Spruch:
Der Revision des Erst-, Dritt-, Fünft- und Sechstklägers, der Achtklägerin, des Neunt-, Zehnt-, Elft- und Zwölftklägers wird nicht Folge gegeben.
Diese Revisionswerber haben die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren Dienstnehmer einer GmbH, über deren Vermögen am 18.8.1992 zu S 48/92 des LG Leoben das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bereits vor der Konkurseröffnung gab es Probleme mit der fristgerechten Zahlung des Arbeitsentgeltes, weshalb sich die Kläger an den Klagevertreter gewandt hatten, der in der Folge sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung einige längere Besprechungen und auch Telefonate mit den Klägern, Firmenvertretern, und nach der Konkurseröffnung auch mit dem Masseverwalter führte. Der Masseverwalter hat, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in den Konkursakt festgestellt hat, die angemeldeten Forderungen zur Gänze anerkannt, im an das Arbeitsamt gerichteten Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 IESG allerdings nur die angemeldeten Entgeltforderungen anerkannt und zu den von den Klägern geltend gemachten Kosten des Klagevertreters, die in diesem vom Arbeitsamt ihm übersandten Verzeichnis nicht aufgenommen waren, nicht Stellung genommen.
Das beklagte Arbeitsamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) anerkannte die geltend gemachten Entgeltforderungen der Kläger zum überwiegenden Teil als gesicherte Ansprüche nach dem IESG, lehnte jedoch die Anerkennung der geltend gemachten Kostenforderungen für die Besprechungen und Telefonate des Klagevertreters ab und anerkannte an Kosten nur jene für die Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren nach Tarifpost 1 inklusive der erforderlichen Barauslagen.
Die Kläger begehren - soweit im Revisionsverfahren noch
Verfahrensgegenstand - die Differenzbeträge zwischen den geltend
gemachten und von der beklagten Partei anerkannten Kosten; zusätzlich begehrt der Erstkläger den Betrag von S 4.022,60 an weiterer Überstundenabgeltung und die Achtklägerin den Betrag von S 386,20 als Jahresausgleich, den die Gemeinschuldnerin nicht an sie weitergeleitet habe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, die geltend gemachten Kostenforderungen seien, soweit sie nicht anerkannt worden seien, keine gesicherten Ansprüche nach dem IESG. Der vom Erstkläger begehrte Betrag von S 4.022,60 an weiterer Überstundenabgeltung sei ihm ohnehin bereits zuerkannt worden. Ein Anspruch auf Auszahlung des Jahresausgleiches richte sich nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen das Finanzamt und sei daher schon aus diesem Grund kein gesicherter Anspruch.
Das Erstgericht wies die von den Klägern geltend gemachten Zinsen- und Kostenforderungen ab, sprach dem Erstkläger S 4.022,60 an weiterem Überstundenentgelt und der Achtklägerin S 386,20 aus dem Titel Jahresausgleich zu. Es stellte hiezu fest, daß der Masseverwalter die strittigen Beträge von S 4.022,60 des Erstklägers und S 386,20 der Achtklägerin anerkannt habe und folgerte daraus rechtlich, daß diese Beträge als gesicherte Forderungen nach dem IESG zuzuerkennen seien.
Die von den Klägern geltend gemachten strittigen Kostenforderungen beträfen Leistungen, die in den Tarifposten 6 und 8 RATG genannt seien; diese seien daher nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz gedeckt. Wenn auch den Klägern darin gefolgt werden müsse, daß die von ihrem Vertreter erbrachten Leistungen mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen seien, so genüge dies nicht, eine gesonderte Entlohnung dieser Nebenleistungen zu begründen.
Das erstgerichtliche Urteil bekämpften die Kläger - mit Ausnahme des Viert- und Siebentklägers - im Umfang der Abweisung ihrer Klagebegehren. Die beklagte Partei bekämpfte es insofern, als dem Erstkläger S 4.022,60 an weiterem Überstundenentgelt und der Achtklägerin der Betrag von S 386,20 an Jahresausgleich zuerkannt wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Drittklägers teilweise Folge und sprach ihm einen Teilbetrag von S 311,- zu; im übrigen gab es den Berufungen der Kläger nicht Folge. Der Berufung der beklagten Partei gab es hinsichtlich des Erstklägers Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab; hinsichtlich der Achtklägerin gab es der Berufung im Umfang der Anfechtung, nämlich hinsichtlich S 386,20 Folge und hob das Urteil insoweit zur Verfahrensergänzung auf. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ließ es die ordentliche Revision nicht zu.
Es teilte hinsichtlich der Abweisung der Kostenbegehren die Meinung des Erstgerichtes; Kosten gebührten nur nach § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG; auf die ausführliche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils hiezu (S 12 bis 15) wird verwiesen.
Zur Berufung der beklagten Partei führte es aus, dem Erstkläger seien S 4.022,60 an Überstundenforderungen nicht zuzuerkennen, weil er diesen Betrag bereits zuerkannt erhalten habe; hinsichtlich des der Achtklägerin zuerkannten Betrages von S 386,20 (Jahresausgleich) sei noch nicht geklärt, ob es sich um eine gesicherte Schadenersatzforderung handle, weshalb das Urteil in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung aufzuheben sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision aller noch am Berufungsverfahren beteiligten Kläger. Sie bzw. der Erstkläger bekämpfen das angefochtene Urteil insoweit, als ihrer Berufung nicht, wohl aber jener der beklagten Partei Folge gegeben wurde, und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; beantragt wird die Abänderung dahingehend, daß der eigenen Berufung Folge, jener der beklagten Partei hingegen nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle zu klären ist. Zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage liegt nämlich keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nicht im Detail geprüft werden muß, ob hinsichtlich aller Kläger und der gesamten von ihnen geltend gemachten Vertretungskosten ein exekutionsfähiges Anerkenntnis im Sinn des zweiten Satzes des § 7 Abs 1 IESG vorliegt. Das Arbeitsamt (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) hat auch bei einem solchen Anerkenntnis des Masseverwalters selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch sowie ob Anspruchsausschlüsse oder Anspruchsbeschränkungen vorliegen (SZ 62/90 ua).
Gesichert sind gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG nicht alle Kosten, sondern nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hinsichtlich aufrechter, nicht verjährter und nicht ausgeschlossener Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis notwendigen Kosten, die im folgenden beispielhaft genannt werden. Zu prüfen ist daher, ob die klagsweise noch geltend gemachten Vertretungskosten (Differenz zwischen den geltend gemachten und den von der beklagten Partei anerkannten Kosten der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren einschließlich der erforderlichen Barauslagen) zu den gesicherten Kosten im Sinn der genannten Bestimmung zählen. Dies ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen; diesbezüglich genügt es, auf dessen zutreffende Begründung (S 12 bis 15 der Entscheidung) zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist noch auszuführen: Es mag durchaus zutreffen, daß das
Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs durch eine intensive
Tätigkeit des Klagevertreters gefördert oder gar erst ermöglicht
wurde. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber nach § 1 Abs 2 Z 4 stets nur die tarifmäßigen Kosten sichern wollte, während das Honorar für die vor- oder außerprozessuale Tätigkeit nicht (gesondert) gesichert ist; diese Nebenkosten sollten durch den zu den tarifmäßigen Kosten hinzukommenden Einheitssatz (§ 23 RATG) abgegolten werden. Auch die dem außergerichtlichen Vergleichsabschluß vorangegangene weitere außergerichtliche Tätigkeit sollte gemäß lit e der genannten Bestimmung nur bis zu der in der TP 2 RATG festgesetzten Höhe zuzüglich Einheitssatz abgegolten werden (SZ 64/149). Nach lit f sind die Kosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme in einem Konkursverfahren (oder einem diesem nach § 1 Abs 1 gleichgestellten Verfahren) entstanden sind, ebenfalls nur in der tarifmäßigen Höhe zuzüglich Einheitssatz zu honorieren, ohne daß auf den Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit (zahlreiche Besprechungen und Telefonate) Rücksicht genommen werden kann. Soweit übertariflich verglichene Prozeßkosten (SZ 64/149) und ein mit dem Klienten vereinbartes, die tarifmäßigen Kosten übersteigendes Honorar nicht gesichert sind, sind auch dem Klienten zulässigerweise in Rechnung gestellte Kosten für übertarifmäßige Entlohnung in Verbindung mit der Vertretung im Insolvenzverfahren nicht gesichert.
Hinzu kommt, daß gemäß § 54 KO nur die Nebengebühren, zu denen auch die Prozeß- und Exekutionskosten zählen (SZ 16/16; WBl 1988, 203 ua), die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind, mit der Forderung im gleichen Rang stehen und im Konkurs angemeldet werden können, während Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen, gemäß § 58 Abs 1 KO ausgeschlossene Forderungen sind, sodaß der Arbeitnehmer, der konkursrechtlich die Kosten der Teilnahme am Verfahren selbst zu tragen hat - an sich systemwidrig - offenbar aus Billigkeitsgründen ohnedies die für die Teilnahme notwendigen Kosten im tarifmäßigen Ausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds als gesicherte Forderung ersetzt bekommt. Daher besteht auch aus diesem Grund kein Anlaß, dem Arbeitnehmer über § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG hinaus weitere Kosten zu ersetzen.
Hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Netto-Lohnberechnung genügt es auf die zutreffende Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung (S 15) zu verweisen; diese Auslagen wurden nicht nachgewiesen.
Auf die übrigen pauschal mitangefochtenen - betraglich unerheblichen - Punkte kommt die Revision nicht mehr zu sprechen, sodaß sich Ausführungen hiezu erübrigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 ASGG.
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