OGH 10Ob1546/95(10Ob1547/95)

OGH10Ob1546/95(10Ob1547/95)12.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Monika K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Josef K*****, Angestellter, ***** wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlicher Rekurse der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1994, GZ 43 R 923/94-49, und vom 11.Mai 1995, GZ 43 R 331/95-60, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Rekurse der Antragstellerin werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß der Gesetzgeber wohl für zweiseitige Rekurse nach der ZPO und in den im § 37 Abs 1 MRG und im § 26 Abs 1 WEG genannten Verfahren eine Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist von vier Wochen, ua aber für im AußStrG geregelte Rekurse eine Rekurs- bzw Rekursbeantwortungsfrist von lediglich vierzehn Tagen festgesetzt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die unterschiedliche Regelung ist nämlich durch die Verschiedenartigkeit der Verfahrenssysteme - einerseits Zivilprozeß bzw diesem besonders stark angenähertes Verfahren nach § 37 MRG, anderseits Außerstreitverfahren - sachlich begründet (zB VfSlg 2956; 11.641; VfGH 24.5.1993 G 217/92; VfGH 19.6.1993 G 223/92). Eine Rekursfrist von vierzehn Tagen verstößt aber auch bei einem zweiseitigen Rekurs nicht gegen die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK. Der erkennende Senat hat daher gegen die Anwendung des § 11 Abs 1 AußStrG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken. Deshalb ist der Anregung der Revisionsrekurswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG die Aufhebung dieser Gesetzesstelle zu beantragen, nicht zu folgen.

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