Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte mit der am 25.1.1993 eingebrachten Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, den vorgelegten Kaufvertrag (Beilage ./D) zu unterfertigen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin ob einem bestimmt bezeichneten Liegenschaftsanteil einzuwilligen.
Der beklagte bestritt das Zustandekommen des Kaufvertrages über diese Liegenschaftsanteile.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte unter anderem auf Grund des von der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten als echt und richtig anerkannten (AS 73) Schreibens des Beklagten vom 15.12.1992 (Beilage ./C) fest, daß der Beklagte bei Berücksichtigung seiner Änderungswünsche - denen vollinhaltlich entsprochen wurde - zur beglaubigten Unterfertigung des Vertrages bereit sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und daß demgemäß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete im Hinblick auf den Inhalt der Beilage ./C die Beweis- und Rechtsrüge des Beklagten für nicht berechtigt: Da der Vertrag entsprechend den Wünschen des Beklagten korrigiert worden sei, müsse dieser nun sein Versprechen erfüllen und den Vertrag unterfertigen. Es liege auf der Hand, daß zwischen den Streitteilen eine vollständige Willensübereinstimmung erfolgt sei.
Der Bewertungsausspruch habe sich am Einheitswert des betreffenden Liegenschaftsanteiles (9.250 S) orientiert.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen in klageabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Zutreffend macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß nicht die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (vgl MGA JN - ZPO14 § 60 JN/E 5 u 6) und daß sich das Berufungsgericht somit bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu Unrecht am Einheitswert orientierte; § 60 Abs 2 JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend (vgl auch 4 Ob 550/94).
Damit ist aber für den Revisionswerber aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Auch wenn das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes ohne Berücksichtigung des Einheitswertes festgesetzt hätte und zu einem 50.000 S übersteigenden Wert gekommen wäre, würde dies nichts an der Unzulässigkeit der Revision ändern, weil selbst im Falle eines 50.000 S übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig wäre. Eine solche wird jedoch vom Beklagten in der von ihm erhobenen Revision nicht aufgezeigt. Einerseits hängt die Entscheidung vor allem von den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen ab (hier: Willenseinigung der Parteien über den Vertragsinhalt), anderseits gehen die Revisionsausführungen über die für die Klage aus einem Vorvertrag bestehende gesetzliche Befristung schon deswegen ins Leere, weil die Klage, selbst wenn durch Beilage ./C bloß ein Vorvertrag zustande gekommen wäre, ohnedies innerhalb der Jahresfrist des § 936 ABGB erhoben wurde.
Da also die Revision unabhängig vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zurückzuweisen ist, erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag (vgl 4 Ob 550/94).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)