Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Entscheidung ZVR 1995/63 liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß der dortige Fall nach § 366 HGB zu beurteilen war und diesem insofern ein anderer Sachverhalt zugrundelag, als dort der Käufer das Kfz zu einem "sehr günstigen Preis" von einer GmbH erworben hatte, deren Geschäftszweck primär auf die Vermietung - also nicht den Verkauf - von Kfz gerichtet war, und ihm der Typenschein auch nicht ausgefolgt, sondern nur gezeigt worden ist und bei der Verkäuferin blieb. Im übrigen ist die Redlichkeit (die Unverdächtigkeit) des Erwerbs (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 367) im Sinne des § 368 ABGB immer im Einzelfall danach zu prüfen, ob die nach den besonderen Umständen erforderliche Sorgfalt verletzt wurde (JBl 1988, 313 mwH). Hiezu hat das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß selbst betrügerisch herausgelockte Sachen iS des § 367 erster Satz dritter Fall ABGB "anvertraut" sind (Reischauer, JBl 1973,589; Spielbüchler aaO Rz 9 zu § 367; SZ 58/75 und 166). "Vertrauensmann" in diesem Sinn ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch der "Vertrauensmann des Vertrauensmannes" in einer "Vertrauensmännerkette" (Koziol/Welser9 II 81 und die dort in FN 84 angeführte Lehre und Rechtsprechung).
In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird in Abkehr von einem Teil der älteren Judikatur nunmehr der Standpunkt vertreten, § 368 EO enthalte nur Verfahrensvorschriften und setze eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus, weshalb im Einzelfall die Forderung auf das Interesse im materiellen Recht begründet sein müsse; ob es sich dabei bereits um eine neue, gesicherte Rechtsprechung handelt (vgl dazu JBl 1992,318 mwH), kann auf sich beruhen, weil die Entscheidung des vorliegenden Falles nur von der Auslegung des § 367 ABGB abhängt.
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