Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, vorerst über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu entscheiden.
Text
Begründung
Der Beklagte ist Dienstnehmer der klagenden Partei; er ist bei der Wildbach- und Lawinenverbauung in Tirol eingesetzt. Gegenstand der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhobenen Klage ist ein von der klagenden Partei gegen den Beklagten erhobenes Begehren auf Ersatz eines Schadens an einem Kraftfahrzeug, den der Beklagte nach Behauptung der klagenden Partei im Rahmen seiner Dienstverrichtungen als Lenker dieses Fahrzeuges grob fahrlässig verschuldete.
Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein; im Hinblick darauf, daß der Sitz der Dienstbehörde, bei der der Beklagte beschäftigt sei, in Tirol liege, sei das Landesgericht Innsbruck zuständig. Im übrigen beantragt er die Abweisung des Klagebegehrens, weil er nur einen minderen Grad des Versehens zu vertreten habe.
Im weiteren beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, weil die Zureise zum angerufenen Arbeits- und Sozialgericht Wien für ihn mit einem erheblichen Aufwand
verbunden sei und auch alle Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es die beantragte Delegierung befürwortet.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Eine Delegationsentscheidung darf daher erst nach Klärung eines Zuständigkeitsstreites erfolgen (vgl Mayr in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 31; Fasching ZPR2 Rz 209; EvBl 1956/27; JBl 1961, 639 ua).
Das Erstgericht hat daher vorerst über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu entscheiden. Die Vorlage des Delegierungsantrages hat erst zu erfolgen, wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes feststeht.
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