Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen einem wegen
Gesundheitsgefährdung kündigenden Arbeitnehmer ein
Abfertigungsanspruch zusteht, zutreffend dargelegt (vgl 9 ObA 93/88 =
RdW 1988, 359 = infas 1989 A 9; 9 ObA 7/92 = infas 1992 A 97; 9 ObA
75/92; 9 ObA 158/92 = infas 1993 A 36 = DRdA 1993/22 (Mosler); 9 ObA
203/92 = infas 1993 A 37 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die
Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin entgegenzuhalten, daß es im Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz nicht darauf ankommt, daß er einen anderen Arbeitsplatz verlangt, sondern darauf ob ihm der Arbeitgeber einen solchen nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz nach Kenntnis von der Gesundheitsgefährdung angeboten hat. Soweit das Berufungsgericht dem Erstgericht zur Feststellung der Tatsache der Gesundheitsgefährdung noch ein weiteres Beweisverfahren aufgetragen hat, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, diesen Aufträgen nicht entgegentreten.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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