OGH 6Ob1587/95

OGH6Ob1587/9529.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wider die beklagte Partei Dr.Susanne C*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 75.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 2.März 1995, AZ 2 R 67/95 (ON 18), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber seinem Enkelkind (wodurch der Kläger genötigt gewesen sei, sich in den Gefahrenbereich zu begeben) angelastet und hinsichtlich der Beklagten eine Vertragsverletzung (aus einem Vertrag aus dem Jahre 1982) gegenüber dem Kläger als Servitutsberechtigtem angenommen, weil sie ihr Dach anläßlich der 1991 von ihr vorgenommenen Neueindeckung nicht gegen Schneelawinen abgesichert habe.

Die Beklagte gesteht in ihrer außerordentlichen Revision zwar zu, daß sie bei der von ihr 1992 vorgenommenen Neueindeckung des Wirtschaftsgebäudes die "Gefahr beherrschen konnte", verweist zu den Verschuldenskomponenten des Klägers aber 1. auf ein Handeln des Klägers auf eigene Gefahr und 2. auf die Verletzung einer Vertragspflicht des Klägers, der nach dem Vertrag aus 1982 zur Neueindeckung des Daches der Beklagten, also zur Beseitigung der Gefahrenquelle selbst verpflichtet gewesen sei. Die Abwägung der Verschuldensanteile sollte erst nach der erforderlichen genaueren Feststellung der versäumten Vertragspflichten des Klägers erfolgen.

Das Erstgericht hat zur Vertragspflicht des Klägers zur Neueindeckung des Daches eine Negativfeststellung getroffen (S.12 in ON 11). Diese hat die Beklagte in ihrer Berufung mit der Beweisrüge ausführlich bekämpft (S.3 bis 6 in ON 12). Darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen und hat die Frage des Umfanges der vertraglichen Verpflichtung des Klägers für die Verschuldensaufteilung als nicht relevant erachtet. Diese Frage sei erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs in Behandlung der Gegenforderung (S.3 in ON 18) zu prüfen.

Rechtliche Beurteilung

Bei einem Zwischenurteil nach § 391 Abs.1 ZPO ist schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs über das Mitverschulden der Parteien abschließend zu entscheiden (SZ 43/218; Fasching, ZPR Rz 1430). Auch wenn der Kläger tatsächlich selbst verpflichtet gewesen sein sollte, das Dach der Klägerin "schneesicher" instandzusetzen und er die Gefahrenquelle zunächst selbst herbeigeführt hätte. wäre damit für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil eine allfällige Verletzung des Vertrages von 1982 durch den Kläger wegen der (überholenden) Ersatzvornahme durch die Beklagte nicht mehr als adäquat kausal angesehen werden kann. Der Schaden ist darauf zurückzuführen, daß die Beklagte diese Ersatzvornahme (deren Kosten sie compensando einwandte) mangelhaft durchführte und so ihre Verkehrssicherungspflicht verletzte. Wegen zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und mangels einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen die Voraussetzungen des § 502 Ab.s1 ZPO nicht vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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