OGH 1Ob584/95

OGH1Ob584/9528.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den Ablehnungssachen der Antragsteller 1.) Wilhelm P*****Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 3.) H***** Gesellschaft mbH, 4.) D***** Gesellschaft mbH, 5.) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 6.) Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, und 7.) Karin P*****, alle vertreten durch Dr.Haimo Puschner, Dr.Johann Poigner und Mag.Martin Spernbauer, Rechtsanwälte in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 31.Mai 1995, GZ 2 R 111/95-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 15.Februar 1995, GZ 21 Nc 42/94 und 21 Nc 43/94-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Wels wies zahlreiche gegen seinen Präsidenten gerichtete Ablehnungsanträge zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig.

Die Ablehnungsanträge, die Entscheidungsgegenstand der Vorinstanzen sind, beziehen sich auf verschiedene Konkursverfahren. Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Gesetzesbestimmung wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur an das zunächst übergeordnete Gericht Rekurs erhoben werden kann, gegen dessen Entscheidung aber kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist. Das gilt nur dann nicht, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 24 JN mwN). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil das Rekursgericht das Rechtsmittel der Antragsteller in der Sache erledigt hat.

An der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses könnte sich - entgegen der Ansicht der Antragsteller - selbst dann nichts ändern, wenn der angefochtene Beschluß tatsächlich mit der behaupteten Nichtigkeit behaftet wäre. Nichtigkeitsgründe sind zwar von den Rechtsmittelinstanzen als schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften auch von amtswegen aufzugreifen, jedoch nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu § 477 mwN). Mangels Zulässigkeit des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses muß daher auch eine Erörterung der von den Antragstellern behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses auf sich beruhen.

Unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das sich aus Art 6 EMRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt also kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht (Miehsler/Vogler in Internationaler Kommentar zur EMRK Rz 272 zu Art 6 mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht.

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