OGH 6Ob1627/95

OGH6Ob1627/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Anna D*****, vertreten durch Dr.Ernst Dejaco, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Josef D*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen gesetzlichen Unterhaltes (Streitwert S 61.200,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 25.April 1995, AZ 1 R 202/95 (ON 13), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Ansicht vertreten, daß der Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung, deren Höhe sich nach Monatsentgelten bestimmt, auf die Unterhaltsbemessung dahin Einfluß hat, daß die Abfertigung während der der Auflösung des Dienstverhältnisses des Unterhaltsschuldners folgenden Monate in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (RZ 1991/35; JBl 1994, 830). Entsprechendes muß für den Fall gelten, wo der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält. Diese ist als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat dies für einen Zeitraum von drei Monaten, also entsprechend der Abfertigung in der Höhe dreier Monatsgehälter, getan. Der Revisionswerber strebt demgegenüber die Aufteilung der, drei Monatsgehälter ausmachenden Abfertigung der Klägerin auf einen längeren Zeitraum (von 20 Monaten) an. Eine solche Einrechnungsmethode wurde im Einzelfall auch vom Obersten Gerichtshof für angemessen erachtet (EFSlg 64.920), vor allem dann, wenn die Abfertigung keine Überbrückungshilfe nach Kündigung des Unterhaltspflichtigen bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes darstellte, insbesondere aber bei sehr hohen Abfindungsbeträgen, von denen nicht anzunehmen sei, daß sie in kurzer Zeit verbraucht werden (in der Entscheidung 7 Ob 550/93 wurde eine Abfertigung von rund S 750.000 auf vier Jahre aufgeteilt). Ein solcher Fall liegt bei der hier gegebenen Abfertigung von bloß S 42.000 nicht vor. Bei einem derart (relativ gesehen) geringen Abfertigungsbetrag ist die vom Rekursgericht gewählte Einrechnungsmethode im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 5 Ob 1561/94).

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