OGH 9ObA101/95

OGH9ObA101/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marlies D*****, Angestellte,***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei U***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 82.519,69 brutto und S 16.841 netto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1995, GZ 5 Ra 55/95-13, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.März 1995, GZ 48 Cga 211/94h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Geschäftsführer der Beklagten im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG zufolge dessen Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist wirksam geworden ist, zutreffend bejaht (vgl Fasching, ZPR2 Rz 532; SZ 66/68 = EvBl 1994/10 mwH). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Beklagten, daß die Hinterlegung des Zahlungsbefehls zufolge Ortsabwesenheit ihres Geschäftsführers unzulässig gewesen sei, entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt der maßgeblichen Zustellvorgänge (12.10. und 13.10.1994) ortsabwesend war. Er kehrte aber am 16.10.1994 an die Abgabestelle zurück, so daß die Zustellung innerhalb der bis 28.10.1994 laufenden Abholfrist am 17.10.1994 wirksam geworden ist. Er hätte die hinterlegte Sendung rechtzeitig beheben können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen (S 27 und 37) ließ der Zusteller die gemäß § 21 Abs 2 ZustG erforderlichen Verständigungen ordnungsgemäß an der Abgabestelle zurück (§ 17 Abs 2 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist sohin gemäß § 17 Abs 4 ZustG auch dann gültig geblieben, wenn die im § 21 Abs 2 ZustG genannten Verständigungen entfernt worden sein sollten. Darauf, ob der Geschäftsführer durch ein entschuldbares Versehen der zuständigen Angestellten von der Hinterlegung keine Kenntnis erhielt (§ 146 Abs 1 ZPO), kommt es bei der Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung nicht an.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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