OGH 11Os94/95

OGH11Os94/9525.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold P***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.März 1995, GZ 38 Vr 2668/94-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold P***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 2.April 1994 in Igls Sieglinde Erna Linda Gs*****, nunmehr verehelichte Ge*****, außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie von hinten an den Schultern erfaßte, ihr den Mund zuhielt, sie zu Boden stieß, danach hinter das Haus Fernkreuzweg 6 zerrte, sie an den Handgelenken packte und zu Boden drückte, ihr die Hose vom Leibe riß, unter den Slip griff, ihre Scheide abtastete und ihre Brüste abgriff, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine traumatische Neurose mit depressivem Zustandsbild, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch gerichteten, allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumenten versucht der Beschwerdeführer lediglich, die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Sieglinde Erna Linda Gs*****, unter Hinweis auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Damit bekämpft er aber auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässige Weise die Beweiswürdigung der erkennenden Richter nach Art einer Schuldberufung (Foregger/Kodek, StPO6, Anm zu § 281 Abs 1 Z 5 a; Mayerhofer/Rieder, StPO3, E 2, 3 und 4 zu § 281 Z 5 a; NRsp 1994/176). Insgesamt vermögen die Ausführungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer - der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behauptend - eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung im Urteil vermißt, bezieht er sich nicht auf eine entscheidungswesentliche Tatsache, weil der fehlende Nachweis einer Fremdfaserübertragung die Täterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen vermag. Das Argument versagt deswegen auch unter dem Gerichtspunkt der Tatsachenrüge.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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