Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang ergangenen, mit Beschluß vom 29.Mai 1995, ON 197, berichtigten bzw an den Inhalt der mündlichen Verkündung angeglichenen) Urteil wurde Franz F***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt und hiefür sowie für die schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach § 35 Abs 2 FinStrG (III b und c) und § 37 Abs 1 lit a FinStrG (III d 1 bis 4) zu einer Geldstrafe und nach § 19 Abs 2 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.
Gemäß § 43 a Abs 1 StGB, § 26 FinStrG wurde ein Teil der Geldstrafe bedingt nachgesehen und die Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die von Franz F***** erhobene, auf die Z 9 lit a und in Ergänzung nach Zustellung der berichtigten bzw angeglichenen Urteilsausfertigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5 zu § 285) überdies auch auf die Z 11 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt an sich zutreffend unter Bezugnahme auf den im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.Juni 1994, 13 Os 40/94-9 (ON 182 des Vr-Aktes), an das Erstgericht gerichteten Hinweis, daß dieses bei seiner neuen Entscheidung § 53 Abs 4 letzter Satz FinStrG zu beachten haben wird, vor, daß dem nicht entsprochen wurde und im Urteil die Feststellung unterblieben ist, daß mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind.
Diese Gesetzwidrigkeit begründet aber keine Nichtigkeit (Harbich, FinStrG4 MTA FN 5 zu § 53), sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).
Soweit sich die Mängel- und Strafzumessungsrüge (Z 5 und 11) gegen die - unzutreffend fälschlich in das Urteil aufgenommene und nicht in Beschlußform (§ 195 FinStrG iVm § 494 StPO) ergangene - Weisung richtet, stellt sie sich inhaltlich als Beschwerde dar (§ 498 StPO), über welche ebenso wie über die außerdem erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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