OGH 8Ob1564/95

OGH8Ob1564/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Immobilien GmbH behördlich konzessionierte Realitätenkanzlei, ***** vertreten durch Dr.Christoph Raabe, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Blanka W*****, Private, Mariahilferstraße 95, 1060 Wien, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 223.200 S sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.März 1995, GZ 15 R 43/95-42, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.Dezember 1994, GZ 6 Cg 280/93b-38, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Geschäftsherr, nachdem ihm eine Vollmachtsüberschreitung seines Vertreters bekannt geworden war, den Geschäftspartner hinreichend deutlich auf die fehlende Vollmacht des Vertreters hingewiesen und damit das Entstehen einer Duldungsvollmacht verhindert hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Zufolge der Gleichstellung ausdrücklicher und schlüssiger Willenserklärungen in § 863 ABGB (siehe GesRZ 1985, 36 unter Hinweis auf Rummel in Rummel ABGB2 I § 863 Rz 9) ist eine ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich, sondern muß wohl ein hinreichend deutliches schlüssiges Verhalten des Geschäftsherrn ausreichen. Zur Auslegung des § 10 Abs 1 KSchG hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1982/85 dahin Stellung genommen, daß der Gesetzgeber mit der Wendung "auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" lediglich auf das nachgiebige Recht nach § 1029 ABGB und §§ 54 ff HGB verweisen wollte. Die Frage aber, ob der gegenständliche bedingte Verzicht auf Abgeberprovision zum gewöhnlichen Umfang einer Vollmacht zum Abschluß von Vermittlungsveträgen gehört, hat keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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