OGH 2Nd6/95

OGH2Nd6/9524.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Christa G*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Helmut König, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Brigitte Forster-Ascher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 7.678,20 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage von der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines PKWs S 7.678,20 sA an Reparaturkosten und Kleinschäden. Das gegnerische Fahrzeug sei im Bereich einer Salzburger Tankstelle gegen ihren stehenden PKW gefahren. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei mit ihrem PKW auf das stehende andere Fahrzeug gefahren.

Die Klägerin ist in Villach und in Wien wohnhaft, eine von ihr geführte Zeugin in Wien. Die beiden von der Beklagten geführten Zeugen wohnen in Salzburg. Beide Teile beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines; die Beklagte berief sich auch auf Sachverständigenbeweis.

Die Beklagte beantragte nach Schriftsatzwechsel die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, in dessen Sprengel sich der Ort des Verkehrsunfalles und der Wohnsitz zweier Zeugen befänden.

Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Im Hinblick auf ihren zweiten Wohnsitz in Wien falle ihr ein Erscheinen bei einem Wiener Gericht leichter als eine Anreise nach Salzburg. Aus den bisher eingebrachten Schriftsätzen ergebe sich, daß ein Lokalaugenschein nicht erforderlich sei, sondern mit einer einfachen Skizze des Unfallbereiches das Auslangen gefunden werden könne. Maßgeblich sei nicht die genaue Kollisionsposition, sondern welches der beteiligten Fahrzeuge sich in Bewegung bzw im Stillstand befunden habe.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach sich in seiner Äußerung weder für noch gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Die vier zu vernehmenden Personen wohnen je zur Hälfte (auch) in Wien und in Salzburg. Der Unfallsort befindet sich zwar in Salzburg, jedoch kann noch nicht gesagt werden, daß - zur Prüfung eines Schadenersatzanspruches von S 7.678,20 - ein Lokalaugenschein unter Beiziehung aller Beteiligter und eines Sachverständigen unumgänglich sein wird.

Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Salzburg ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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