OGH 1Ob1654/95

OGH1Ob1654/9529.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Markus S*****, und des mj.Philipp S*****, infolge Revisionsrekurses der Eltern Gabriele S*****, und Thomas S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.Juni 1995, GZ 44 R 433, 434/95-15, womit der von den Eltern gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26.August 1994, GZ 13 P 109/94-6, erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 26.8.1994, GZ 13 P 109/94-6, versagte das Erstgericht dem Punkt 1 des Scheidungsvergleichs vom 21.3.1994, GZ 13 C 25/94-5, betreffend die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge durch die Eltern für die oben genannten Kinder, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 24.1.1995 (ON 9) dem von den Eltern wider den Beschluß der ersten Instanz erhobenen Rekurs nicht Folge. Dagegen erhoben die Eltern einen Revisionsrekurs. Aus Anlaß dessen wurde der Beschluß des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof (infolge verspäteter Rekurserhebung) als nichtig aufgehoben und der an die zweite Instanz gerichtete Rekurs zurückgewiesen (1 Ob 552/95 = ON 14).

Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Rekursgericht neuerlich über den Rekurs der Eltern gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 26.8.1994, GZ 13 P 109/94-6. Es wies das Rechtsmittel infolge Verspätung zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Eltern ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsmittelwerbern fehlt nach der wiedergegebenen Aktenlage jedes Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses vom 27.6.1995, ON 15, weil dieser Beschluß nur den Ausspruch des rechtskräftigen Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25.4.1995, ON 14, wiederholt. Die angefochtene Entscheidung hätte zwar nicht gefällt werden dürfen, weil das Rechtsmittel der Eltern bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden war, die verfahrensrechtliche Stellung der Rechtsmittelwerber ist aber durch die Wiederholung der Zurückweisung ihres Rechtsmittels in keiner Weise mehr berührt worden. Im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 27.6.1995 bliebe doch der oberstgerichtliche Beschluß vom 25.4.1995 weiterhin aufrecht, die Verfahrenslage für die Rechtsmittelwerber daher völlig unverändert. Aus dieser Erwägung fehlt den Rechtsmittelwerbern jedes schutzwürdige Interesse an einer Beseitigung der zu Unrecht ergangenen, aber nach der Verfahrenslage gegenstandslosen Entscheidung (vgl. 6 Ob 771-774/83).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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