Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die Einrede der Unzuständigkeit wird verworfen."
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 27.451,98 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 4.575,33 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 28.406,26 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 4.734,38 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagenden Parteien begehren die Feststellungen, daß der Zusatzvertrag zum Bestandvertrag zwischen der erst- bis drittbeklagten Partei und Franz K*****, Gertraud M***** und Gudrun O***** vom Februar 1993 über das Grundstück 577/88 Baufläche/Alpen Obertauern 185 in der Liegenschaft EZ 282 KatGem Tweng rechtswidrig sei und daß die erst- bis drittbeklagten Parteien nicht berechtigt seien, das genannte Grundstück in Bestand zu geben oder sonst an andere Personen als die klagenden Parteien zu überlassen.
Die klagenden Parteien brachten unter anderem vor, sie seien die Erben nach dem am 29.November 1990 verstorbenen Johann S*****, der am 23. August 1988 einen Bestandvertrag über dieses Grundstück, auf dem die E*****hütte als Superädifikat errichtet sei, abgeschlossen habe. Im Punkt VIII dieses Bestandvertrages sei vereinbart, daß der Vertrag nur auf direkte Nachkommen übergehe; die Kläger seien direkte Nachkommen des Johann S*****. Die Einantwortung des Nachlasses des Johann S***** an die klagenden Parteien mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg sei spätestens Ende April 1993 rechtskräftig geworden. Damit sei das Bestandrecht auf die klagenden Parteien als Erben übergegangen. Im Februar 1993 hätten die erst- bis drittbeklagten Parteien mit Franz K*****, Gertraud L***** und Gudrun O***** einen "Zusatzvertrag zum Bestandvertrag" abgeschlossen, nach dem das gegenständliche Grundstück diesen Personen überlassen werde. Dieser gegen den Willen der klagenden Parteien geschlossene Zusatzvertrag sei rechtswidrig.
Die dem Rechtsstreit auf seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Franz K*****, Gertraud L***** und Gudrun O***** erhoben die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag handle; die klagenden Parteien seien nicht Vertragsparteien des Zusatzvertrages, das Begehren betreffe daher nicht eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag. Ansprüche dritter Personen, die an einem Vertrag nicht als Parteien beteiligt seien, seien keine Ansprüche aus einem Bestandvertrag.
Die beklagten Parteien schlossen sich den Einwänden der Nebenintervenienten an und wendeten gleichfalls sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Tamsweg ein, weil es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis handle.
Das Erstgericht sprach seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Sache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg. Es führte aus, die klagenden Parteien seien nicht Vertragsparteien des Zusatzvertrages vom Februar 1993; das Klagebegehren betreffe daher nicht einen Streit aus einem Bestandvertrag.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Parteien gegen diesen Beschluß nicht Folge; den Rekursen der erst- bis drittbeklagten Parteien und der Nebenintervenienten gab es hingegen Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Klage zurückwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, die klagenden Parteien begehrten die Unwirksamerklärung eines Bestandvertrages, an dem sie nicht beteiligt seien; ein Rechtsstreit zwischen den gegenwärtigen und künftigen Mietern sei kein Streit zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses. Die Überweisung sei mangels eines Antrages der klagenden Parteien unzulässig gewesen; der Unzuständigkeitsausspruch des Erstgerichtes sei daher durch die Zurückweisung der Klage zu ergänzen gewesen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Tamsweg zurück- oder abgewiesen und dem Bezirksgericht Tamsweg die Verhandlung und Entscheidung im gegenständlichen Rechtsstreit aufgetragen werde.
Die beklagten Parteien beantragen, dem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Maßgebend für die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 5 JN ist, daß der Klagegrund, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird, ein Bestandverhältnis ist und daß der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern anhängig ist (MietSlg 31.619; 31.620; 36.728; WoBl 1991/55; EvBl 1992/44; EvBl 1994/74; WoBl 1994/31). Die von den beklagten Parteien in der Rekursbeantwortung zitierte Entscheidung 2 Ob 529/93 betraf nicht einen Rechtsstreit zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber, sondern einen Streit zwischen der bisherigen Mieterin und den von ihr als Nachmieter namhaft gemachten Personen.
Am vorliegenden Verfahren sind nur die Parteien des Bestandvertrages vom 23.August 1988 bzw deren Rechtsnachfolger beteiligt und die noch aufrechten Klagebegehren werden aus dem - nach dem maßgeblichen Klagevorbringen (JBl 1980, 211) - aufrechten Bestehen dieses Bestandvertrages zwischen den klagenden und den beklagten Parteien abgeleitet: Zufolge des aufrechten Bestehens dieses Bestandvertrages sei der von den beklagten Parteien mit dritten Personen abgeschlossene Bestandvertrag über dasselbe Bestandobjekt den klagenden Parteien gegenüber rechtswidrig und seien die beklagten Parteien den klagenden Parteien gegenüber weder zur Verpachtung noch zur Überlassung des ihnen in Bestand gegebenen Grundstückes an Dritte berechtigt.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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