OGH 4Ob56/95

OGH4Ob56/9511.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. M***** GesellschaftmbH & Co KG, ***** 2. K*****GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtswälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.Mai 1995, GZ 2 R 130/95-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. März 1995, GZ 12 Cg 64/95g-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer unzulässigen Rechtsmittel endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO keiner der beiden Revisionsrekurse zulässig:

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits zweimal mit (teilweise) gleichartigen Sachverhalten befaßt. Im Verfahren 4 Ob 34/95 ging es (ua) um die Frage, ob ein Vergleich des Kronenzeitungs-Abonnementpreises von S 165,-- mit "teuren S 195,--" für die "Salzburger Nachrichten" wettbewerbswidrig ist; im Verfahren 4 Ob 37/95 bezog sich der Vergleich auf "teure S 185,--" für die "Oberösterreichischen Nachrichten". In beiden Entscheidungen wurde dazu ausgeführt:

"Kostet das Abonnement für eine Zeitung S 165 und für eine andere (vergleichbare) S 185 (S 195), dann ist letztere gewiß 'teurer'. Die Beklagte hat sich aber in der beanstandeten Werbung nicht darauf beschränkt, diese - mit den bekanntgegebenen Ziffern übereinstimmende - Behauptung aufzustellen; sie hat vielmehr von 'monatlich teuren S 185 (S 195)' gesprochen. Diese - sprachlogisch unrichtige - Formulierung kann jedenfalls nach dem Grundsatz, daß der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva), im Zusammenhang mit der Preisgegenüberstellung dahin verstanden werden, daß der Preis für die Zeitung der Klägerin überhöht ist. Darin liegt keine - von Haus aus nicht ernst gemeinte - marktschreierische Werbung; vielmehr hat der Leser, der davon erfährt, daß eine andere Zeitung einen Abonnementpreis von nur S 165 hat, durchaus Anlaß zur Annahme, der höhere Preis eines Mitbewerbers wäre eben nicht gerechtfertigt, also zu teuer. Da aber die Beklagte in ihrer Werbung mit keinem Wort Gründe dafür angeführt hat, daß die Klägerin in Wahrheit billiger sein könnte - und auch im Prozeß derartiges gar nicht behauptet -, hat sie mit dieser aggressiven Aussage das Sachlichkeitsgebot verletzt."

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher unzulässig.

Unzulässig ist aber auch der Revisionsrekurs der Klägerin. Der Klageberechtigte hat nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hunderwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua).

Das Rekursgericht hat das Unterlassungsgebot im Einklang mit dieser Rechtsprechung auf die konkrete Verletzungshandlung eingeschränkt, ihm aber - zulässigerweise - eine gewisse allgemeine Fassung gegeben, welche verhindert, daß es allzu leicht umgangen werden kann. Die von der Klägerin in den Sicherungsantrag aufgenommenen weiteren Bestandteile der Werbeankündigung sind weder für sich allein genommen wettbewerbswidrig noch wirken sie sich in irgendweiner Weise auf die Wettbewerbswidrigkeit des untersagten, weil - wie oben ausgeführt - unsachlichen Preisvergleiches aus.

Beide Revisionsrekurse waren daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Keine der Parteien hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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