanhänger der beklagten Partei auf dem Messegelände in Düsseldorf von einem 50 t-Autokran, der von der Firma W***** aus Erkrath beigestellt wurde, mit dem genannten Teil der Kunststoffpresse beladen. Dabei waren Josef F*****, der Lenker der von der beklagten Partei gehaltenen Sattelzugmaschine Scania LB 141 S 38 mit dem Kennzeichen T-157.511 sowie Leute der klagenden Partei unter Leitung des Flavio F***** anwesend. Die italienischen Arbeiter (der klagenden Partei) sollten bei der Verankerung des Frachtgutes auf der Ladebrücke des Sattelanhängers mitwirken. Die Firma W***** war von der Firma C***** zugezogen worden. Während sich der Kranführer der Firma W***** um die Fixierung der Fracht, die auf Anordnung des Josef F***** mit der Längsseite mittig, mit dem hinteren Ende nur 2,4 m vom Heck des 245 cm breiten und 12,36 m langen Aufliegers niedergelassen wurde, nicht weiter kümmerte, nagelten auch Arbeiter der klagenden Partei vorne und hinten je drei Holzkeile mit einer Schulterhöhe von 9 bis 11 cm, einer Breite von 10 bis 11 cm und einer Länge von 20 bis 30 cm in den 4 cm dicken Holzboden der Ladebrücke, so daß die vertikal ausgebildeten Rücken der Holzkeile gegen die Vorder- und Hinterseite des Frachtgutes drückten. Seitlich entlang der Längsseite wurde das Frachtgut auf beiden Seiten durch je ein 75 cm langes, 3,5 cm breites und 8 cm hohes Kantholz gesichert, welches ebenfalls in unmittelbarem Kontakt zum Frachtgut in den Holzboden genagelt wurde.

Versehen mit einem T-2-Zollformular und einem Übergabeschein trat Josef F***** noch am 14.Oktober 1983 (einem Freitag) die Reise Richtung Österreich an und passierte die grenze am Übergang Pfronten-Vils. Dort bestand keine Abwiegemöglichkeit für den Lastzug. In beiden Begleitpapieren war das Ladegut auf ein Gewicht von 22 t deklariert. Beide Papiere waren von der Firma C***** ausgefüllt worden. Nach durchgeführter Verzollung stellte Josef F***** den LKW-Zug auf dem Firmengelände der beklagten Partei in E***** ab, um dann am 16.10.1983 (Sonntag) um 20,30 Uhr auf der Fernpaß-Bundesstraße Richtung Brenner weiterzufahren. Nach etwa 3 km Fahrt verschob sich in einer Linkskurve die Ladung nach rechts, nachdem zufolge der Fliehkraft das rechte Kantholz nachgegeben hatte. Die Ladung rutschte im Bereich des Kurvenendes vom Auflieger und gleich darauf kippte das Zugfahrzeug nach rechts um. Zugmaschine und Hänger kamen rechts über den Fahrbahnrand über die Böschung hinab. Dabei wurde Josef F***** tödlich verletzt und das Ladegut schwer beschädigt.

Mit einer am 3.April 1985 beim Erstgericht (zu 7 Cg 120/85, später 40 Cg 32/87) erhobenen Klage begehrte die nunmehrige beklagte Partei von der nunmehr klagenden Partei wegen dieses Unfalls aus dem Titel des Schadenersatzes Zahlung von S 647.440,80 sA wegen der Reparaturkosten des Lastfahrzeuges und Verdienstentgangs. Die Klage wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 31.3.1990 (ON 60) abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos (Berufungsurteil des OLG Innsbruck vom 6.11.1990 ON 69). Die außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.3.1991, GZ 1 Ob 1502/91-74, mit ausführlicher Begründung (veröffentlicht in WBl 1991, 239 sowie RdW 1992, 240) zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, daß Josef F***** die Oberaufsicht über die Verladung innegehabt habe und daher der klagenden Partei als Frachtführerin die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht zugute komme.

Mit der vorliegenden Klage macht die klagende Partei nun den Ersatz von Schäden am Transportgut aufgrund des Unfalls vom 16.10.1983 in Höhe des Klagsbetrags mit folgendem Vorbringen geltend:

Die beklagte Partei hafte für die fehlerhafte Verladung des Transportguts, die durch ihren Erfüllungsgehilfen, den Fahrer Josef F*****, überwacht und angeleitet worden sei. Dieser sei überdies nicht über die vorgeschriebene Route auf der Autobahn gefahren, sondern über das Wochenende nach E***** in Tirol. Am Sonntag sei er trotz Fahrverbots gegen 20,25 Uhr losgefahren und in der Folge in einer Haarnadelkurve mit dem LKW und der Ladung abgestürzt, weil er eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe. Die beklagte Partei habe sowohl für die sichere Verladung, als auch für den ordnungsgemäßen Transport einzustehen. Soweit ein Teil des Schadens durch die P***** Versicherung abgedeckt worden sei, sei dieser Teil der Klagsforderung an die klagende Partei zur Geltendmachung rückabgetreten worden. Entgegen den Behauptungen der beklagten Partei sei die Überschreitung des angegebenen Ladegewichts im "Frachtbrief" nicht der klagenden Partei anzulasten, weil diese die Speditionsfirmen M***** S.p.A. und C***** davon verständigt habe. Aber auch ohne Vorliegen des Übergewichtes wäre es zum Unfall gekommen, der auf die unzureichende Befestigung der Ladung auf dem LKW und eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen gewesen sei. Da überdies Josef F***** die transportierte Maschine auch nicht abgedeckt habe, sei das Rutschen derselben auf der Ladefläche durch Nässe begünstigt worden. Die klagende Partei sei aktiv legitimiert, weil sich der Schaden in ihrem Vermögen ereignet habe. Im übrigen habe ihr die M***** S.p.A. Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei an die klagende Partei zur Geltendmachung und Einziehung ebenfalls abgetreten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit folgendem Gegenvorbringen:

Sie habe den Auftrag zum Transport der Maschine von der Firma S***** erhalten. Ihr Fahrer habe sich beim Messespediteur Firma C***** gemeldet, die ihn an die klagende Partei verwiesen habe. Die Verladung sei im Auftrag der Firma C***** mit einem Kran der Firma W***** erfolgt; die Befestigung der Ladung sei durch Leute der klagenden Partei, jedoch unsachgemäß erfolgt, weil insbesondere zu kurze Nägel zur Befestigung der Kanthölzer auf der Ladefläche verwendet worden seien. Dies sei aber für den Fahrer der beklagten Partei nicht erkennbar gewesen. Anweisungen seien durch diesen bei der Verladung nicht erteilt worden. Die Verladung habe vielmehr die klagende Partei in Eigenregie durchgeführt. Sie habe überdies das Gewicht des Transportgutes falsch mit 22 t deklariert, tatsächlich habe dieses 26,22 t betragen. Dadurch sei das zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers von 38 t mit insgesamt 41.280 kg wesentlich überschritten worden. Bei einem Gewicht der Ladung von 22 t hätte die beklagte Partei die Durchfahrt durch Tirol ohne besondere Genehmigung im Bereich der Unfallstelle benützen dürfen. Bei richtiger Gewichtsangabe hätte der Transport nur über die Autobahn erfolgen dürfen. Unfallsursache sei die Lockerung der Ladungssicherung und damit das Verrutschen der Ladung im Bereich einer leichten Linkskurve gewesen. Die unzureichende Absicherung habe die klagende Partei zu vertreten. Im übrigen sei sie jedoch auch nicht aktiv zur Klage legitimiert, weil kein Vertragsverhältnis zur beklagten Partei bestanden habe. Absender gegenüber der beklagten Partei sei die Firma S*****, welcher alleine Ansprüche nach CMR zustünden. Deliktische Ansprüche könnten nur gegenüber der Verlassenschaft des beim Unfall getöteten Josef F***** erhoben werden. Darüber hinaus mache die beklagte Partei die Haftungsbefreiung nach CMR geltend, wobei die klagende Partei für Fehler der Speditionen M***** S.p.A. und C***** einzustehen habe. Sie habe die unrichtige Gewichtsdeklaration durch die Firma C***** mit 22 t zu vertreten, worin ein Verstoß gegen Art 6, 7 und 11 CMR liege. Damit sei die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit e CMR eingetreten. Daß diese falsche Gewichtsdeklaration den Unfall verursacht habe, sei nach dem Ergebnis des Vorprozesses nicht auszuschließen, so daß die klagende Partei die Rechtsvermutung des Art 18 Abs 2 CMR gegen sich habe. Bei richtiger Gewichtsdeklaration hätte der Transport nur mit behördlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen; durch die dabei vorzuschreibenden behördlichen Sicherheitsmaßnahmen wäre es nicht zum Unfall gekommen. Überdies sei die klagende Partei vereinbarungsgemäß mit der Vornahme der Beladung betraut worden und dafür verantwortlich. Im übrigen seien die abgetretenen Ansprüche verjährt. Ein Frachtbrief sei nicht vorgelegen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:

Die Firma S***** habe der beklagten Partei bei Auftragserteilung nicht die Pflicht überbunden, bei der Beladung anwesend zu sein und die Art der Verladung und Transportsicherung mitzubestimmen. Auch sei keine besondere Ausrüstung des LKW-Zuges verlangt worden. Die beklagte Partei habe nur gewußt, daß es sich um Messegut handle, habe aber weder Dimension noch Gewicht näher gekannt. Darüber, daß das Gewicht des Ladegutes höher als deklariert gewesen sei, sei die beklagte Partei nicht informiert worden. Sie sei daher davon ausgegangen, daß der Transport die 38 t-Grenze nicht erreiche. Eine Abwaage durch die Firma C***** sei nicht veranlaßt worden, obwohl die klagende Partei sie mit Telex vom 12.Oktober 1983 ausdrücklich gewarnt hätte, daß 22 t für dieses Ladegut nur eine Circa-Schätzung sei. Anlaß dieses Hinweises sei die Abstrafung beim Antransport zur Messe auf der Inntal-Autobahn gewesen, wovon der in Düsseldorf beim Abtransport anwesende Messebeobachter der klagenden Partei Flavio F***** noch vor der Verladung für den Rücktransport am 14.10.1983 Kenntnis erhalten habe. Auch der bei der Beladung des LKW-Zugs anwesende LKW-Fahrer Josef F***** sei von F***** nicht dahin gewarnt worden, daß das Ladegewicht möglicherweise mehr als die deklarierten 22 t betrage. Auch die Firma C*****, die die Ladepapiere ausgefüllt habe, habe eine solche Warnung nicht vorgenommen. Das Eigengewicht des von der beklagten Partei verwendeten LKW-Zuges habe knapp über 15 t betragen, was Spediteuren auch annähernd bekannt sei, so daß aus der Differenz zum zulässigen Höchstgewicht von Normaltransporten (38 t) die ohne Sonderbewilligung erlaubte österreichische Beladekapazität kalkulierbar gewesen sei. auf dem Messegelände in Düsseldorf habe jedoch keine Abwaagemöglichkeit bestanden. Bei der Beladung des LKW-Zuges der beklagten Partei am 14.10.1983 mit dem Autokran der Firma W***** seien Josef F*****, Flavio F***** und drei diesem unterstellte Techniker der klagenden Partei anwesend gewesen, die zur Verankerung des Maschinenteils auf der Ladebrücke die bereits erwähnten sechs Holzkeile und zwei Kanthölzer samt Nägeln mitgebracht hätten; dieses Befestigungsmaterial sei bereits beim Hintransport verwendet worden. Zwischen der Firma S***** und der beklagten Partei sei nicht bedungen worden, wem die betriebssichere Verladung des Frachtgutes obliege, dies sei auch nicht zwischen Flavio F***** als Vertreter der klagenden Partei bzw der Firma C***** einerseits und Josef F***** andererseits anläßlich des Beladevorganges einvernehmlich festgelegt worden. Wegen der Höhe des Ladeguts von 2,2 m sei dessen Schwerpunkt relativ hoch gelegen. Aus der Eigenart des Ladegutes hätten sich daher offensichtliche Risken für die Durchführung des Transports ergeben, zumal dieser - möglicherweise über Wunsch des Fahrers Josef F***** - teilweise nicht auf der Autobahn, sondern auf der Route über Pfronten/Reutte/Ehrwald/Imst, sohin teilweise auf kurviger Strecke abgewickelt werden sollte. Infolge der Beschaffenheit der zu transportierenden Kunststoffpresse seien druckausübende Sicherungsmaßnahmen wie Festzurren mit Gurten auf die Laddefläche möglich gewesen, ohne Schäden an der Presse zu verursachen. Daß die klagende Partei solches verlangt hätte, sei nicht erwiesen. An sich hätte Josef F***** vier Gurten zum Verspannen der Ladung auf die vier Enden des Sattelaufliegers mitgehabt. Diese Gurten seien aber nicht verwendet worden und seien auch beim Unfall nicht eingesetzt gewesen. Eine gewisse Sicherheit gegen das Verrutschen habe schon das Eigengewicht der Presse und die keineswegs glatte Holzunterlage der Ladebrücke geboten. Bei der Befestigung der Holzkeile und Kanthölzer seien teilweise die alten, etwas verbogenen Nägel verwendet worden. Diese seien nur zwischen 10 und 15 mm tief in den Sattelanhängerboden eingeschlagen worden. Daß aber Josef F***** die Länge der Nägel vor der Einnagelung gesehen hätte, sei nicht erwiesen. Nach dem Einnageln sei die Nageltiefe nicht erkennbar gewesen. Die Befestigung der Ladung mit Holzkeilen und Kanthölzern sei von Flavio F***** bzw seinen (der klagenden Partei) Arbeitern vorgegeben gewesen, Josef F***** habe hiezu keine Anweisungen erteilt. Daß er erklärt hätte, es sei nicht notwendig, weitere Kanthölzer gegen eine seitliche Verschiebung des Ladeguts anzubringen, sei nicht erwiesen. Ob und wieweit Josef F***** sich wegen der Sachkunde dieser Personen vergewissert habe, könne nicht festgestellt werden. Einwände gegen die Befestigungsarbeit habe er nicht erhoben.

Daß die Ladefläche des Anhängers der beklagten Partei am 14.10.1983 regennaß gewesen bzw in der Folge geworden sei, sei nicht erwiesen. Der LKW-Zug habe noch am 14.10.1993 ohne Zwischenfall E***** erreicht. Am 16.10.1983 sei Josef F***** fahrtüchtig gewesen. Daß er vor Antritt der nachmaligen Unfallsfahrt die Befestigung der Ladung noch nachkontrolliert habe, sei nicht erwiesen, ebensowenig könne festgestellt werden, daß sich das rechtsseitig angebrachte Kantholz bereits gelockert hätte. Im Unfallsbereich habe die 6 m breite Fahrbahn der Fernpaß-Bundesstraße in Fahrtrichtung des Josef F***** ein Gefälle von etwa 3 % aufgewiesen. Ein Quergefälle bestehe in der Linkskurve nicht. Die Kurve habe eine Länge von 90 m, der kleinste Kurvenradius - etwa in der Mitte der Kurve - betrage 119 m. Dort sei die Grenzgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der nassen Fahrbahn bei etwa 85 km/h gelegen. Die Ladefläche sei beim Unfall möglicherweise trocken und sicher nicht gefettet gewesen. Der 26.220 kg schwere Teil der Presse habe auf dieser Unterlage Reibungskräfte bis 150.000 N aufbauen und in der Kurve bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h entstehenden Fliehkräfte bis ca 83.300 N (10 N = 1 kg) kompensieren können. Wieso es dennoch zum Abrutschen der Ladung gekommen sei, sei nicht erwiesen. Ein durch ein entgegenkommendes Fahrzeug verursachtes abruptes Auslenkmanöver von Josef F*****, verbunden mit Gegenlenken und eine hiedurch abnorm gesteigerte Fliehkraft des Ladegutes zum Kurvenaußenrand hin, könne nicht ausgeschlossen werden. Ohne das Verrutschen und nachfolgende Kippen der Presse hätte Josef F***** die Zugmaschine samt Auflieger im Bereich des Kurvenausganges auf der Fahrbahn halten können. Letztlich sei das Abstürzen der Ladung und des Lastzuges allein durch die unzureichende Befestigung der Ladung verursacht worden. Die Nägel hätten mindestens doppelt so tief in den Holzboden des Sattelaufliegers eingeschlagen werden müssen. Soferne keine Behinderung durch ein Gegenfahrzeug vorgelegen sei, wäre der Unfall sehr wahrscheinlich vermieden worden, wenn Josef F***** in der Linkskurve nur eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h oder weniger eingehalten hätte. Tatsächlich habe er die Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von 63,5 km/h angefahren, zum Kurvenausgang hin leicht beschleunigt und sei letztlich der LKW-Zug mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h von der Fahrbahn abgekommen. Daß der relativ weit hinten befindliche Standort (des Teiles) der Presse auf der Ladebrücke die Verschiebung der Ladung begünstigt hätte, könne nicht festgestellt werden. Ebensowenig, daß ein Fahrfehler des Josef F***** den Unfall ausgelöst habe. Durch den Unfall sei die Kunststoffpresse schwer beschädigt worden. Im Unfallszeitpunkt sei die klagende Partei noch Eigentümerin der Presse gewesen, diese sei aber möglicherweise bereits verkauft gewesen. Zufolge der Reparatur der Presse in Italien habe die klagende Partei am 30.1.1984 eine neue Verkaufsrechnung erstellt.

Die M***** S.p.A. habe sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 16.10.1983, welche sie gegenüber der beklagten Partei zu haben glaubte, an die klagende Partei abgetreten; wann diese Zession erfolgt sei, sei nicht erwiesen. Die P***** Versicherung aus Mailand habe der klagenden Partei als ihrer Versicherungsnehmerin aus Anlaß des Unfalls vom 16.10.1983 wegen der Reparatur der Presse lit 30,208.250 bezahlt. Mit dieser Zahlung sei die Schadenersatzforderung auf diese Transportversicherung übergegangen, diese habe jedoch am 26.9.1985 eine Rückzession vorgenommen, damit die klagende Partei nebst ihren anderen Schadenersatzforderungen auch diese Forderung gegen die beklagte Partei geltend machen könne.

Das Erstgericht vertrat folgende Rechtsauffassung:

Der vorliegende Transport unterliege den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR, weil Ort der Übergabe und der Ablieferung im Gebiet zweier verschiedener Vertragsstaaten lägen. Ein durchgehender Frachtbrief im Sinn des Art 34 CMR fehle, so daß ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen sei. Allenfalls liege ein Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten der klagenden Partei als Dritter vor. Im vorliegenden Fall sei die Verladung der Fracht Obliegenheit der klagenden Partei als Versenderin gewesen, nicht aber Pflicht der beklagten Partei als Frachtführerin. Die Verladung sei mangelhaft erfolgt, die Mängel seien dem Fahrer der beklagten Partei aber nicht offensichtlich gewesen. Zwar sei gemäß § 61 Abs 1 öStVO, die am Unfallsort gegolten habe, der Fahrer verpflichtet gewesen, die Ladung auf dem Fahrzeug so zu verwahren, daß der sichere Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt oder die Straße weder beschädigt, noch verunreinigt werde. Diese Bestimmung diene aber in erster Linie dem Schutz der Verkehrssicherheit und nicht dem Schutz des Eigentums, außerdem handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, so daß Privilegierungen des Frachtführers durch die CMR damit nicht beseitigt würden. Die beklagte Partei als Frachtführerin hafte zwar nach einem verschärften Verschuldensmaßstab, sie habe jedoch die sie belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis entkräftet, daß Haftungsausschließungsgründe gegeben seien. Gemäß Art 17 Abs 4 lit c iVm Art 18 Abs 2 CMR sei sie von der Haftung befreit, weil die Beschädigung aus der besonderen Gefahr des Verladens oder Verstauens durch den Absender entstanden sei. Der klagenden Partei sei der Beweis nicht gelungen, daß der Schade nicht oder nicht ausschließlich aus dieser besonderen Gefahr der unsachgerechten Verladung entstanden sei. Es bedürfe nicht mehr der Nachprüfung, ob der Haftungsbefreiungsgrund nach Art 17 Abs 4 lit e CMR, nämlich der ungenügenden oder unzulänglichen Bezeichnung der Frachtstücke, vorliege, wenngleich die Überladung des LKW-Zuges wahrscheinlich mitursächlich für den Unfall vom 16.10.1983 gewesen sei. Eine Schadensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR sei nicht vorzunehmen. Unvorsichtige Fahrweise des LKW-Lenkers sei nicht erwiesen, diesen Beweis hätte die klagende Partei zu erbringen gehabt. Bei der im Unfallszeitpunkt eingehaltenen Geschwindigkeit von knapp unter 70 km/h im Bereich einer leichten bis mittelstarken Kurve wäre die Ladung bei sachgerechter Befestigung nicht verrutscht und es daher nicht zu einem Ausbrechen des LKW-Zuges gekommen. Bei zutreffender Gewichtsangabe hätte überdies die beklagte Partei um eine Sondergenehmigung wegen der Durchführung eines Schwertransports durch Tirol ansuchen müssen, so daß ihr die Autobahnroute und eine zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung vorgeschrieben worden wären. Bei diesen Sicherheitsvorkehrungen wäre es trotz der unzureichenden Befestigung der Ladung zum Abrutschen derselben auf der Ladefläche wohl nicht gekommen.

Auf den Einwand der Verjährung müsse somit nicht mehr näher eingegangen werden. Zwar komme nach Art 32 CMR die einjährige Verjährungsfrist in Betracht, zumal grob fahrlässiges Fahrverhalten des Josef F***** nicht erwiesen sei. Das beschädigte Transportgut sei jedenfalls noch Ende 1983 bei der klagenden Partei abgeliefert worden. Es sei aber nicht erwiesen, wann die Schadenersatzforderung der klagenden Partei durch die beklagte Partei endgültig schriftlich zurückgewiesen wurde. Hinweise, daß die Klägerin nicht aktiv klagslegitimiert sei, seien auch bezüglich der bezahlten Schadenersatzforderung durch die Rückzession seitens der Versicherung zerstreut. An sich habe sich die Sachlegitimation der klagenden Partei auf Art 12 Abs 1 CMR gegründet, weil die klagende Partei im Zeitpunkt des Unfalls nicht bloß Absenderin, sondern zugleich Empfängerin der Ware gewesen sei.

Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Stattgebung der Berufung der klagenden Partei mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe, das Mehrbegehren abgewiesen werde, die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten werde und die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf nach teilweiser Beweiswiederholung über die Vorgänge bei der Beladung des Sattelschleppzuges der beklagten Partei folgende, von denen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen:

Josef F***** gab dem Kranführer der Firma W***** Anweisungen, wie dieser die Presse auf dem Anhänger zu plazieren hätte. Er bestimmte auch die Art und Weise der Ladung und ihrer Befestigung. Als die Presse auf dem mit Holzboden ausgestatteten Anhänger stand, brachte Josef F***** gemeinsam mit einem Mitarbeiter der klagenden Partei jeweils vor und hinter der Presse Holzkeile an, die mit Nägeln an der Ladefläche befestigt wurden. Diese Nägel drangen jedoch nur 10 bis 15 mm in den Holzboden des Anhängers ein. Beanstandungen hinsichtlich der Absicherung der Ladung wurden von niemandem geäußert. Flavio F***** fragte allerdings Josef F*****, weshalb er die Ladung nicht noch mit Ketten oder Seilen befestige. Darauf erwiderte dieser, dies sei nicht nötig.

Die erstgerichtliche Feststellung, daß Flavio F***** das "Übergewicht" des Ladegutes entgegen den im Formular T-2 angegebenen Gewicht von ca 22 t kannte, übernahm das Berufungsgericht nicht.

Es unterzog den übernommenen und zum Teil von ihm abweichend festgestellten Sachverhalt folgender rechtlicher Beurteilung:

Gemäß Art 17 CMR hafte die beklagte Partei als Frachtführer für die Beschädigung des Guts, die zwischen der Übergabe und der Ablieferung eingetreten sei. Da die beklagte Partei die Verladung des Transportgutes zwar nicht aufgrund vertraglicher Verpflichtung übernommen, jedoch tatsächlich ausgeführt habe, hafte sie auch für Schäden, die durch unsachgemäße Verladung und unzureichende Sicherung des Transportgutes entstanden seien. Josef F*****, der Fahrer des LKW-Zugs der beklagten Partei, habe nicht nur bei der Verladung mitgewirkt, sondern diese bestimmt und insbesondere über Nachfragen des Flavio F***** ausdrücklich erklärt, es bedürfe keiner Befestigung der Ladung mit Seilen oder Ketten, er habe auch mitgeführte Haltegurte nicht verwendet, sohin ohne Zweifel die Verantwortung für die Verladung und Befestigung tatsächlich übernommen. Die Folgen der unsachgemäßen Verladung fielen sohin in die Sphäre der beklagten Partei, die gemäß Art 3 CMR für die Handlungen und Unterlassungen ihrer Bediensteten einzustehen habe. Dabei werde auf die rechtliche Lösung des Falles im Vorprozeß verwiesen. Eine Haftungsbefreiung der beklagten Partei aufgrund einer von der klagenden Partei durchgeführten und zu verantwortenden unsachgemäßen Verladung des Gutes nach Art 17 Abs 4 lit c CMR greife daher nicht Platz.

Allerdings seien der beklagten Partei bei Absendung des Frachtgutes über Veranlassung der klagenden Partei Urkunden übergeben worden, die für die Zollabfertigung und sonstige amtliche Behandlungen notwendig gewesen wären, die jedoch einen unrichtigen Inhalt über das Gewicht des Ladegutes aufgewiesen hätten. Der Frachtführer (hier die beklagte Partei bzw deren LKW-Fahrer) sei zur Prüfung dieser Urkunden nicht verpflichtet, zumal auch ein Nachwiegen durch den Absender nicht verlangt worden sei, und habe daher auf deren Richtigkeit vertrauen dürfen, so daß nicht er für die aus der unrichtigen Gewichtsangabe sich ergebenden erhöhten Gefahren einzustehen habe. Neben der Firma S***** sei also die klagende Partei über die Spedition C***** als ihren mittelbaren Stellvertreter mit der beklagten Partei in Verbindung getreten und habe über diese Spedition die unrichtigen Gewichtsangaben gegenüber der beklagten Partei veranlaßt. Die Gefahrenerhöhung beim Unfalltransport, insbesondere die Nichteinholung der Genehmigung eines Sondertransports durch Tirol mit den erforderlichen Beschränkungen für einen überschweren Transport, habe daher nicht die beklagte Partei zu vertreten, sondern der Absender, mögen dies auch die von der klagenden Partei beauftragten Speditionsfirmen M***** S.p.A., bzw C***** gewesen sein.

Der beklagten Partei komme damit eine Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 5 CMR für jenen Anteil des Schadens zugute, der durch unrichtige Gewichtsangaben gegenüber Josef F***** vor Beginn der Fahrt verursacht worden sei. Die beklagte Partei habe jedoch für jenen Anteil des Schadens selbst zu haften, der durch die unsachgemäße Beladung des LKWs und die unzureichende Sicherung der Ladung auf demselben durch den Fahrer Josef F***** verursacht worden sei. Da sich das Verhältnis, in dem die beiden Parteien durch das von ihnen zu vertretende Verhalten zum Schaden beigetragen haben, nicht bestimmen lasse, sei die Aufteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen.

Auch die Aktivlegitimation der klagenden Partei sei gegeben. Sie sei aus dem zwischen der Firma S***** und der beklagten Partei geschlossenen Frachtvertrag als Empfänger gemäß Art 12 CMR anzusehen, zumal für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Errichtung eines Frachtbriefes nicht erforderlich sei. Daß die klagende Partei ihre Ansprüche nicht auf ihre Funktion als Empfängerin gestützt habe, erscheine nicht zutreffend. Vielmehr ergebe sich aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei, daß sie den Ersatz der Kosten der von ihr selbst - zumindest überwiegend - geleisteten Reparaturarbeiten an der beschädigten Maschine begehre, daß sie also der Empfänger dieser Maschine beim Rücktransport von Düsseldorf nach Italien gewesen sei. Dem entsprächen auch die Feststellungen im Ersturteil, die damit vom Parteienvorbringen gedeckt seien, wonach die klagende Partei den Auftrag zur Beförderung nach Deutschland und zurück erteilt habe und wonach sie zufolge der Reparatur der Maschine in Italien am 30.1.1984 eine neue Verkaufsrechnung erstellt habe. Daraus ergebe sich schlüssig und unbedenklich, daß die klagende Partei die Maschine selbst übernommen und repariert habe, womit sie das beförderte Gut, wenngleich nach dem Unfall notgedrungen durch Einschaltung eines weiteren Frachtführers und/oder Spediteurs nun selbst in Händen habe, darüber verfügen könne und dies auch durch Weiterveräußerung getan habe. Dieses Vorbringen umschließe auch Ansprüche aus der Rechtsstellung des Empfängers beim Frachtvertrag nach CMR. Da die klagende Partei nicht ihr von der Firma M***** ***** S.p.A. abgetretene, sondern eigene Ansprüche als Empfängerin geltend mache, sei auch der nur auf die Verfristung der Abtretung gestützte Verjährungseinwand verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das berufungsgerichtliche Zwischenurteil erhobenen Revisionen beider Teile sind nicht berechtigt.

Vorweg ist gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, gegen die in den Revisionen Stichhältiges nicht vorgebracht wird.

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der zwischen der Firma S***** (durch ihre Niederlassung in Deutschland) als Absenderin mit der beklagten Partei geschlossene, der CMR unterliegende internationale Frachtvertrag ist, aus dem die klagende Partei als Empfängerin und im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung begünstigte Dritte vertragliche Ansprüche gemäß Art 17 CMR geltend macht. Da sie nach der dem Tatsachenbereich zuzuordnenden, für den Obersten Gerichtshof unangreifbaren, aus den unbekämpften Feststellungen gezogenen Schlußfolgerungen der Vorinstanzen das beschädigte Ladegut - auf welche Weise immer, wenn auch nicht durch die beklagte Partei - erlangte, sind nach der herrschenden Auffassung die Verfügungsrechte aus dem Frachtvertrag und damit auch die Geltendmachung des Frachtgutschadens vom Absender auf sie übergegangen, so daß ihre Klagslegitimation entgegen der Auffassung der beklagten Partei gegeben ist (SZ 55/20; 50/43; ua, Schütz in Straube, HGB I2 § 452 Anh I Art 13 CMR Rz 1 und 2 mwN; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 178 f; Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern 47;

Piper, CMR-Probleme unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung in TranspR 1990, 357 f; Thume in TranspR 1991,85 ff; 87 mwH in Anm 18;

Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 156 f).

Die beklagte Partei haftet daher für die Beschädigungen des Frachtgutes ab dessen Übernahme (im vorliegenden Fall bereits ab Verladung auf ihren Sattelschleppzug) bis zur (im vorliegenden Fall wegen des Unfalls zunächst unterbliebenen) Ablieferung an den Empfänger. Von ihrer Obhutshaftung gemäß Art 17 Abs 1 CMR wird sie nur befreit, wenn und insoweit sie Umstände nach Art 17 Abs 2 und/oder Abs 4 CMR vorbringt und im Sinne des Art 18 CMR beweist. Die hier maßgebliche Sachlage über die Durchführung und Leitung der Verladearbeiten durch den Fahrer der beklagten Partei lassen den von der beklagten Partei vorgebrachten Haftungsausschließungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR als gescheitert erkennen.

Anders verhält es sich mit dem weiters geltend gemachten Haftungsausschlußgrund nach Art 17 Abs 4 lit e CMR, weil der beklagten Partei der Nachweis gelungen ist, daß die ungenügende Bezeichnung des Frachtgutes, nämlich die fehlerhafte Gewichtsangabe, für den später eingetretenen Schaden am Frachtgut mitursächlich war. Art 17 Abs 5 CMR sieht vor, daß der Frachtführer, der aufgrund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht haftet, nur in dem Umfang hafte, in dem die Umstände, für die er aufgrund dieses Artikels haftet, zum Schaden beigetragen haben. Damit sieht diese Bestimmung im Fall der Verursachung des Schadens auch durch andere, nicht vom Frachtführer zu vertretende Umstände eine Schadensteilung vor (SZ 55/20; 50/43 mwN). Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, daß der Anspruchsberechtigte selbst einen Anteil an der Schadensverursachung zu vertreten hat, es genügt, wenn dies ein vom Frachtführer verschiedener, an der Begründung und Durchführung des Beförderungsvertrages mitwirkender, wie etwa der Absender oder der Empfänger (dieser selbst oder durch bevollmächtigte oder beauftragte Personen) sind (SZ 55/20). Hier hat die klagende Partei mit der gesamten Durchführung des Messeguttransportes ihren Hausspediteur (M***** S.p.A.) betraut, dieser besorgte den ersten (hier nicht interessierenden) Teil des Transportes nach Düsseldorf durch einen italienischen Frachtführer, welcher sodann mit der Durchführung des Rücktransportes des hier verfahrensgegenständlichen Maschinenteiles zur klagenden Partei die beklagte Partei ohne Ausstellung eines schriftlichen Frachtbriefes beauftragte. Die Tatsache der (durch eine beim Hintransport angefallene Verwaltungsstrafe wegen Gewichtsüberschreitung) signifikanten Überladung eines Fahrzeugs beim Transport zur Messe war dem Hausspediteur der klagenden Partei und auch dieser bekannt geworden. Trotz einer festgestellten schriftlichen Warnung der klagenden Partei an die ***** S.p.A. und an die Messespedition C***** veranlaßten diese beiden keine gesonderte Warnung an die beauftragten Frachtführer bzw im vorliegenden Fall an die beklagte Partei. Vielmehr wurde der beklagten Partei in einem Zolldokument und in einem Ladebrief das Gewicht des von ihr beförderten Maschinenteiles mit rund 22 t in einem Bereich genannt, der einerseits die Durchfuhr durch Österreich ohne Genehmigung eines Sondertransportes mit entsprechend gesicherter Fahrtroute und entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen gestattete, andererseits auch nicht die leichte Erkennbarkeit der tatsächlich vorliegenden Unrichtigkeit dieser Angabe ermöglicht, so daß es auch aus diesem Grunde letztlich zum schadensstiftenden Unfall kam. Nicht die beklagte Partei, sondern die klagende Partei muß sich im Sinne des Art 17 Abs 5 CMR dieses Wissen(müssen) und Fehlverhalten ihrer Hausspedition bzw der Messespedition anrechnen lassen. Die (Mit-)Ursächlichkeit der um 4 t zu geringen Gewichtsangabe für das weitere Verhalten (des LKW-Fahrers) der beklagten Partei, das schließlich zum Unfall und zur Beschädigung des Transportgutes führte, liegt im Sinne der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen auf der Hand. Daß der Fahrer auch nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Verstauung und den sicheren Transport der Ladung verantwortlich war, mindert diesen einleitenden Verstoß bei der unrichtigen Angabe des Ladungsgewichtes nicht so weit, daß im Verhältnis zum unsachgemäß vorgenommenen Verladevorgang ein deutliches Übergewicht zu Lasten der beklagten Partei anzunehmen wäre. Die festgestellte Fahrweise des Unfallenkers unmittelbar vor dem Unfall kann solches ebenfalls nicht bewirken. Grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten des Lenkers ist nicht erwiesen. Die gleichteilige Schadensteilung begegnet daher keinen Bedenken (vgl SZ 50/43).

Die beklagte Partei wird mit ihrer, auf die angeblich gegen § 20 Z 5 JN verstoßende Mitwirkung zweier Richter des Berufungssenates im Vorprozeß gestützten unzutreffenden Nichtigkeitsrüge auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 23.12.1993 (2 Ob 596/93) verwiesen. Die von dieser Partei weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung - sowohl zu den vom Berufungsgericht selbst nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen, als auch zur Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellungen - ist mit Revision nicht bekämpfbar.

Vom Verfahren(sergebnis) im Akt 40 Cg 32/87 des Erstgerichtes geht

eine Bindungswirkung schon deshalb nicht aus, weil dort der beklagten

Partei nur deren eigenes (Mit-)Verschulden angelastet werden konnte,

sie aber hier über Art 17 Abs 5 CMR auch wegen "fremden" Verschuldens

bzw fremder Schadensmitverursachung eine Schadensteilung hinnehmen

mußte. Im übrigen wurde dort in der zu 1 Ob 1502/91 (= WBl 1991, 239

= RdW 1992, 240) zurückgewiesenen ao Revision nur die Frage der

Verladung aufgeworfen und behandelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.

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