OGH 3Ob1572/95

OGH3Ob1572/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder 1.) Tanja A*****, geboren am 24.6.1978, und 2.) Julian A*****, geboren am 16.5.1982, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 26.April 1995, GZ 1 R 221/95-77, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat das Argument, daß wegen der im Unterhaltsverfahren gemäß § 212 Abs 2 ABGB bestehenden Möglichkeit der Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger die Kosten einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zugesprochen werden können, nur zusätzlich verwendet. In erster Linie hat es seine Entscheidung darauf gestützt, daß dem Vater über die laufenden Unterhaltsleistungen hinaus weitere Zahlungen nicht mehr zugemutet werden können und der Zuspruch der Vertretungskosten als Sonderbedarf zusätzlich zu den ohnedies erheblich angehobenen Unterhaltsbeträgen unangemessen wäre. Es ist mit dieser Begründung im grundsätzlichen ohnedies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt, wonach die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen Verfahrenskosten einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf begründen, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können (EF 73.291; NRsp 1994/211; 4 Ob 1628/94 ua). Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon ausgesprochen, daß der vom Unterhaltspflichtigen zu bestreitende Sonderbedarf dann streng geprüft werden müsse, wenn ohnehin regelmäßig Unterhaltsleistungen erbracht werden, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen (SZ 63/81; EF 61.851; ÖA 1992, 56 F 7).

Die Lösung der Frage, ob unter den dargestellten Voraussetzungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Vertretung im Unterhaltsverfahren besteht, geht in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinaus. Dem Obersten Gerichtshof ist es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht möglich, allgemein gültige Grundsätze aufzustellen, weil die Entscheidung stets von den Umständen des Einzelfalls, wie etwa der Höhe der angesprochenen Kosten und der zustehenden regelmäßigen Unterhaltsleistungen, abhängt. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs können daher nur kasuistisch sein; dies schließt aber in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof aus (RZ 1994/45 mwN). Etwas anderes würde im Interesse der Rechtssicherheit nur gelten, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (JUS Z 1993/1258; EvBl 1993/59; RZ 1994/45 ua). Dies wurde hier aber nicht dargetan. Aus den angeführten Gründen hat der Oberste Gerichtshof auch schon mehrfach den Rekurs gegen die Entscheidung über den Zuspruch des Unterhaltsbetrages wegen eines Sonderbedarfes als unzulässig angesehen (ÖA 1992, 56 F 7; 3 Ob 1502/91; ferner die einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung 4 Ob 1628/94). Auf die Frage, ob Kinder (auch) deshalb keinen Anspruch auf Bezahlung der Vertretungskosten haben, weil im Unterhaltsverfahren die Möglichkeit der unentgeltlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger besteht, kommt es unter den angeführten Umständen nicht an, weil auch bei Vertretung der gegenteiligen Auffassung die im § 14 Abs 1 AußStrG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt wären.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte