OGH 12Os99/95

OGH12Os99/9524.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannelore R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.März 1995, GZ 3 c Vr 8468/91-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannelore R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die Vortäuschung, in der Lage zu sein, Bestandrechte an Wohnungen oder Einfamilienhäusern zu vermitteln, sowie die Vorspiegelung, eine redliche Darlehensnehmerin zu sein, zur Ausfolgung von Geldbeträgen verleitete und die Genannten dadurch in dieser Höhe am Vermögen schädigte, und zwar

1. am 24.Oktober 1988 Franz S***** zur Ausfolgung von 100.000 S,

2. im Mai 1991 Wilfried Z***** zur Ausfolgung von 140.000 S und Otto K***** zur Ausfolgung von 210.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10.November 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Franz W*****, Claudia T***** und N.K*****, "welche bestätigen können, daß ich in der Wohnungsanlage 1210 Wien, Brünnerstraße 140 mehrere Wohnungen unentgeltlich und erfolgreich vermittelt habe" sowie Ausforschung (und Vernehmung) der Zeugen Susanne F*****, Christine B*****, Ulrike K*****, Christine K*****, Claudia V*****, Beatrix S***** und Manuela E*****, "zum Beweis dafür, daß diese Zeugen von der Angeklagten über deren Vermittlung unentgeltlich Wohnungen zugewiesen bekommen haben, Beträge, die diese allenfalls der Angeklagten übergeben haben, zweckgewidmet weitergeleitet wurden und ein Großteil dieser Zeugen vorher schriftliche Absagen bekamen, sowie zur Widerlegung der Zeugenaussage des Herrn G*****" (31 f II iVm ON 100).

Dazu ist zunächst festzuhalten, daß - der insoweit nicht aktenkonformen Beschwerdeargumentation zuwider - der Zeuge G*****, auf den die Rüge ersichtlich Bezug nimmt, Interventionen in Wohnungsangelegenheiten nicht grundsätzlich in Frage stellte, im übrigen aber deponierte, daß die Angeklagte weder bei ihm noch bei den ihm unterstellten Beamten interveniert habe (548 f I). Soweit die Beschwerdeführerin die Widerlegung der Aussage des genannten Zeugen anstrebt, hätte ihr Beweisantrag - wenn sich dies (wie hier) nicht schon aus der gegebenen Sachlage ergibt - auch angeben müssen, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise ihrer Ansicht nach zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis haben werde. Mit dem in Rede stehenden Beweisantrag hat die Angeklagte aber ein diesbezügliches Vorbringen unterlassen, obwohl die prozessuale Antragstauglichkeit vor dem Hintergrund der bis dahin angefallenen Verfahrensergebnisse laut Urteilsseite 7 ff davon unabdingbar abhing. Weder steht nämlich das Beweisergebnis, daß die Angeklagte unsubstantiierte Wohnungen verfahrensfremden Personen unentgeltlich vermittelt bzw ihr in diesem Zusammenhang übergebene - ebenfalls unsubstantiierte - Geldbeträge ordnungsgemäß weitergeleitet hat, der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch entgegen noch wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen der beantragten Zeugen die Eignung haben sollten, die im gegebenen Sachkonnex allein entscheidungsrelevante Aussage des Zeugen G***** zu widerlegen. Der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beweisantrag unterlag daher zur Gänze der Abweisung, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte verkürzt wurden.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die als Entlastungszeugin geführte Christine K***** in dem gegen die Angeklagte ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Mai 1991, GZ 3 c Vr 8226/88-52, im Schuldspruchfaktum I 1. mit einem Schaden in der Höhe von 220.000 S als Betrugsopfer aufscheint.

Auch die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erhobene Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere, weil sie sich in Wahrheit im Versuch erschöpft, der leugnenden Verantwortung der Angeklagten (auch) zum Faktum 2. unter Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin N*****, die die Tatrichter als falsche Beweisaussage werteten (US 10), und ein seinerzeit zu Wilfried Z***** bestandenes Naheverhältnis doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, und somit nach Art einer Schuldberufung in hier unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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