Spruch:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 22. Juni 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien bzw. des Landesgerichts St.Pölten Amtshaftungsansprüche ab. Demnach liegen die im § 9 Abs.4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen als des nach § 9 Abs.1 AHG zuständigen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind.
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