Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der beklagten Versicherung getroffene Vereinbarung vom 23.4.1991 stellt eine Schuldübernahme in Form eines Dauerschuldverhältnisses dar. In diese Vereinbarung ist der Masseverwalter, wie sich letztlich aus der Klagsführung ergibt, konkludent eingetreten. Für jene Verrechnungsperiode, in der der Masseverwalter durch die Gemeinschuldnerin Leistungen erbracht hat, hat die beklagte Versicherung Vorauszahlung geleistet (§ 21 KO), sodaß sie nicht nochmals zur Zahlung der bereits getilgten Schuld verpflichtet werden kann.
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