OGH 1Nd10/95

OGH1Nd10/9524.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, Geschäftsfrau, ***** wegen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird zur Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 7.April 1995 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Schriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer auf Zahlung von "mehr als S 7 Mio" und auf Feststellung der Haftung für künftig eintretende Schäden gerichteten Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Sie stützt ihr Begehren auf schuldhaft rechtswidriges und schadensursächliches Verhalten von richterlichen Organen des Landesgerichtes Klagenfurt und des im Instanzenweg übergeordneten Oberlandesgerichtes Graz.

Die Delegierungsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs 4 AHG sind gegeben, weil diese Gesetzesbestimmung auch dann Anwendung findet, wenn durch ein Verfahren auf Gewährung von Verfahrenshilfe erst die Voraussetzungen für die Einbringung einer Amtshaftungsklage geschaffen werden sollen (1 Nd 16/88; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 232 f).

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